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Kostenübernahme für kontinuierliche Glukosemessung vor dem Sozialgericht erstritten

Von Rechtsanwalt Thomas Stein
15.12.2011 | Ratgeber - Medienrecht | 1099 Aufrufe
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sof-sensor, Diabetes-Typ-1, Kostenübernahme, Insulinpumpe

kontinuierliche Glukosesensoren sind erstattungsfähig

Der Nutzen einer Kombination aus Insulinpumpe und kontinuierlichem Glukosesensor besteht darin, dass die Insulinzufuhr bei einer drohenden Unterzuckerung automatisch abgeschaltet wird und so eine Unterzuckerung verhindert werden kann. Dieser Nutzen wurde durch eine Studie an 4 deutschen Kinderdiabeteszentren nachgewiesen. Dennoch weigern sich die gesetzlichen Krankenversicherungen, die Kosten für die kontinuierliche Glukosemessung mittels Sensoren zu übernehmen.

In einem Eilverfahren vor dem Sozialgericht Altenburg (Az. : S 30 KR 3953/11 ER) widersprach das Gericht der Leistungsablehnung der Krankenkasse.

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Thomas Stein
Jena
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Geklagt hatte ein 3 ½-jähriges Kind, der an einem Diabetes mellitus Typ 1 leidet und wegen stark schwankender Blutzuckerwerte täglich mehrfach den Blutzucker kontrollieren muss um eine Unterzuckerung zu verhindern. Die behandelnde Kinderärztin hatte deshalb eine kontinuierliche Glukosemessung im Unterhautfettgewebe für erforderlich gehalten und eine Insulinpumpe nebst Sensoren (Medtronic Sof-sensor) verordnet. Die Kosten der Insulinpumpe wurden von der Krankenkasse übernommen nicht jedoch die Kosten für die Sensoren.

Nach Ansicht des Sozialgerichts handelt es sich bei den Medtronic Sof-sensoren um ein Hilfsmittel, mit dem die  Krankenkassen ihre Versicherten versorgen muss. Dies gilt auch dann, wenn die Medtronic Sof-sensoren nicht im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt sind.        

Die Krankenkasse war der Ansicht, dass die Verwendung von Sensoren eine neuere Untersuchungs- und Behandlungsmethode sei und nur dann eine Erstattungspflicht besteht, wenn eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vorliege. 

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