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Kostenpflicht eines - kostenlosen - Artikels in Wirtschaft heute

Von Rechtsanwalt Alexander Otterbach
22.5.2012 | Ratgeber - Vertragsrecht | 1582 Aufrufe
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Kostenpflich, Artikel, Wirtschaft heute, kostenlos, Bildmaterial

Interessierte sollten Vorsicht walten lassen - Es drohen hohe Forderungen bezüglich des Bildmaterials

Aktuell liegt uns ein neuer (Abzock?)Fall vor. Hierbei wurde einem Unternehmen in der Region von der Internationalen Wirtschaftsnachrichten Verlagsgesellschaft (kurz: IWN-Verlag) ein kostenloser Artikel versprochen. Versteckt im Fließtext des Angebotsschreibens – später jedoch im Freigabe-Fax in keiner Weise mehr erwähnt – befindet sich ein Hinweis darauf, dass in den Artikel eingefügte Bilder nach Größe (hier € 9,95 pro Millimeter) berechnet werden.

Nach unseren Recherchen lassen sich viele Unternehmen mit diesem kostenlosen Artikel in der Zeitschrift „Wirtschaft heute" ködern und bezahlen später hohe vierstellige Summen unter dem Deckmantel des – angeblich - kostenpflichtigen Bildmaterials.

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Alexander Otterbach
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Diesem Vorgehen haben jedoch mittlerweile einige wenige Gerichte einen Riegel vorgeschoben.

So stellt das Landgericht München fest, dass die Nennung der Kostenpflicht des Abdrucks von Fotos lediglich im Fließtext des Informationsschreibens nicht den Gepflogenheiten des seriösen kaufmännischen Rechtsverkehrs  entspricht (so das Urteil des LG München I, Az. 14 HK O 24215/10).

Zudem ist bereits fraglich, ob überhaupt rechtsverbindliche Erklärungen der „Kunden" darüber vorliegen, dass sie für die zu veröffentlichenden Fotos so hohe Kosten anfallen. Gerade weil sich in der Druckfreigabe des (kostenlosen) Artikels kein Hinweis auf eine mögliche Kostenpflicht bezüglich des Bildmaterials befindet, lässt darauf schließen, dass es an den erforderlichen Willenserklärungen des „Kunden" fehlt.

Darüber hinaus haben sich das Landgericht Hannover (Urteil vom 21.06.2005, Az. 26 O 142/04) und das Amtsgericht Waldshut-Tiengen (Urteil vom 20.05.2011, Az. 7 C 31/11) etwas ganz Spezielles einfallen lassen: So verstößt der Vertrag mit dem IWN-Verlag gegen § 10 des Landespressegesetz NRW bzw. BW und ist daher nichtig, da der Artikel die Trennungspflicht zwischen – kostenlosem – redaktionellem Beitrag und – kostenpflichtigen – Anzeigenteil nicht einhält.

Die Chancen, hier gegen die Rechnungen der Internationalen Wirtschaftsnachrichten Verlagsgesellschaft erfolgreich vorzugehen, scheinen daher recht gut. Trotzdem ist Vorsicht walten zu lassen, da es sich immerhin um enorme Forderungen handelt, die – wie anhand der genannten Urteile zu sehen ist – doch auch gelegentlich eingeklagt werden.

Alexander Otterbach
Rechtsanwalt

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