Kostenfestsetzungsantrag nach beglichenem Urteil!

9. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
wwwroehrl
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)
Kostenfestsetzungsantrag nach beglichenem Urteil!

Hallo in die Runde, ärgere mich gerade ein wenig.

Fall:
Ich war Patient eines Radiologen, der Bilder in der Röhre von verschiedenen Stellen anfertigen sollte.
Eine Abrechnung hierüber ging mir nicht zu.
Lediglich ein Schreiben eines Rechtsanwaltes, der mit der Beitreibung beauftragt sei.
Dem Rechtsanwalt entgegnete ich, über keinerlei Mahnverfahren diesbezüglich in Kenntnis zu sein.
Ich keinen Grund dafür sehe, ein Tätigwerden seinerseits gerechtfertigt zu haben.
Prompt folgt ein Mahnbescheid, auf diesen ich Einspruch erhebe. Zeitgleich überweise ich die dort aufgeführte Rechnungssumme an den Arzt, ohne Anwaltskosten, Zinsen, Mahngebühren etc.

Es kommt zur Gerichtsverhandlung mit pers. Anwesenheit.
Ich bekomme kein Recht und werde verurteilt, den Differenzbetrag zu der Arztrechnung zu zahlen.
Dies beinhaltet Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten, Zinsen etc.
Dieser Betrag von 229,87 wurde bereits beglichen.

Das Urteil besagt, der Streitwert für das Mahnverfahren wird auf 1.350,66 und für das streitige Verfahren auf 229,87 festgesetzt.
Also die Differenz aus 1350.66 ./. 229,87 sind die Arztkosten, die vor dem streitigen Verfahren beglichen wurden.

Heute erhalte ich ein Schreiben (Gericht). Einen Kostenfestsetzungsantrag des gegnerischen Awalts.
Gesamtsumme über 284,18.

Ist das rechtens, wie kann ich das prüfen und was dagegen tun.
Ich sehe es so, wir haben und vor Gericht getroffen und über Zinsen und seine Vergütung gestritten.
Er hat Recht bekommen. Das Geld aus dem Urteilsspruch ist seinem Konto gutgeschrieben. Also sollte er doch bezahlt sein, da in dem Mahnbescheid doch die Rechtsanwaltskosten für diesen Streitwert betitelt sind.

Diese Auflistung habe ich heute erhalten:
Gegenstandswert: 1.350,66€
-Verfahrensgebühr; Antrag auf Erlass Mahnbescheid
§13 RVG , Nr. 3305 VV RVG (1,0) 105€
-Anrechnung Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gem. Vorbem.
3 IV VV RVG Wert 1350,66€ 136,50€ (0,65) ./. 68,25
Gegenstandswert: 229,87
-Verfahrensgebühr § 13 RVG , Nr. 3100 VV RVG (1,3) 32,50€
-Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG aus Wert 229,87
(1,0) ./. 25,--€
-Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe v.20€ bleibt bestehen
-Terminsgebühr § 13 RVG , Nr. 3104 VV RVG (1,2) 30,--€
-Geschäftsreise,eigener PKW Nr.7003 VV RVG (1/1) 15,--€
-Kfz Benutzung am 04.02. 50km Hin-&Rückweg x 0,30€
Geschäftsreise; Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu
vier Stunden Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG (1/1) 20,--€
-Pauschale für Post/Telekom. Nr. 7002 VV RVG 32,50€
=Zwischensumme netto 141,75€
Ust 26,93€
=Zwischensumme brutto 168,68€
-Parkgebühren Termin 1,--€
-Gerichtskosten 114,50€
=Gesamtbetrag 284,18€

Also ich komme mir noch mehr veräppelt vor.
Was noch zu erwähnen ist. Ich habe mich selbst verteidigt und der Arzt lässt seine Post über einen blauen, alternativen Zusteller versenden.

Ist viel, dennoch hoffe ich, das sich jemand die Zeit nimmt mir zu helfen.

