Kostenerstattungsanspruch des Wohnraummieters gegen den Vermieter im Fall der Selbstbeseitigung eines Mangels der Wohnung

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Der BGH hat am 16.1.2008 entschieden, dass der Mieter keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen auf Grund der Selbstbeseitigung eines Mangels hat, wenn er sich bezüglich der Beseitigung nicht mit dem Vermieter abgesprochen hat.

Der Mieter müsste für die wirksame Selbstbeseitigung des Mangels entweder zuvor den Vermieter in Verzug gesetzt haben, oder die Beseitigung des Mangels muss unaufschiebbar sein, wie z.B. bei einem Wasserrohrbruch.

Ein Vermieter müsse grundsätzlich die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob ein Mangel besteht und wie dieser beseitigt werden kann. Hat er diese Möglichkeit nicht gehabt, steht dem Mieter kein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 536 a II Nr. 1 BGB zu.

Ein Anspruch auf Erhalt der Kosten ergibt sich auch nicht aus § 539 I BGB. Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag bieten keine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Mieters auf Erstattung der Kosten nach einer Selbstbeseitigung des Mangels in der Wohnung.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Mieterin eigenmächtig, ohne den Mangel zuvor dem Vermieter anzuzeigen, einen Installateur mit der Reparatur ihrer Heizung beauftragt. Die entstandenen Kosten wollte sie vom Vermieter ersetzt haben.

Die darauf folgende Klage hatte aber weder in den Vorinstanzen, noch beim BGH Erfolg.

Der BGH räumt dem Vermieter bei der Mängelbeseitigung grundsätzlich einen Vorrang ein. Der Vermieter darf vom Mieter nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden.

Mieter werden durch dieses Urteil auch nicht unangemessen benachteiligt. Mieter haben die Möglichkeit, bis zur Reparatur die Mietzahlungen zu mindern. Sollte ein Vermieter trotz Anzeige eines Mangels untätig bleiben, muss der Mieter zunächst die fällige Reparatur anmahnen, um hierdurch den Vermieter in Verzug zu setzen. Erst nach dieser Abmahnung und weiterem Untätigsein von Seiten des Vermieters darf der Mieter eine Selbstbeseitigung des Mangels vornehmen und der Vermieter hat die entstandenen Kosten zu tragen.

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