>"Kostenfreiheit des Schulweges" - Antrag abgelehnt
Das Urteil
U. v. 17. 6. 2005 7 B 04.1558 Schülerbeförderung; berufliches Gymnasium in Hessen; neue Schulart bzw.
Ausbildungsrichtung; keine Beförderungskostenerstattung—
kann man wohl nur beim BayVGH für 7,50 EUR abrufen.
Donnerwetter, eine Klageempfehlung der RAin.
Ich als Laie habe da i.d.F. kurz nach der Föderalismusreform meine Zweifel.
BY wird bis zum Letzten darum kämpfen, weder die Fahrtkosten für eine hessische Schule, noch den Schullastenausgleich zahlen zu müssen.
Das klingt vor dem Hintergrund durchaus plausibel:
Schülerbeförderung zu einer außerbayerischen Schule kann nur dann übernommen werden, wenn der Besuch der Schule auch in Bayern gefördert werden könnte. Dies bedeutet, dass im Fall außerhalb Bayerns geschaffener neuer Schultypen bzw. Schularten oder neuer Ausbildungsrichtungen, die es in Bayern bislang nicht gibt, keine Beförderungspflicht besteht. Bildungspolitik ist Ländersache, auf dem Umweg wird sich BY kaum die hessische Schulpolitik aufdrängen lassen. Streng genommen besteht i.d.F. gar keine Finanzierungskompetenz, dem wird sich auch ein VG kaum entziehen können.
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-- Editiert am 09.06.2011 22:39
von flawless am 09.06.2011 22:37
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