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Kostenerstattung für Rechtsberatung

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>Kostenerstattung für Rechtsberatung

--- editiert vom Admin


von guest-12309.02.2010 15:12:49 am 08.02.2010 18:12
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>Kostenerstattung für Rechtsberatung
Ich war heute persönlich auf dem Amtsgericht und habe dort mit einen Rechtspfleger gesprochen.
Ich soll einen Kostenfestsetzungsantrag stellen und dann werden mir die Kosten erstattet.

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von n/a am 08.02.2010 19:06
Status: Senior (108 Beiträge)
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>Kostenerstattung für Rechtsberatung
Dann hoffen Sie mal, dass der auch derjenige ist, der den KFB erlässt. Bei einer weitaus größeren Zahl anderer Rpfl dürfte es nämlich eher anders aussehen. Im Übrigen sollten Sie sich darüber klar sein, dass die Kosten eines evtl. erfolgreichen Rechtsmittels der Gegenseite nicht der Rpfl tragen wird, sondern Sie.


von guest-12326.09.2010 20:57:45 am 08.02.2010 19:16
Status: Stift (57 Beiträge)
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>Kostenerstattung für Rechtsberatung
>Lese z.B. mal hier:
pp
ggf. verstehst du es dann.

Nein, weil Schnee von gestern! Im übrigen werde ich nicht auf Ihr Schreiben eingehen, sofern Sie mir nicht die von Ali Baba erwähnte Literatur als Beweis für Ihre Auffassung bekanntgeben.

Infolge der Änderung des § 15a ZVG ergibt sich folgendes:
Durch das neue Gesetz wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt. Es wird klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt wird jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann.

http://www.rechtsportal.de/appmanager/portal/familienrecht?_nfpb=true&_pageLabel=wk_page_aktuelles_recht_topic&T8001153181182947044213search=true&T8001153181182947044213channelId=902&T8001153181182947044213id=132901#

@n/a
Ich freue mich für Sie, daß Sie der Empfehlung eines Laien gefolgt sind und offenbar Erfolg haben. Von den geposteten Beiträgen eines Volljuristen hätten sie das nicht erwarten können

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von Dieter25 am 08.02.2010 19:20
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von guest-12309.02.2010 15:12:49 am 08.02.2010 19:46
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>Kostenerstattung für Rechtsberatung
>Infolge der Änderung des § 15a ZVG ergibt sich folgendes
Korrektur:
Es muß natürlich § 15a RVG heißen

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von Dieter25 am 08.02.2010 19:47
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>Kostenerstattung für Rechtsberatung
Sie verstehen alles, während andere gar nichts verstehen, obwohl sie nicht einmal mit der Gesetzeslage auf dem Laufenden sind. Auf derart unsachliche Beiträge werde ich ab sofort nicht mehr antworten.

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von Dieter25 am 08.02.2010 20:36
Status: Unsterblich (2099 Beiträge)
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>Kostenerstattung für Rechtsberatung
--- editiert vom Admin


von guest-12309.02.2010 15:12:49 am 09.02.2010 09:47
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>Kostenerstattung für Rechtsberatung
Letztmalig möchte ich meine Auffassung zusammenfassend zum Ausdruck bringen, warum bei einem Beratungshilfeverfahren im Gegensatz zu dem hier von einem User eingeführten Vorverfahren anderer Art die Kostenfestsetzung möglich ist.
In diesen Verfahren geht es um die Feststellung der Notwendigkeit der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung eingesetzten Kosten (§ 91 ZPO), die eine Beurteilung nur im Klagewege möglich werden läßt und daher eine Kostenfestsetzung ausschließt.
Diese Beurteilung ist durch den § 9 BerHG überflüssig, weil darin festgelegt ist, wer wem die Kosten zu ersetzen hat. Das sind 10€, die an den Anwalt zu zahlen sind + evtl. Auslagen. Man möge mir erklären, warum eine Klage eingereicht werden muß, obgleich eine solche Kostenersatzpflicht im Gegensatz zu den anderen Vorverfahren eindeutig gesetzlich geregelt ist. Vielleicht ist ja S.Klug in der Lage, eine Entscheidung zu nennen, wo jemand wegen der Kosten im Beihilfeverfahren auf den Klageweg verwiesen worden ist.

@ S.Klug
-Anrechenbarkeit hat sich seit der von Ihnen zitierten Entscheidung geändert
-wer die Beiträge anderer Foristen als dilettantisch bezeichnet, zeigt Arroganz,
Unsachlichkeit und vielleicht noch mehr.
-zu § 9 BerHG siehe oben

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von Dieter25 am 09.02.2010 10:36
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>Kostenerstattung für Rechtsberatung
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von guest-12309.02.2010 15:12:49 am 09.02.2010 11:39
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