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Kostenlose Zugabe dann Widerruf

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Kostenlose Zugabe dann Widerruf

Hallo,

ich habe mir online bei einem Händler etwas Technik für 250€ gekauft.
Zu dem Artikel gab es kostenlos was zu. Wurde auch so angepriesen als "kostenlose Zugabe". Und zwar war das ein Code um sich ein paar Musikalben runter zu laden.

Diesen habe ich nach ein paar Tagen auch benutzt.

Jetzt gefällt mir der Artikel leider doch nicht so wie ich es mir vorgestellt habe. Wenn ich jetzt von meinem Widerrufsrecht gebrauch mache. Wie verhält es sich mit der kostenlosen Zugabe? Diese war ja eigentlich nur bei dem Produkt dabei, welches ich doch nicht mehr haben möchte.

Muss ich die erstatten, wenn ja, welcher Preis wird da genommen?

Grüße

Edit: Habe nichts in den AGB's gefunden, wo darauf eingegangen wird.

-- Editiert exeto am 06.08.2012 10:53


von exeto am 06.08.2012 09:19
Status: Stift (35 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 501 weitere Beiträge zum Thema "Widerruf".


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Kostenlose Zugabe dann Widerruf
quote:
Muss ich die erstatten

IMO nein.

Widerruf macht den Vertrag nicht ex tunc nichtig, sodaß zum Vertragsschluß gewährte Boni damit nicht zurückerstattet werden müssen.

Ansonsten könnte ein VK auch prima das Widerrufsrecht aushebeln, etwa indem er dir zum Kauf noch 2 Metallica-Karten für den nächsten Tag schenkt und nach Widerruf dann Ersatz für die mittlerweile wertlos gewordenen Karten verlangt.

Abgesehen davon ist eine Rückgabe bei "Codes" sowieso nicht möglich, was sollst du denn machen, Lobotomie oder Gehirnwäsche?

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von Sheldon_Cooper am 06.08.2012 11:23
Status: Unsterblich (1101 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 22 User(n) bewertet)

>Kostenlose Zugabe dann Widerruf
Danke für die Antwort, noch kurz eine Frage neben dranne.

Bei einem Widerruf muss der Verkäufer mir auch die Versandkosten erstatten? Ich meine nicht die Versandkosten für die Rücksendung des Artikels, sondern die Versandkosten die ich damals bezahlt habe um den Artikel zu erhalten.

Grüße


von exeto am 06.08.2012 11:27
Status: Stift (35 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Kostenlose Zugabe dann Widerruf
quote:
Bei einem Widerruf muss der Verkäufer mir auch die Versandkosten erstatten? Ich meine nicht die Versandkosten für die Rücksendung des Artikels, sondern die Versandkosten die ich damals bezahlt habe um den Artikel zu erhalten.


Die muss er erstatten, allerdings kann er für die downloads einen angemessenen Abzug vornehmen.

Über § 357 landet man bei § 346 BGB:

2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
...
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,

Du hättest die Codes erst nach Ablauf der Widerrufsfrist einlösen dürfen, sonst könnte massenhaft gekauft, das Geschenk verbraucht und dann widerrufen werden.

Das Widerrufsrecht wird dadurch nicht erschwert, mit der eigentlichen Ware, testen etc. wie im Laden hat das nichts zu tun. Der Verbraucherschutz steht der Kostenerstattung nicht entgegen, du hattest es in der hand, den "Schaden" zu vermeiden.

Spannende Frage ist, wie viel dir VK abziehen darf, aber das bleibt erst mal abzuwarten, ob/wie viel er verrechnet.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 06.08.2012 12:13
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Kostenlose Zugabe dann Widerruf
Noch zur Info:

Als ich den Artikel damals in den Warenkorb gelegt habe, war nur der Artikel in dem Warenkorb.
Die Codes waren nicht mit 0€ aufgeführt, außerdem stehen diese auch nicht auf dem Kaufbeleg.

Grüße


von exeto am 06.08.2012 13:43
Status: Stift (35 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Kostenlose Zugabe dann Widerruf
quote:
Da vertraglich keine Gegenleistung für die "kostenlose" Zugabe vereinbart war, kann bei Nicht-Rückgabe nach einem Widerruf auch kein Wertersatz verlangt werden.

Das ist nicht richtig, es hat ein Warenkauf für 250 EUR stattgefunden, es gibt nur 1 KV.

