Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Sozialrecht » 

Krankenversicherungsschutz nicht leichtfertig aufs Spiel setzen

Von Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg
28.11.2006 | Ratgeber - Sozialrecht | 7474 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Krankenversicherungsschutz, Krankenversicherung, Versicherung, Krankheit, pflichtversichert, Krankenkasse, Versicherungsschutz

Bezieher von Arbeitslosengeld sind bis zum letzten Tag des Arbeitslosengeldbezuges in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sobald der Arbeitslosengeldanspruch erlischt, muss der Arbeitslose sich um eine freiwillige Weiterversicherung selbst kümmern. Er muss seiner Krankenkasse innerhalb von drei Monaten den Beitritt zur freiwilligen Weiterversicherung anzeigen. Die Ablauf der Drei-Monats-Frist beginnt sofort nach Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflicht - Krankenversicherung.

Eine Versäumung dieser Frist kann nur geheilt werden, wenn der Arbeitslose die Frist unverschuldet versäumt hat. In der Regel befindet sich in dem Bescheid, mit dem die Einstellung der Zahlung von Arbeitslosengeld mitgeteilt wird, der Hinweis:

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Ulrike Fürstenberg
Waldenbuch
27 Bewertungen
Fachanwalt Sozialrecht, Familienrecht, Schulrecht, Erbrecht, Medizinrecht
„Für die Zeit, in der Sie keine Leistungen beziehen, sind Sie durch die Agentur für Arbeit nicht krankenversichert. Um Nachteile zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte umgehend bei Ihrer Krankenkasse über Möglichkeiten zur Wahrung des weiteren Versicherungsschutzes (z.B. durch freiwillige Weiterversicherung).“

Hat der Arbeitslose diesen Hinweis auch erhalten, und den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung trotzdem nicht innerhalb der Frist gestellt, trifft ihn daran Verschulden. Er hätte sich umgehend mit seiner Krankenklasse in Verbindung setzen müssen, spätestens dort hätte er Kenntnis von der Drei.Monats-Frist erlangt.

Es genügt zur Fristwahrung nicht, nur einen Antrag auf Gewährung von Hartz - IV - Leistungen ( nach SGB II ) zu stellen. Nur wenn Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bewilligt werden, besteht erneut Krankenversicherungsschutz.

Der Arbeitslose kann sich aber nicht darauf verlassen, dass er tatsächlich leistungsberechtigt ist. Wird sein Antrag auf Hartz-IV-Leistungen zurückgewiesen, und hat er die Drei-Monats-Frist versäumt, ist er nicht mehr gesetzlich krankenversichert.

Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 09.05.2006 – L 8 KR 30/06 ER – befasst sich mit diesem Problem. Dort heißt es abschließend:

Gerade ein rechtsunkundiger Antragsteller durfte sich bei gewissenhafter Vorgehensweise nicht darauf verlassen, dass er nach dem SGB II leistungsberechtigt und damit auch krankenversichert ist. Er hätte sich – auch gerade nach dem Hinweis der Arbeitsagentur – mit seiner Krankenkasse wegen einer freiwilligen Weiterversicherung rechtzeitig in Verbindung setzen müssen.

Mit anderen Worten: dass hier jemand besonders ahnungslos und rechtunkundig ist, hilft ihm nach Fristversäumung nicht weiter. Mit diesem Argument wird er nicht gehört. Er hat seinen Krankenversicherungsschutz verloren, ihm bleibt, wenn er keine neue Arbeit findet, nur die teure private Krankenversicherung, will er sich gegen Krankheit absichern.


Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin

Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht
Am Waldrand 10/1
71111 Waldenbuch
Tel. 07157-880477
Fax: 07157-880466
EMail : kanzlei@ra-fuerstenberg.de
www.ra-fuerstenberg.de
123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97923
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?