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Krankenkassen-Zusatzbeiträge für Pflichtversicherte im Februar 2010 rechtswidrig

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Marc Melzer
27.1.2010 | Ratgeber - Sozialrecht | 4918 Aufrufe
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Krankenkasse, Zusatzbeitrag

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen gemäß § 242 SGB V einen Zusatzbeitrag erheben, soweit ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds kann ein Zusatzbeitrag erhoben werden, wenn der monatliche Zusatzbeitrag 8 Euro nicht überschreitet. Wegen der damit verbundenen geringeren Verwaltungskosten ist daher damit zu rechnen, dass die meisten Kassen einen Zusatzbeitrag von nicht mehr als 8 Euro erheben werden. Allerdings haben die Krankenkassen den Zusatzbeitrag so zu bemessen, dass er zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage deckt. Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Mittel nicht ausreichen, so "ist" der Zusatzbeitrag zwingend "zu erhöhen". Allerdings ist der Zusatzbeitrag auf 1% der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt.

Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaf gekündigt werden. § 175 Absatz 4 SGB V sieht hierfür ein Sonderkündigungsrecht vor. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen.

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Rechtsanwalt
Marc Melzer
Bad Lippspringe

Fachanwalt Medizinrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Haftungsrecht der Ärzte

Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Bei freiwillig Versicherten wird der Beitrag regelmäßig am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt; in den Satzungen der Kassen können freilich andere Regelungen getroffen werden.

Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.

Eine Ankündigung im Januar 2010, ab 1.2.2010 einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro zu erheben, ist folglich für Pflichtversicherte verspätet mit der Folge, dass der Zusatzubeitrag erst wirksam zum März 2010 erhoben werden darf. Freiwillig Versicherte können dagegen noch innerhalb der Monatsfrist auf die Erhöhung hingewiesen werden, weil  die Fälligkeit erst zum 15.3.2010 eintritt.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Krankenversicherungsrecht haben.

Marc O. Melzer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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