§ 346 BGB spricht von "empfangenen Leistungen" aus dem KV, die zurückzugewähren sind. Das erfasst auch das "Geschenk". Das steht schliesslich unter der Bedingung, daß ein KV zustande kommt.

Ist die Rückgabe nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, s.O., Wertersatz zu leisten.


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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 07.08.2012 08:55
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Kostenlose Zugabe dann Widerruf
quote:
In Höhe "0", weil dies die Gegenleistung fürs "Geschenk" war.


Nein, falsch. Das "Geschenk" ist keineswegs kostenlos, sondern wird über die Gewinnspanne bezahlt, kein Bewusstsein der Unentgeltlichkeit, keine Schenkung i.S. § 518 BGB.

Es gibt nur 1 KV, KP 250 EUR, kein KV kein "Geschenk".

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 07.08.2012 09:59
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Kostenlose Zugabe dann Widerruf
quote:
Wenn dem Verkäufer dadurch ein "Schaden" entstehen sollte


Darum geht es nicht, sondern um Werterstz für empfangene Leistungn, die nach § 346 BGB zurück zu gewähren sind.

Wenn du tatsächlich der Auffassung bist, man kann legal die Draufgabe, $ 336 BGB, behalten, wenn man den Vertrag widerruft, musst du das mit dir abmachen.

§ 337 BGB:

(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 07.08.2012 11:12
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Kostenlose Zugabe dann Widerruf
Ich hab da grad was schönes im Internet gefunden, wonach man wahrscheinlich auch noch unterscheiden muss.

Bei meinen Fall hat der VK diese "kostenlose Zugabe", ab einem bestimmt Warenwert bzw. bei einem bestimmten Artikel eingeplant und dazugegeben.


Wie sieht es aber eigentlich aus, wenn der "Hersteller" von dem 250€ teuren Artikel die Beigabe da zu schickt zu den Händler wo ich gekauft habe, dass heißt der Händler hat damit nichts zu tun, außer die Codes zu verschicken.

Also als Beispiel, ich kaufe bei Händler X ein Gerät von dem Hersteller Y.

Da von dem Hersteller Y bald neue Geräte erscheinen und er seine Lager leeren möchte, schließt Hersteller Y mit Partner Z eine Vereinbarung ab, dass es beim Kauf von bestimmten Artikeln von Hersteller Y Download-Codes, als kostenlose Beilage, für Alben von Partner Z dazu gibt.

Hersteller Y, schreibt die Händler mit dem meisten Umsatz an, wo auch Händler X zugehört, und schreibt denen, dass diese zu bestimmten Artikel noch Werbung machen sollen mit gratis Donwload-Codes bei diesem Artikel. Diese Download-Codes gibt es nur in begrenzter Stückzahl und wird auch so auf der Homepage ausgeschrieben (Nur solange der Vorrat reicht oder Diese Aktion unterliegt einer begrenzten Stückzahl).

Dann schickt Hersteller Y ein bestimmtes Kontigent an Codes zu Händler X.

Bei Händler X kauf ich ein Artikel wo der Code dabei ist. Dieser wird natürlich sofort eingelöst, da die kostenlose Beilage perfekt zum Artikel passt zum testen. Und dann nach 1 Woche merkt man doch, man will den Artikel nicht mehr.

Wie sieht es bei diesem Fall eigentlich aus?

Grüße




von exeto am 07.08.2012 12:15
Status: Stift (35 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Kostenlose Zugabe dann Widerruf
quote:
Du verwechselst meines Erachtens die Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistung ( nach einem Widerruf ) mit der Verpflichtung zum Wertersatz, wenn nicht bzw. nur verschlechtert zurückgewährt wird


Ja, sicher, bei den immer beliebter werdenden Aktionen "buy 1 get 1 free" kann man kaufen, dann widerrufen und das "Geschenk" behalten.

Probier es doch einfach mal aus.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 07.08.2012 13:51
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Kostenlose Zugabe dann Widerruf
quote:
Wenn der Versender dagegen beim Kauf von 2 Artikeln A zusätzlich noch einen andersartigen Artikel B anbietet zum Preis X - dann kann er nach einer Nicht-Rückgabe des B nach einem Widerruf gemäß §§ 357, 346 nur in Höhe X Wertersatz verlangen.

Das sind dann auch 2 KV, den Fall haben wir hier gerade nicht, das passt gar nicht.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 07.08.2012 14:10
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)


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