Javascript scheint in Ihrem Browser deaktiviert zu sein. Bitte aktivieren Sie Javascript um alle Vorteile von 123recht.net nutzen zu können.
07.10.2008
Guten Morgen
Anwaltsuche  Erw. Suche
Textgrösse
Inhaltssuche  
Themensuche  
 SIE SIND HIER: Startseite » Ratgeber » Sozialrecht » 
Krankenversicherungsschutz nicht leichtfertig aufs Spiel setzen
Seite 1 - vom 28.11.2006

Krankenversicherungsschutz nicht leichtfertig aufs Spiel setzen

Der Autor
Ulrike Fürstenberg, Waldenbuch
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Sozialrecht, Unfallversicherung und hat Interessensschwerpunkte: Medizinrecht, Krankenversicherung.
» Homepage» artikelliste
» Online Rechtsberatung
» Kontaktinformation

Bezieher von Arbeitslosengeld sind bis zum letzten Tag des Arbeitslosengeldbezuges in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sobald der Arbeitslosengeldanspruch erlischt, muss der Arbeitslose sich um eine freiwillige Weiterversicherung selbst kümmern. Er muss seiner Krankenkasse innerhalb von drei Monaten den Beitritt zur freiwilligen Weiterversicherung anzeigen. Die Ablauf der Drei-Monats-Frist beginnt sofort nach Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflicht - Krankenversicherung.

Eine Versäumung dieser Frist kann nur geheilt werden, wenn der Arbeitslose die Frist unverschuldet versäumt hat. In der Regel befindet sich in dem Bescheid, mit dem die Einstellung der Zahlung von Arbeitslosengeld mitgeteilt wird, der Hinweis:

„Für die Zeit, in der Sie keine Leistungen beziehen, sind Sie durch die Agentur für Arbeit nicht krankenversichert. Um Nachteile zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte umgehend bei Ihrer Krankenkasse über Möglichkeiten zur Wahrung des weiteren Versicherungsschutzes (z.B. durch freiwillige Weiterversicherung).“

Hat der Arbeitslose diesen Hinweis auch erhalten, und den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung trotzdem nicht innerhalb der Frist gestellt, trifft ihn daran Verschulden. Er hätte sich umgehend mit seiner Krankenklasse in Verbindung setzen müssen, spätestens dort hätte er Kenntnis von der Drei.Monats-Frist erlangt.

Es genügt zur Fristwahrung nicht, nur einen Antrag auf Gewährung von Hartz - IV - Leistungen ( nach SGB II ) zu stellen. Nur wenn Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bewilligt werden, besteht erneut Krankenversicherungsschutz.

Der Arbeitslose kann sich aber nicht darauf verlassen, dass er tatsächlich leistungsberechtigt ist. Wird sein Antrag auf Hartz-IV-Leistungen zurückgewiesen, und hat er die Drei-Monats-Frist versäumt, ist er nicht mehr gesetzlich krankenversichert.

Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 09.05.2006 – L 8 KR 30/06 ER – befasst sich mit diesem Problem. Dort heißt es abschließend:

Gerade ein rechtsunkundiger Antragsteller durfte sich bei gewissenhafter Vorgehensweise nicht darauf verlassen, dass er nach dem SGB II leistungsberechtigt und damit auch krankenversichert ist. Er hätte sich – auch gerade nach dem Hinweis der Arbeitsagentur – mit seiner Krankenkasse wegen einer freiwilligen Weiterversicherung rechtzeitig in Verbindung setzen müssen.

Mit anderen Worten: dass hier jemand besonders ahnungslos und rechtunkundig ist, hilft ihm nach Fristversäumung nicht weiter. Mit diesem Argument wird er nicht gehört. Er hat seinen Krankenversicherungsschutz verloren, ihm bleibt, wenn er keine neue Arbeit findet, nur die teure private Krankenversicherung, will er sich gegen Krankheit absichern.


Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin


« ZurückDruckversion »
Artikel verschicken »
Leserbrief schreiben »
Themasuche zu diesem Artikel »
Newsletter abonnieren »

Lesezeichen hinzufügen bei:

 Mr.Wong  Yigg  Linkarena  Google  Webnews  Folkd  Digg  Del.icio.us


Seiten dieses Artikels:
Krankenversicherun-
gsschutz nicht leichtfertig aufs Spiel setzen

Sozialrecht Top 5 Ratgeber
Sozialrecht
Hartz-IV-Bescheide prüfen! (24404 Aufrufe)
Sozialrecht
3 Monate Sperrfrist beim Arbeitsamt – Fallgruppen (22352 Aufrufe)
Sozialrecht
Fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld nach Elternzeit (18021 Aufrufe)
Sozialrecht
Die wichtigsten Änderungen bei Hartz IV ab dem 01. August 2006 (15783 Aufrufe)
Sozialrecht
Was tun, wenn das Licht ausbleibt ? (15111 Aufrufe)
Für Anwälte: RenoCash
123recht.net InfoSichern Sie sich jetzt die Vorteile, die Ihnen renocash bietet. Ermöglichen Sie die Kartenzahlung in Ihrer Kanzlei!
123recht.net Quickie

Bankenkrise - was jetzt?

 Bänker sollten mit ihrem Privatvermögen haften
 Mehr staatliche Kontrolle bei Finanzgeschäften
 Volkswirtschaftliche Schäden müssen anteilig von allen getragen werden
 Mir egal, meine Bank gibt es noch


Resultate

Sozialrecht - in den Nachrichten
Impf-Entschädigung auch nach nicht mehr empfohlener Impfung
Kein Arbeitslosengeld II für die Zweitausbildung
Existenzsicherung vor Schuldentilgung
Arbeitnehmer-Sozialversicherung auch ohne tatsächliche Arbeit
Archiv: Kein "Alles oder Nichts" bei Erstausstattung für Arbeitslose
[mehr aus den Nachrichten]

© qnc GmbH 2008 Haftungsausschluss


Rechtsberatung Online | Hilfe | Service | Impressum | Inhaltsübersicht | Newsletter | Für Leser | Für Anwälte | Kooperationspartner | Partnerprogramm | Jobs @ 123recht.net | Jobbörse | Datenschutz | Nachrichten XML | Ratgeber XML |