Kostenfestsetzungbeschluss: Beschwerde einlegen weil Streitwert zu hoch?

3. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Katharina95
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenfestsetzungbeschluss: Beschwerde einlegen weil Streitwert zu hoch?

Hallo liebes Forum,

ich bin total verzweifelt weil ich viele Schreiben vom Gericht und einer Anwaltskanzlei erhalten habe, mit sehr hohen Geldforderungen.
Kurz zu mir: Ich heiße Katharina, bin 22 Jahre alt und habe ein kleines Einzelunternehmen über das ich Schallplatten und CDs online verkaufe. Da ich fast 2 Monate nicht zu Hause war, drängt jetzt die Zeit.

Es geht um Folgendes:
Am 09. März kam ein Schreiben vom Anwalt, dass ich einen Tonträger zum Verkauf anbiete, der urheberrechtlich geschützt ist und nicht verkauft werden darf. Der Anwalt forderte von mir eine Unterlassungserklärung innerhalb von einer Woche und dass ich den Tonträger (eine CD) innerhalb von 2 Wochen zur Vernichtung übersende. Zudem wollte der Anwalt von mir 1.215EUR überwiesen haben. Da ich nicht zu Hause war, konnte ich natürlich nichts davon unterschreiben oder überweisen.

Am 22. April hat eine Nachbarin für mich ein Schreiben vom Obergerichtsvollzieher angenommen. Darin war zum Einen ein Beschluss vom Amtsgericht Hamburg, dass mir untersagt wird die CD weiterhin zu verkaufen. Da ich sowieso meinen Online-Shop während meiner Abwesenheit geschlossen hatte, wurde die CD auch nicht mehr zum Verkauf angeboten. Der Streitwert wurde auf 15.000EUR angesetzt! Zudem soll ich die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Dann gibt es noch eine Rechnung vom Obergerichtsvollzieher über 20,25EUR, die aber wohl auch direkt an den Anwalt zu bezahlen sind.
Außerdem ist dabei ein Kostenfestsetzungsantrag des Anwalts und ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts über 885,25EUR.

Ich habe versucht mich darüber schlau zu machen, aber ich kenne mich mit rechtlichen Dingen nicht aus und das Ganze klingt so kompliziert. Mein Bruder hat mir gestern geholfen bei der Recherche und meinte, dass der Streitwert zu hoch ist. Zudem kann ich das Geld nicht aufbringen, da mein Einzelunternehmen nicht mehr so viel Geld gebracht hat und ich zusätzlich noch Hartz4 beziehe in einer Bedarfsgemeinschaft.

Soweit ich das verstanden habe, kann ich Prozesskostenhilfe beantragen, darum werde ich mich auch sofort kümmern und diese Woche noch zum Amtsgericht gehen um diese zu beantragen.
Da ich die 885,25EUR für den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zahlen kann und mein Bruder meinte, dass der Streitwert zu hoch angesetzt ist, möchte ich gerne Widerspruch einlegen.

Leider ist das im Internet alles so kompliziert beschrieben, dass mein Bruder und ich nicht mehr weiter wissen.
1. Kennt sich jemand damit aus und kann mir Tipps geben, wie ich am besten weiter vorgehen soll?
2. Lohnt sich der Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss?
3. Was passiert, wenn ich die geforderten 885,25EUR nicht überweise, wenn ich Widerspruch dagegen einlege?

Vielen Dank fürs Lesen und im Voraus für Eure Hilfe!

Liebe Grüße

Katharina

Was denn, so teuer?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)

Da der Streitwert über 5.000 EUR liegt, herrscht Anwaltszwang. Das Gericht wird also nicht beachten was Du selbst schreibst.

Und mit 0 Ahnung gegen einen Profi anzutreten ist auch keine gute Idee.



Zitat (von Katharina95):
mein Bruder meinte, dass der Streitwert zu hoch angesetzt ist,

Im gewerblichen Bereich eher die untere Grenze, gerade in solchen Fällen sind gerne mal 50.000 EUR als Streitwert angesetzt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Katharina95
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da der Streitwert über 5.000 EUR liegt, herrscht Anwaltszwang. Das Gericht wird also nicht beachten was Du selbst schreibst.

