Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Arbeitsrecht » 

Krankheitsbedingte Kündigung und Eingliederungsmanagement

Von Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
20.8.2010 | Ratgeber - uploads | 2046 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Kündigung, Arbeitsunfähigkeit

Sobald ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber ein so genanntes Wiedereingliederungsmanagement durchführen. Der Arbeitgeber hat dabei mit Zustimmung und Beteiligung des Arbeitnehmers zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wird und mit welchen Leistungen und Hilfen neuer Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer auf einen Arbeitsplatz versetzt wird, der im Hinblick auf sein konkretes Krankheitsbild weniger beanspruchend ist, oder aber dass ihm technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, die bestimmte Arbeitsgänge erleichtern.

Geschieht dies nicht, ist eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit erheblichen Hürden ausgesetzt. Dies hat das Arbeitsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 26.02.2009, AZ 29 Ca 422/08, im Anschluss an die Rechtsprechung zum Bundesarbeitsgericht zum Wiedereingliederungsmanagement deutlich gemacht. Zwar sei die Durchführung des Wiedereingliederungsmanagement keine formelle Voraussetzung der Kündigung. Das Erfordernis des Wiedereingliederungsmanagements konkretisiere jedoch den den gesamten Kündigungsschutz prägenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wenn der Arbeitgeber also das Wiedereingliederungsmanagement nicht durchführt, muss er im Rahmen der Begründung der Kündigung umfassend vortragen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr an seinem alten Arbeitsplatz eingesetzt werden könne, eine leidensgerechte Anpassung oder Veränderung ausgeschlossen und auch keine Beschäftigung mit anderen Aufgaben möglich sei.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Elke Scheibeler
Wuppertal
160 Bewertungen
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Da einer krankheitsbedingten Kündigung üblicherweise eine über einige Jahre andauernde Krankheitsgeschichte vorausgegangen ist, während der der Arbeitgeber vielfach Wiedereingliederungsangebote hätte anbieten können und müssen, dürfte der Nachweis, dass alle diese Angebote vergeblich gewesen wären, schwierig zu führen sein.

Für Arbeitgeber bedeutet dies: Mit kranken bzw. wiederholt erkrankten Arbeitnehmern sollten sie ständig erörtern, durch welche Veränderungen am Arbeitsplatz die Gesundheit gefördert werden kann. Nur dann besteht die Chance, eine wirksame Kündigung auszusprechen, wenn sich die gesundheitliche Situation nicht verbessert.

Arbeitnehmer, die eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten, sollten im Gegenzug prüfen, ob ein ausreichendes Wiedereingliederungsmanagement stattgefunden hat. Falls nein, haben sie aus diesem Grund schon Chancen, gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97923
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Andere Artikel zum Thema

Betriebsrat hat Recht auf Internetzugang
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?