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Kostenerstattung nach Einstellung § 170 Abs. 2

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Kostenerstattung nach Einstellung § 170 Abs. 2

Wenn ich das richtig verstanden habe, muss ein Beschuldigter nach Einsteellung der Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 die Kosten seines Anwaltes selbst tragen.

Wie sieht es denn aus wenn die Staatsanwaltschaft im Vorfeld nicht genau recherchiert hat und hier möglicherweise mit Durchsuchung und Beschlagnahme überzogen wurde. Das ist sicher ein schwieriges Metier, aber wenn z.B. die Polizei die Maßnahme als völlig überzogen sieht, sie aber dennoch ausführen muss, könnte das ein Anhaltspunkt sein. Wenn dann die Sichtung dew beschlagnahmten Material auch nichts ergibt, rein gar nichts, ebenfalls.

Müsste man dann eventuell vor einem OLG klagen? Wie müsste es sonst weiter gehen?


von eckenhagen1 am 23.09.2008 19:24
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>Kostenerstattung nach Einstellung § 170 Abs. 2
wie die Polizei die Sache sieht ist völlig irrelevant, denn sie besitzen nicht die nötige juristische Ausbildung, um so etwas beurteilen zu können.
Soweit die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung rechtmässig sind, wird hier ein Vorgehen auch nichts bringen. Du bräuchtest für so eine Klage wieder einen Anwalt, den du zuerst selbst bezahlen müsstest. Die Klage ist aber nicht allzu aussichtsreich, denn es ergehen oft Durchsuchungen, die zu rein gar nichts führen, und doch ist der nötige Verdacht gegeben gewesen, so dass die Durchsuchung rechtmässig ist.


von deeva am 23.09.2008 19:43
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>Kostenerstattung nach Einstellung § 170 Abs. 2
Die Anwaltskosten können, wenn eine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattgefunden hat, jedenfalls für den Teil der Vertretung der mit Durchsuchung und Beschlagnahme zu tun hatte nach dem StrEG abgerechnet werden. Die vollen Anwaltskosten durchsetzen dürfte insofern schwierig sein, als dass die Kosten für die Vertretung in der Beschwerde eingenständig geltend gemacht werden können. <a href=http://www.jur-blog.de/strafrecht-und-it/rechtsanwalt/2008-08/olg-frankfurt-erstattung-hoehe-anwaltskosten-bei-unberechtigter-durchsuchung/>
http://www.jur-blog.de/strafrecht-und-it/rechtsanwalt/2008-08/olg-frankfurt-erstattung-hoehe-anwaltskosten-bei-unberechtigter-durchsuchung/

Für Anträge auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht nach §98 II Satz 2 analog, die sich auf eine Beschlagnahme beziehen, können aber schon anteilig Kosten geltend gemacht werden.

-- Editiert von danielB am 23.09.2008 19:50:34


von DanielB am 23.09.2008 19:43
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>Kostenerstattung nach Einstellung &#167; 170 Abs. 2
Gut, mag sein das die Polizei nicht die nötige Kompetenz besitzt um dies zu beurteilen.

Aber ist es nicht zu einfach zu sagen, dass derjenige, gegen den ermittelt wird, z.T. selbst daran schuld ist und deswegen seine Anwaltskosten selbst tragen muss?
Es gibt sicherlich auch Fälle wo die Staatsanwaltschaft überzogen hat oder bei genauerer Recherche hätte feststellen können, dass die Anzeigenerstatter doch einige Widersprüche aufweisen.

Kann man denn gegen eine Einstellung nach § 170 bs. 2 "klagen", damit man vor Gericht einen Freispruch erhält? Die Einstellung nach 170 ist doch eigentlich nur eine Einstellung mangels Beweisen und nicht aufgrund einer Unschuld oder eventuell falscher Verdächtigung?


