Kostenrechnung trotz Beratungshilfe schein

13. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
EyeOfSaya
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenrechnung trotz Beratungshilfe schein

Guten Tag liebe Community,

hatte im Jahre 2015 ein Problem mit dem Jobcenter gehabt und zwar wollten die mir nicht die Heizkosten bezahlen.
Habe also daher einen Anwalt zur Seite geholt mit diesem Schein für Beratungshilfe.

Knapp 2 Jahre später jetzt habe ich das Verfahren einstellen lassen. Da dieses Thema für mich mittlerweile keine Bedeutung mehr hatte. Das war in der 24ten Kalenderwoche.

Heute habe ich dann eine Rechnung vom meinem damaligen Anwalt bekommen mit dem Rechnungssatz "Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14 RVG , Nr. 3102 und eine Post Pauschale.

Nun die Frage, ist das rechtens? Muss ich diese Kosten bezahlen? Was kann ich machen wenn ich das Geld nicht bezahlen kann?

Mit freundlichen Grüßen
EyeOfSaya

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 418x hilfreich)

Die Beratungshilfe gilt nur für das außergerichtliche Verfahren

https://rabohledotcom.wordpress.com/2015/10/12/beratungshilfe/

Sollte es danach ein Verfahren vor dem SG gegeben haben, reicht die Beratungshilfe nicht mehr; es hätte PKH beantragt werden müssen. Darüber hätte der Kollege Sie aufklären müssen!

Hat er das getan und Sie haben nicht reagiert, werden Sie zahlen müssen.
Wurden Sie über die Möglichkeit der PKH nicht aufgeklärt, wird der Kollege die Kosten nicht durchsetzen können. Ob der PKH nachträglich noch möglich ist, lässt sich so nicht klären.

Also: Erst einmal prüfen, was genau geschehen ist und dann ggfs. mit dem Kollegen sprechen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

MfG
RA Thomas Bohle

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@EyeOfSaya:

Beratungshilfe deckt die Kosten für das außergerichtliche Verfahren, nicht aber die für das gerichtliche Verfahren. Und hier scheint bereits ein Klageverfahren anhängig gewesen zu sein. Wurde für die Klage Prozesskostenhilfe beantragt? Wenn ja, wurde die auch bewilligt?

Wenn PKH nicht beantragt wurde, könnte das - wenn Du zuvor für das außergerichtliche Verfahren einen Beratungshifleschein vorgelegt hattest - ein Versäumnis des Anwalts sein.

Wenn PKH beantragt, aber noch nicht bewilligt wurde, kommt eine Bewilligung aufgrund der offensichtlich erfolgten Klagerücknahme wohl auch nicht mehr in Betracht. Dann dürfte die Rechnung von Dir zu zahlen sein.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

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