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Kostenfestsetzungsbeschluss fehlerhaft. Wie Einspruch ?

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Kostenfestsetzungsbeschluss fehlerhaft. Wie Einspruch ?

Folgender Fall:

Ein Mandant erhält die Kopie eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom RA.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss sind die Gerichtskosten, als auch die Anwaltskosten zu hoch angesetzt.

Welche Möglichkeiten hat der Mandant dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu widersprechen ?
Muß ein Widerspruch zwangsläufig durch den Anwalt des Mandanten erfolgen und eingereicht werden, oder kann der Mandant diesen auch selbst verfassen und einreichen ?
Falls der Mandant diesen auch selbst verfassen und einreichen kann, an welche Stelle ist der Widerspruch zu richten und gibt es bestimmte Formulierungen, die zu beachten sind ?

Grüße


von *projrecht* am 07.11.2007 19:05
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>Kostenfestsetzungsbeschluss fehlerhaft. Wie Einspruch ?
Sollte es sich um ein amtsgerichtliches Verfahren handeln ist Beschwerde einzulegen.

Diese kann man selbst bei dem Gericht einlegen, welches den KFB erlassen hat oder bei dem übergeordnetem Beschwerdegericht.

Die Beschwerde muss aber innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des KFB erfolgen!




von Stefan 5 am 07.11.2007 20:47
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>Kostenfestsetzungsbeschluss fehlerhaft. Wie Einspruch ?
Um auf gar keinen Fall Probleme mit einem Anwaltszwang zu bekommen, empfehle ich die Beschwerde beim Gericht der KFB-Entscheidung einzulegen. Das übergeordnete Gericht ist ja das Landgericht.

Sollte das Amtsgericht seiner Entscheidung nicht abhelfen kann man weitere Beschwerde dann beim übergeordneten Landgericht einlegen. Hier wäre dann zu prüfen ob Anwaltszwang besteht.


von Stefan 5 am 08.11.2007 10:51
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>Kostenfestsetzungsbeschluss fehlerhaft. Wie Einspruch ?
...Sollte es sich um ein amtsgerichtliches Verfahren handeln ist Beschwerde einzulegen...

bei einem landgerichtlichen Verfahren nicht

...Um auf gar keinen Fall Probleme mit einem Anwaltszwang zu bekommen...

Die Schwierigkeiten könnten dann doch eher aufgrund einer fehlenden Zuständigkeit und einer nachfolgenden Verfristung entstehen, da Erinnerung /sofortige Beschwerde eingelegt werden müsste.
Zuständig für die Kostenfestsetzung ist IMMER das Gericht des ersten Rechtszuges. An dieses ist folglich auch die Erinnerung / sofortige Beschwerde zu richten.

-- Editiert von cuno am 08.11.2007 11:55:00


von guest123-1700 am 08.11.2007 11:53
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>Kostenfestsetzungsbeschluss fehlerhaft. Wie Einspruch ?
Eine Beschwerde ist bei dem Gericht dessen Entscheidung angefochten ODER bei dem Beschwerdegericht einzulegen.

Mal schnell nachgeschaut:
Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts muss ein Anwalt die Beschwerde unterzeichnen, wenn sie beim Landgericht eingereicht wird.

Im vorliegenden Fall sollte also der TE um einen Anwaltszwang zu vermeiden die Beschwerde beim Entscheidungsgericht einlegen (sofern dies ein AG war).

In diesem Fall entscheidet aber auch das gleiche Gericht, das den KFB erlassen hat über seine Korrektheit. Prinzipiell könnte man aber auch Beschwerde beim Landgericht einlegen (mit der Folge des Anwaltszwangs).




von Stefan 5 am 08.11.2007 16:40
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>Kostenfestsetzungsbeschluss fehlerhaft. Wie Einspruch ?
Sephan:
Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist Erinnerung einzulegen. Diese kann auch im Anwaltsprozess durch die Partei selbst erfolgen. Erinnerungsgericht ist das Gericht, des Rechtspfleger den KFB erlassen hat.

KFB werden durch den Rechtspfleger erlassen ( § 11 II RPflG), Über Erinnerungen entscheidet der Richter. Hiergegen ist dann sofortige Beschwerde möglich, welche sowohl beim Gericht des 1. Rechtszuges, als auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden kann.


von guest123-1700 am 08.11.2007 19:03
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>Kostenfestsetzungsbeschluss fehlerhaft. Wie Einspruch ?
@ cuno,

wenn der Beschwerdewert (100 bzw 50 EUR) erreicht ist, ist direkt sofortige Beschwerde einzulegen, da es dann ein allgemeines verfahrensrechtliches Rechtsmittel gibt.

Ohne erreichen des Beschwerdewert gibt es kein allgemeines verfahrensrechtliches Rechtsmittel. Dann ist Erinnerung einzulegen.

Letztlich ist eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels aber egal, wenn klar ist wogegen man vorgehen will.




von Stefan 5 am 09.11.2007 12:55
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