>Kostenerstattung für Rechtsberatung
Letztmalig möchte ich meine Auffassung zusammenfassend zum Ausdruck bringen, warum bei einem Beratungshilfeverfahren im Gegensatz zu dem hier von einem User eingeführten Vorverfahren anderer Art die Kostenfestsetzung möglich ist.
In diesen Verfahren geht es um die Feststellung der Notwendigkeit der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung eingesetzten Kosten (
§ 91 ZPO), die eine Beurteilung nur im Klagewege möglich werden läßt und daher eine Kostenfestsetzung ausschließt.
Diese Beurteilung ist durch den
§ 9 BerHG überflüssig, weil darin festgelegt ist, wer wem die Kosten zu ersetzen hat. Das sind 10€, die an den Anwalt zu zahlen sind + evtl. Auslagen. Man möge mir erklären, warum eine Klage eingereicht werden muß, obgleich eine solche Kostenersatzpflicht im Gegensatz zu den anderen Vorverfahren eindeutig gesetzlich geregelt ist. Vielleicht ist ja S.Klug in der Lage, eine Entscheidung zu nennen, wo jemand wegen der Kosten im Beihilfeverfahren auf den Klageweg verwiesen worden ist.
@ S.Klug
-Anrechenbarkeit hat sich seit der von Ihnen zitierten Entscheidung geändert
-wer die Beiträge anderer Foristen als dilettantisch bezeichnet, zeigt Arroganz,
Unsachlichkeit und vielleicht noch mehr.
-zu
§ 9 BerHG siehe oben
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von Dieter25 am 09.02.2010 10:36
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