>Kostenvoranschlag MWST vergessen
Die von Dir zitierte Entscheidung ist hier ziemlich unergiebig, da hauptsächlich für den Zeitpunkt der Schadensberechnung von Interesse.
Allgemein sind nach der Rechtsprechung des BGH bei Baukostenüberschreitungen logischerweise zwei Fälle auseinanderzu halten.
1.) Verbindliche Kostenvereinbarung:
"Sofern eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart ist, hat der Architekt diesen einzuhalten. Wird der Rahmen überschritten, bedeutet das einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes" (BGH
VII ZR 171/95). Grundsätzlich hat der Architekt dann die über dem vereinbarten Rahmen liegenden Kosten dem Bauherrn zu erstatten, wobei der Teufel im Detail der Schadensberechnung liegt (unvermeidbare(!) Toleranzen, Planungsänderungen, Vorteilsausgleichung etc.)
2.) Fehlerhafte Kostenermittlung
Auch wenn ein Kostenrahmen nicht verbindlich vereinbart wurde, gehört es zu den Nebenpflichten des Architekten die Kosten zutreffend zu ermitteln und mitzuteilen. Verletzt der Architekt diese Pflicht, indem er z. B. die MWSt vergisst, ist er dem Grunde nach zum
Schadensersatz verpflichtet.
Allerdings dürfte es extrem schwierig sein, einen auf dem Fehler beruhenden wirtschaftlichen Schaden darzulegen und zu beweisen.
Keinesfalls liegt der Schaden automatisch in den erhöhten Kosten, denn bei richtiger Ermittlung wäre der Bau in der Regel nicht billiger geworden, der Bauherr hätte lediglich früher gewusst, woran er ist. Jetzt beweise mal einer, dass er bei rechtzeitiger Kenntnis der zutreffenden Kosten erfolgreiche maßnahmen hätte ergreifen können und ergriffen hätte, umd die Gesamtbelastung zu verringern. Dies könnte z. B. möglich sein, wenn eine Nachfinanzierung erforderlich wird, und die Zinsen sich inzwischen erhöht haben.
Fiel Fergnügen!
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"Wer kämpft, kann verlieren.
Wer nicht kämpft hat schon verloren."
von Wladimir Iljitsch am 02.06.2011 12:05
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