Und mit 0 Ahnung gegen einen Profi anzutreten ist auch keine gute Idee.



Zitat (von Katharina95):
mein Bruder meinte, dass der Streitwert zu hoch angesetzt ist,

Im gewerblichen Bereich eher die untere Grenze, gerade in solchen Fällen sind gerne mal 50.000 EUR als Streitwert angesetzt.


Danke für die schnelle Antwort! Leider kann ich auf die Schnelle hier in meiner Nähe keinen passenden Anwalt finden, der sich mit dem Thema auseinandersetzt und ein Widerspruch käme dann wohl nicht mehr rechtzeitig an.
Ich muss 15.000EUR dafür bezahlen, obwohl die CD damals bei Saturn gekauft wurde? Also wird mein Leben durch das Einstellen einer CD ruiniert werden?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Katharina95):
Ich muss 15.000EUR dafür bezahlen,

Mit dem Streitwert wird der Wert des Streitgegenstandes bemessen, um die Höhe der Vergütung der Rechtsanwälte sowie die Gerichtskosten zu bestimmen. Also ein eher fiktiver Wert.

Zahlen muss man "nur" die 885,25 EUR.



Zitat (von Katharina95):
obwohl die CD damals bei Saturn gekauft wurde?

Da sollte man dann ma prüfen, ob der Vorwurf denn überhaupt gerechtfertigt ist. Und ob man den Verkäufer in Regress nehmen könnte.



Zitat (von Katharina95):
Leider kann ich auf die Schnelle hier in meiner Nähe keinen passenden Anwalt finden

Nun, dieses neue Internet-dings, das soll es ja ermöglichen das es auf das "vor Ort" gar nicht mehr so ankommt. :)
Eventuell mal hier http://www.frag-einen-anwalt.de/ umschauen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Katharina95
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Katharina95):
Ich muss 15.000EUR dafür bezahlen,

Mit dem Streitwert wird der Wert des Streitgegenstandes bemessen, um die Höhe der Vergütung der Rechtsanwälte sowie die Gerichtskosten zu bestimmen. Also ein eher fiktiver Wert.

Zahlen muss man "nur" die 885,25 EUR.



Zitat (von Katharina95):
obwohl die CD damals bei Saturn gekauft wurde?

Da sollte man dann ma prüfen, ob der Vorwurf denn überhaupt gerechtfertigt ist. Und ob man den Verkäufer in Regress nehmen könnte.



Zitat (von Katharina95):
Leider kann ich auf die Schnelle hier in meiner Nähe keinen passenden Anwalt finden

Nun, dieses neue Internet-dings, das soll es ja ermöglichen das es auf das "vor Ort" gar nicht mehr so ankommt. :)
Eventuell mal hier http://www.frag-einen-anwalt.de/ umschauen?


Mehr als die 885,25EUR muss ich dann nicht mehr zahlen? Klingt für mich aber eher danach, als wenn die 885,25EUR erst einmal nur zur Deckung der Anwaltskosten gedacht ist und dann die 15.000EUR als Strafe zu zahlen sind, wenn das Gericht das so festlegt, oder?

Der Kauf liegt 20 Jahre zurück, die CD wurde damals von meinem Bruder gekauft. Einen Nachweis darüber hat er natürlich nicht mehr.

Wenn ich Prozesskostenhilfe beantragen will, so steht es auf der Seite vom Amtsgericht geschrieben, darf ich vorher keinen Anwalt eingeschaltet haben.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6443 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zum Haupthema interessiert mich erstmal, wurde nur die damals gekaufte CD so wie sie gekauft wurde angeboten oder Kopien dieser CD ??
Dann stelle ich fest, dass die Aufzählung unvollständig ist, denn ich vermisse das ergangene Urteil, vielmehr steht da etwas von einem Beschluss:

Zitat:
Einen ein Beschluss vom Amtsgericht Hamburg, dass mir untersagt wird die CD weiterhin zu verkaufen.

