>Kostenerstattung nach Einstellung § 170 Abs. 2
Gut, mag sein das die Polizei nicht die nötige Kompetenz besitzt um dies zu beurteilen.
Aber ist es nicht zu einfach zu sagen, dass derjenige, gegen den ermittelt wird, z.T. selbst daran schuld ist und deswegen seine Anwaltskosten selbst tragen muss?
Es gibt sicherlich auch Fälle wo die Staatsanwaltschaft überzogen hat oder bei genauerer Recherche hätte feststellen können, dass die Anzeigenerstatter doch einige Widersprüche aufweisen.
Kann man denn gegen eine Einstellung nach § 170 bs. 2 "klagen", damit man vor Gericht einen Freispruch erhält? Die Einstellung nach 170 ist doch eigentlich nur eine Einstellung mangels Beweisen und nicht aufgrund einer Unschuld oder eventuell falscher Verdächtigung?
von eckenhagen1 am 23.09.2008 19:55
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