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Krankenversicherungsbeitragspflicht - 1/1
26.10.2006   3924 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)

Krankenversicherungsbeitragspflicht

- für betriebliche Kapitallebensversicherungen, Betriebsrenten, Versorgungsbezüge und Direktversicherungen (GKV-Modernisierungsgesetz)

Mit dem zum 01.01.2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurden Bezieher von betrieblichen Kapitallebensversicherungen, Betriebsrenten und Versorgungsbezügen erheblich schlechter gestellt: Die Beiträge der Betriebsrentner und Versorgungsbezieher wurden verdoppelt; die Auszahlungen aus den Lebensversicherungen wurden erstmalig und gleich in voller Höhe für den fiktiven Zeitraum von 10 Jahren mit Krankenversicherungsbeiträgen belegt.

Krankenversicherungspflicht für Altersvorsorgebezüge verfassungswidrig?

Diesen Kunstgriff des Staates in die Taschen derjenigen, die den Rat der Politiker ernst nehmen und zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung Altersvorsorge betreiben, hat das Bundessozialgericht für Bezieher von Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersvorsorge in den Entscheidungen BSG B 12 KR 6/05 R 10.05.2006, BSG B 12 KR 9/05 R 10.05.2006, BSG B 12 KR 3/05 R 10.05.2006, BSG B 12 KR 10/05 R 10.05.2006, BSG B 12 KR 13/05 R 10.05.2006, BSG B 12 KR 23/05 R 10.05.2006, BSG B 12 KR 5/05 R 10.05.2006, BSG B 12 KR 7/05 R 10.05.2006 und BSG B 12 KR 21/05 R 10.05.2006) als rechtmäßig erachtet.

Gleiches gilt für die Beitragspflicht von Einmalzahlungen aus betrieblicher Altersversorgung, dort hat das Bundessozialgericht mit den Entscheidungen (BSG B 12 KR 1/06 R, BSG B 12 KR 17/06 R, BSG B 12 KR 5/06 R) eine analoge Entscheidung getroffen. Eine Entscheidung der Frage, ob dies auch für Direktversicherte gilt, die nach Beendigung der Beschäftigung privat weitergeführt wird, steht noch aus.

Nicht nur deshalb besteht Hoffnung, dass das Gesetz zumindest in Teilen für rechtswidrig erklärt wird und die ursprüngliche Regelung wieder zum Tragen kommt. Letztlich wird das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob das Gesetz unter den grundgesetzlich verankerten Gesichtspunkten der Gleichbehandlung, des Eigentums- und des Vertrauensschutzes rechtmäßig ist.

Bis dahin muss jedoch der Eintritt der Bestandskraft der Bescheide der Krankenversicherung verhindert werden. Deshalb sollte jeder, der durch das Gesetz betroffen ist, Widerspruch und gegebenenfalls Klage einlegen. Nur dann werden die Beiträge bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes rückwirkend zurückgezahlt.

Widerspruch und Klage gegen Krankenversicherungspflicht für betriebliche Kapitallebensversicherungen, Betriebsrenten, Versorgungsbezüge und DirektversicherungenUnabhängig von der aktuellen Regelung, dass für die betriebliche Kapitallebensversicherungen, Betriebsrenten, Versorgungsbezüge und Direktversicherungen zur Zeit Krankenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, sollte man sich nicht mit dieser Regelung abfinden. Es bestehen gute Gründe und berechtigte Aussichten, dass diese Regelung einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhält. Um die ergangenen Bescheide nicht rechtskräftig werden zu lassen, sollte Widerspruch und ggf. Klage durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt, kann bei Rentnern mit geringem Einkommen gegebenenfalls über Beratungshilfe erfolgen, bei einer Klage durch einen Rechtsanwalt können bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Verfahrenskosten vorgestreckt werden (siehe unseren Aufsatz: http://www.justlaw.de/texte/verfahrensrecht/artikel127.htm ).


Wir vertreten Ihre Rechte: justlaw Rechtsanwälte, Weender Landstraße 1, 37073 Göttingen, Tel. 0551 7977666, Fax 0551 7977667, info@justlaw.de, www.justlaw.de.

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