Krankgeschrieben - trotzdem feiern?

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Bei einer Krankmeldung hat man eigentlich nichts Schlimmes zu befürchten, solange man einige Regeln beachtet.

Muss ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter zum Beispiel tatsächlich durchgehend zu Hause erreichbar sein? Und was ist mit einem Urlaub bei einer Krankheit?

Daniel Hesterberg
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Was gilt in der Weihnachtszeit und Silvester?

Krank gemeldete Arbeitnehmer, die intensives Weihnachtsshopping betreiben und fröhlich und ausgelassen mehrere Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt trinken oder ausgiebig Silvester feiern, dürfen mit einiger Sicherheit damit rechnen, eine Abmahnung von ihrem Arbeitgeber zu bekommen.

Grundsätzlich kann nämlich der Arbeitgeber verlangen, dass kranke Mitarbeiter alles unterlassen, was ihre Genesung verzögern könnte, also in irgendeiner Weise kontraproduktiv ist. Doch was gilt zum Beispiel, wenn man krankgeschrieben ist, und im Supermarkt einkaufen geht?

Letztlich ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob der Kranke den Genesungsprozess gefährdet oder nicht. Auch darf es nicht zu einer nachhaltigen Zerstörung der Vertrauensgrundlage wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers kommen.

Wenn aber ärztlicherseits keine Ruhe angeordnet wurde, spricht nichts dagegen alltägliche Angelegenheiten wie den Einkauf auch selbst zu erledigen oder spazieren zu gehen.

Letzteres könnte sogar genesungsfördernd wirken.

Von Ausflügen in die Stammkneipe und auf die Kirmes ist naturgemäß abzuraten. Denn handelt der Kranke dem ärztlichen Rat zuwider, kann dieses ebenso ein Kündigungsgrund wie eine vorgetäuschte Krankheit sein.

Auch eine Fahrt in den Urlaub ist kritisch zu beurteilen, denn der soll der Erholung dienen, damit der Angestellte danach wieder voll einsatzfähig ist.

Eine eingetretene Erkrankung während des bereits regulär genommenen Urlaubs sollte man diese unbedingt melden, weil man dann eben krank ist und insofern nicht auf seinem Erholungsurlaub verzichten muss. Im Falle der Krankheit gilt die Entgeltfortzahlung genauso wie im Urlaub.

Den Job riskiert, wer sich bei seiner Firma krankgemeldet hat und während dieser Zeit anderen Arbeitstätigkeiten nachgeht. Dann droht sogar eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Dieses kann aber selbst dann der Fall sein, wenn man außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit Nebentätigkeiten nachgeht - dieses kann gleichermaßen unter Umständen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, ohne dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher abmahnen muss.

Denn dadurch wird der Heilungsprozess nachhaltig verzögert, die Vertrauensgrundlage des Arbeitsverhältnisses wird dann meistens unwiederbringlich zerrüttet sein.

Schließlich kann ein solches Verhalten des Arbeitnehmers zu Ersatzansprüchen seines Arbeitgebers führen, etwa für besondere Aufwendungen wie sogar die Kosten für einen Detektiv, der dem vertragswidrig handelnden Arbeitnehmer auf die Spur gekommen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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