Krankheitstage nicht bezahlt

19. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
exBruceLee
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankheitstage nicht bezahlt

Hallo Leute,
ich habe am 03.07.2017 eine neue Arbeit aufgenommen, und durchgehend bis zum 06.09.2017 gearbeitet. Ab dem 07.09.2017 Krankgeschrieben bis zum 20.10.2017.
Probezeit 6 Monate mit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Meine neue Arbeitgeber hat mich am 15.09.2017 zum 29.09.2017 gekündigt !
Ich habe für September kein Geld bekommen , obwohl Krankschreibung rechtzeitig per Einschreiben an die Arbeitgeber verschickt !. Nun Schrittweise, wie gehe ich vor ? was mache ich ?

Gruss und vielen Dank an euch allen ..

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von exBruceLee):
obwohl Krankschreibung rechtzeitig per Einschreiben an die Arbeitgeber verschickt

Was sagt Zustellnachweis? Angekommen?



Was steht zur Zahlung (insbesondere Zeitpunkt) in den vertraglichen Vereinbarungen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
exBruceLee
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry van Sell,

Ja , alle Briefe wurden ordnungsgemäß zugestellt mit Unterschrift - Empfangbestätigung.. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass die Zahlungen immer nächsten Monat zum 15.. bezahlt werden müssen, ..

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Mahnung mit Fristsetzung zum 27.10. hinterher. Danach zum Arbeitsgericht und Klage formulieren lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Mahnung mit Fristsetzung zum 27.10. hinterher.

Wozu, Verzug ist der Schilderung nach bereits eingetreten.



Zitat (von Tasti123):
Danach zum Arbeitsgericht und Klage formulieren lassen.

Und nicht die gesetzliche Pauschale von 40 EUR vergessen, die steht einem auch zu.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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