Handelt es sich evtl. doch um ein (Versäumnis)Urteil ? Gegen diese Entscheidung müsste das erforderliche Rechtsmittel eingelegt werden, wenn es sich tatsächlich um einen legalen Verkauf handelt.
Wenn es tatsächlich um die eine damals legal erworbene CD geht, halte ich den Streitwert auch völlig überzogen. Für wieviel wurde diese CD den zum Kauf angeboten ?
Vermutlich geht es aber nicht um diese eine Original CD und die Anfechtungsfrist dieses "Beschlusses" wird verstrichen sein.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
Katharina95
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zum Haupthema interessiert mich erstmal, wurde nur die damals gekaufte CD so wie sie gekauft wurde angeboten oder Kopien dieser CD ??
Dann stelle ich fest, dass die Aufzählung unvollständig ist, denn ich vermisse das ergangene Urteil, vielmehr steht da etwas von einem Beschluss:
Zitat:
Einen ein Beschluss vom Amtsgericht Hamburg, dass mir untersagt wird die CD weiterhin zu verkaufen.

Handelt es sich evtl. doch um ein (Versäumnis)Urteil ? Gegen diese Entscheidung müsste das erforderliche Rechtsmittel eingelegt werden, wenn es sich tatsächlich um einen legalen Verkauf handelt.
Wenn es tatsächlich um die eine damals legal erworbene CD geht, halte ich den Streitwert auch völlig überzogen. Für wieviel wurde diese CD den zum Kauf angeboten ?
Vermutlich geht es aber nicht um diese eine Original CD und die Anfechtungsfrist dieses "Beschlusses" wird verstrichen sein.


Die CD ist ein Original, mit Gema-Stempel drauf. Angeblich handelt es sich um einen illegalen Konzertmitschnitt von Iggy Pop für den es keine Rechte für den Veröffentlicher gab. Die CD hatte ich für 5EUR zum Verkauf angeboten. Die CD wurde von meinem Bruder damals im Saturn gekauft, das weiß er noch ganz genau. Es gibt einige Künstler, wie Iggy Pop oder Pink Floyd, die gegen solche illegalen Aufnahmen vorgehen, siehe hier:
https://www.medienrecht-urheberrecht.de/abmahnung-bild-oder-text/395-bootleg-iggy-pop-osterberg-amazon-sasse-partner.html

Die Ausfertigung vom Amtsgericht Hamburg ist mit "Beschluss" überschrieben. Aufgeführt ist hier:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten -Ordnungshaft auch für en Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann- wegen jeder Zuwiderhandlung UNTERSAGT, den CD-Tonträger "Iggy Pop - Cold Metal" mit Darbietungen des Antragstellers anzubieten, wie auf der Website www.discogs.com und aus Anlage Ast.2 ersichtlich.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 15.000€ festgesetzt.
Dann kommen zwei Seiten Begründungen und Rechtsbelehrungen.

-- Editiert von Katharina95 am 03.05.2017 20:07

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Katharina95
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Katharina95):
Leider kann ich auf die Schnelle hier in meiner Nähe keinen passenden Anwalt finden, der sich mit dem Thema auseinandersetzt und ein Widerspruch käme dann wohl nicht mehr rechtzeitig an.

Zitat (von Katharina95):
Vielen lieben Dank für den Link! Den hatte ich noch nicht gefunden bei meiner Suche.


Dann hätte man ja jetzt jemanden, um dort mal anzurufen. Auch das mit der PKH und dem möglichen Rechtsmittel besprechen.



0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Katharina95):
Also wird mein Leben durch das Einstellen einer CD ruiniert werden?


Das ganze Schlamassel kam eher dadurch zustande, dass Sie 2 Monate nicht zu Hause waren und niemand sich um Ihre Post gekümmert hat. Wenn man ein Gewerbe betreibt ist das eine ganz schlechte Idee. Man muss immer damit rechnen, dass irgendetwas eintrudelt, was innerhalb der Abwesenheitszeit zu bearbeiten ist. Und sei es nur irgendwelche Zahlungsaufforderungen öffentlicher Stellen oder von sonstigen Vertragspartnern.

Hätte sich jemand um die Post gekümmert, hätte man sich sofort um den Brief der RAe kümmern können. Dann wäre es gar nicht zum einstweiligen Verfügungsverfahren gekommen.

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