quote:Diese Beurteilung ist durch den § 9 BerHG überflüssig, weil darin festgelegt ist, wer wem die Kosten zu ersetzen hat. Das sind 10€, die an den Anwalt zu zahlen sind + evtl. Auslagen. Man möge mir erklären, warum eine Klage eingereicht werden muß, obgleich eine solche Kostenersatzpflicht im Gegensatz zu den anderen Vorverfahren eindeutig gesetzlich geregelt ist.
Wo ist diese Kostenersatzpflicht eindeutig geregelt? § 9 BerhG regelt dies hinsichtlich der Eigenbeteiligung nicht. Es gibt keine Ersatzpflicht durch den Gegner für diese 10 €.
quote:ein Anspruch des Rechtssuchenden gegen den Ersatzpflichtigen Gegner ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
quote:Der Rechtssuchende hat gegen den Ersatzpflichtigen keinen über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Anspruch, so dass er den Betrag nicht zusätzlich von ihm zurückverlangen kann. Der Anwalt kann gleichfalls vom Ersatzpflichtigen infolge des Übergangs nur die gesetzlichen Gebühren verlangen.
Kalthoener/Büttner Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe Rn. 999
Vor einigen Tagen haben Sie noch die Erstattungsfähigkeit bejaht. Nun habe Sie nach dem Wälzen dicker Kommentare eine andere Einsicht gewonnen, die wohl richtig zu sein scheint..