von eckenhagen1 am 23.09.2008 19:55
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>Kostenerstattung nach Einstellung &#167; 170 Abs. 2
Nein, kann man nicht. Man kann höchstens versuchen sich die Anwaltskosten unter Berufung auf §7 StrEG von der Staatskasse erstatten zu lassen, danach ist das nämlich möglich, wenn es eine Durchsuchung oder Beschlagnahme gibt. Die Gerichtsentscheidungen die ich dazu im Internet gefunden haben, billigend allerdings nur teilweise Kostenerstattung zu. Die Anwaltskosten einer erfolgreichen Beschwerde können direkt nach der StPO geltend gemacht werden; inwieweit man mit der Behauptung durchkäme, dass die ganze Strafverteidigung genau darauf gerichtet sei, weiß ich nicht, da müßte man wohl in Datenbanken wie Juris suchen.


von DanielB am 23.09.2008 20:06
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>Kostenerstattung nach Einstellung &#167; 170 Abs. 2
ich würd mal sagen da gibts keine AGL so dass die kosten nicht erstattet werden. danielb glaube ich nicht, weil es sich hierbei wohl um verschiedene kostenziffern nach rvg handelt, eine ersetzt andere nicht, schreibauslagen anteilig.
genau wie fsch oder studium das ist leensrisiko das mussen sie selbst zahlen, was meinen sie wieviel geld ich schon (HV) bei spitzbuben gelassen habe, das ist (noch) im fünfstelligen eurobereich.
habe dafür bislang aber immer noch keine einträge im bzr.


von Andreas.Hauser am 23.09.2008 21:10
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>Kostenerstattung nach Einstellung &#167; 170 Abs. 2
Prima. Dann kann ich ja Person X anzeigen, sage einfach ich hätte bei ihm eine Pistole gesehen mit der er im Garten herumballert und wenn gegen ihn ermittelt wird, benötigt er ab einen gewissen Zeitpunkt einen RA, um Akteneinsicht zu erhalten.
Und damit habe ich ihn eventuell sehr geärgert, da er einiges zu zahlen hat...

Wie sieht es denn hinsichtlich "Schadensersatz" aus. beispiel PC wird einkassiert, der Beschuldigte aber benötigt ihn für online banking, emails, etc., oder er sitzt im Rollstuhl und ist darauf angewiesen?


von eckenhagen1 am 23.09.2008 21:57
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>Kostenerstattung nach Einstellung &#167; 170 Abs. 2
Wie sieht es denn hinsichtlich Schadensersatz aus. beispiel PC wird einkassiert, der Beschuldigte aber benötigt ihn für online banking, emails, etc., oder er sitzt im Rollstuhl und ist darauf angewiesen?

Da haben sie ein sonderopfer für den rechtsstaat, aber es gibt hier eine aufopferungsgrundlage in der form des STREG.

wird eingestellt und haben sie den schaden nicht verschuldet und sind sie auch nicht schuldunfähig und überschreitet der schaden auch 25 Euronen gibts SE (Schadenersatz).


von Andreas.Hauser am 23.09.2008 22:00
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>Kostenerstattung nach Einstellung &#167; 170 Abs. 2
Na, das gibt doch Hoffnung - mal schaun.

Danke und schönen Abend noch.


von eckenhagen1 am 23.09.2008 22:25
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>Kostenerstattung nach Einstellung &#167; 170 Abs. 2
@Andreas.Hauser:
quote:
ich würd mal sagen da gibts keine AGL so dass die kosten nicht erstattet werden. danielb glaube ich nicht, weil es sich hierbei wohl um verschiedene kostenziffern nach rvg handelt, eine ersetzt andere nicht, schreibauslagen anteilig.

Ich habe auch erst angenommen, dass man die Kosten nach einer solchen Einstellung nie erstattet bekommt. Das stimmt jedoch nicht ganz, die Rechtssprechung läßt es zu im Rahmen des §7 StrEG auch Anwaltskosten geltend zu machen. Schau dir doch erst einmal an, was dazu im verlinkten Urteil steht.

Die RVG-Tatbestände sehen eine getrennte Abrechnung von anwaltlichen Tätigkeiten etwa gegen eine Durchsuchung gar nicht vor, für die Beschwerde gibt es, soweit ich mich erinnere, nur als Einzeltätigkeit einen Gebührentatbestand, insofern wird vermutlich auch das Landgericht vermutlich in die Verlegenheit kommen, dass hier anteilig über die Kosten aus einer größeren Rechnung zu übernehmen sind.


von DanielB am 24.09.2008 00:45
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