Krankenversicherung - Beitragserlass

30. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Aiko49
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankenversicherung - Beitragserlass

Guten Abend 
Person A ist 19 Jahre alt macht sein Abitur und ist seit dem Mai 2014 Selbstständig und verdient soviel, dass er grad so nicht im Minus ist.
Dadurch, dass er nicht soviel verdient, kann er seineKrankenversicherungsbeiträge nicht bezahlen.
Oktober 2014 stellt er einen Antrag auf Beitragserlass - Grund: Zahlungsunfähigkeit.
Dieser wird abgelehnt mit der Begründung, dass dies nur bei Plichtversicherten möglich sei.

November 2014 beginnt er mit einem sozialversicherungspflichtigen Job und zahlt ab November 2014 seine Beiträge.
Nun stellt er erneut einen Antrag auf Beitragserlass, da er nun Pflichtversichert ist.
Dieser wird erneut abgelehnt, da laut der gesetzlichenKrankenversicherung der Versichertenstatus in dem Zeitraum, auf dem sich der Beitragserlassantrag bezieht wichtig sei.
Er hat mit seinem Versicherungsmarktler gesprochen, welcher meinte, dass die aktuelle Situation des Versicherten wichtig sei und er wenn die nach mehreren Versuchen nicht darauf eingehen vor Gericht gehen soll.

Muss die Krankenversicherung nun den Beitragserlass annehmen ?
Er ist zahlungsunfähig und pflichtversichert.

MfG

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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat:
Muss die Krankenversicherung nun den Beitragserlass annehmen ?

Abgesehen davon, das sie ihn höchstens aussprechen könnte, sehe ich keinen Grund weshalb hier ein Erlass erfolgen sollte.

Die eigene unternehmerische Fehlkalkulation und die Ignoranz geltender Gesetze hat nun mal Folgen, denen man sich nicht so einfach entledigen kann. Man hat die Leitsung in Anspruch genommen, also sind die Beiträge auch zu leisten.

Die Kasse lässt einfach die Vollstreckung anlaufen, das bedeutet sie hat mindestens 30 Jahre Zeit das Geld einzutreiben.
Dazu kämen dann noch Vollstreckungskosten, Gebühren und Zinsen sowie Säumniszuschläge.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Und warum ein 19-jähriger Schüler nicht familienversichert ist, wäre auch zu klären. Dann wäre bis 450€ Nebenverdienst alles sv-frei.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

1x Hilfreiche Antwort

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