Vielen Dank im Voraus
Grüße Torsten



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-- Editiert wwwroehrl am 09.03.2013 01:05

-- Editiert wwwroehrl am 09.03.2013 01:07

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

quote:
Ich sehe es so, wir haben und vor Gericht getroffen und über Zinsen und seine Vergütung gestritten.


genau, für die Kosten vom Einleiten des Mahnverfahrens etc. Aber die Kosten für den Anwaltsauftritt bei Gericht können ja logischerwiese noch gar nicht in der ursprünglichen Rechnung von 1350€ enthalten gewesen sein...

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wwwroehrl
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, danke für die Antwort.

Doch finde ich die Kosten bei einem Streitwert von ca. 229,--€ etwas hoch.

Er kommt auf ca. 285,-- € bei einem Streitwert von 229,--€

Dann finde ich in der Aufstellung Gegenstandswerte in Höhe, des Mahnbescheides.
Darüberhinaus rechnet er bereits gezahlte Summen zu verminderten Sätzen entgegen, oder verstehe ich das falsch?!

Gegenstandswert: 1.350,66€
-Verfahrensgebühr; Antrag auf Erlass Mahnbescheid
§13 RVG , Nr. 3305 VV RVG (1,0) 105€
Das war doch garnicht mehr Gegenstand, der streitigen Verhandlung und ist mit der Aufstellung im Mahnbescheid und durch geleistete Zahlung abgegolten.
Warum noch einemal 105,--€


-Anrechnung Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gem. Vorbem.
3 IV VV RVG Wert 1350,66€ 136,50€ (0,65) ./. 68,25
Gegenstandswert: 229,87
Hier nur 0,65 gegengerechnet?!

-Verfahrensgebühr § 13 RVG , Nr. 3100 VV RVG (1,3) 32,50€
-Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG aus Wert 229,87
(1,0) ./. 25,--€

-- Editiert wwwroehrl am 09.03.2013 20:06

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 180x hilfreich)

Hallo T,

in die Details der Rechnung kann ich so jetzt nicht einsteigen....kann Dir nur raten, auf den ANTRAG zu reagieren; dem Gericht aufzuzeigen, dass Du - wenn ich Dich richtig verstanden habe und dem so ist - die Anwaltskosten bereits bezahlt hast.

Über die Höhe der Summe des Antrages kann man viel philosophieren. Auch diese Gilde arbeitet mit staatlich genehmigten Gebührentabellen...die lassen eben auch Spielraum zu. Und wenn Advocard erst mal bei Gericht erscheinen mußte, dann hat er ja sein Büro verlassen...Das ist natürlich teuer, als die Arbeit vom Schreibtisch aus. Da kommt es schon auch auf die 1,-€ Parkgebühr an. :crazy:
Das ist natürlich bei der Fleischverkäuferin anderes; ob die viel oder wenig macht; sie arbeitet ohne Gebührentabelle.. Die armen Anwälte haben es ja nicht leicht im Leben. Deren ganze Existenz soll bezahlt werden: Villa, Kinder, Hobbys, Helikopter...oder doch noch nur ein Auto...?....und die Stromrechnung nicht vergessen... das kostet.... ;)

Reagierst Du nicht auf den Antrag und kannst das Gericht nicht davon überzeugen, dass Du bereits gezahlt hast, ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluß (KFB)...und was macht der liebste Antragsteller damit, wenn du wg. des KFB nicht unaufgefordert überweist ? Na....er rennt umgehend zum Vollstreckungsgericht und besorgt sich einen Titel zur Vollstreckung. Der Ärger wird nicht weniger. Und wenn Du 'glück' hast, schreibt er da mal eben - nur in anderer Darstellung - die Gebühren noch mal rein; nämlich zur sog. Hauptforderung (aus dem KFB) als sog. Nebenforderung....nämlich als Verfahrensgebühr. Erst dann hast Du die richtige Po-Karte :wipp:
So sind sie..unseren lieben Rechtsvertreter... oder Verdreher ?

Also prüf noch mal, ob die Anwaltkosten tatsächlich schon gezahlt sind...ggf. tu das umgehend und beantrage mit Nachweis (!), das dem Antrag wegen bereits erfolgten Ausgleich nicht statt gegeben wird.

Toi, toi, toi...

-- Editiert kalukos am 06.03.2014 04:51

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

das wird dem TE nach einem Jahr noch helfen :bang: ...

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1x Hilfreiche Antwort

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