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Kostentragungspflicht des Werkstattkunden bei erfolgloser Reparatur - 1/1
18.6.2008   1691 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Vertragsrecht

Kostentragungspflicht des Werkstattkunden bei erfolgloser Reparatur

Der Werkstattkunde ist verpflichtet, die Reparaturkosten auch dann zu zahlen, wenn bei Beauftragung die Schadensursache nicht feststeht und der Mangel nicht beseitigt worden ist.

Das Amtsgericht Hannover hat in einem Urteil vom 08.05.2008 die Klage eines Werkstattkunden abgewiesen, der die bereits gezahlten Reparaturkosten mit der Begründung zurück gefordert hat, dass die Klappergeräusche an seinem Fahrzeug, die Grund für die Beauftragung der Werkstatt waren, nicht beseitigt wurden.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er der Beseitigung der von ihm deutlich wahrnehmbaren Klappergeräusche aus dem Motorraum in Auftrag gegeben hat.
Woher die Klappergeräusche kommen, konnte der Kunde nicht feststellen. Das Gericht ist der Auffassung, dass dieser Auftrag zunächst darin besteht, die Ursache für das Klappern festzustellen, da im vorliegenden Fall unstreitig keine eindeutige Ursache gegeben war. Nach Auffassung des Gerichtes konnte erst, nachdem die Ursache der Klappergeräusche festgestellt worden war, der Versuch zur Beseitigung in Auftrag gegeben werden.

Dass die Klappergeräusche durch die von der Reparaturwerkstatt durchgeführten Arbeiten nicht beseitigt worden waren, führt nach Auffassung des angerufenen Gerichtes nicht zu einer Erstattungspflicht der bereits gezahlten Vergütung. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass die Werkstatt nicht den gewünschten Erfolg, hier die Beseitigung des Klappern, sondern nur den Versuch der Beseitigung schuldet, da die Ursache der Klappergeräusche nicht eindeutig feststand und auch vom Kläger nicht benannt wurde.

Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei dem Reparaturvertrag nicht um einen Werkvertrag handelt, bei dem ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, sondern um einen Dienstvertrag, bei welchem die Fehlersuche im Vordergrund standen.

Das Urteil kann bei der Kanzlei Raupers abgerufen werden.

15.05.2008

B.Raupers
-Rechtsanwältin-

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Von S_M_D am 21.10.2008 13:20

Total dümmliches Urteil. Es wurde ja offenbar weder der Fehler gefunden noch eine wirksame Reparatur durchgeführt. Aber solche Richet gibt es zu Hauf in Amtsgerichten. Wenn edr Streitwert hoch genug war sollte man in die nächste Instanz gehen.
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