>Kostenerstattung für Rechtsberatung
Demgemäß ist im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (
BB 2005, 516) und der des Senats (JurBüro 1979, 397; AnwBl. 1985, 213, 214; AnwBl. 1987, 53, 54 sowie ständig; ebenso OLG Frankfurt
JurBüro 2003, 201; OLG München
MDR 2002, 237; OLG Rostock JurBüro 1998, 199, 200; Musielak, ZPO, 4.Aufl., § 91 Rn.73) daran festzuhalten, dass Kosten, die - wie hier - im Vorfeld eines Prozesses für das Betreiben des Geschäfts einer Partei angefallen sind, nicht im Rahmen des Verfahrens der §§
103,
104 ZPO zu berücksichtigen sind (so auch ausdrücklich mit Bezug auf die Situation unter dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts Bischof/Jungbauer/Podlech/ Trappmann, RVG, § 19 Rn.22; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63.Aufl., § 103 Rn.19). Denn es geht nicht um Kosten des Rechtsstreits, die sich unter die Bestimmung des
§ 91 Abs.1 S.1 ZPO einordnen lassen.
Im Hinblick darauf ist die betroffene Prozesspartei auf einen materiellen Kostenerstattungsanspruch zu verweisen, der außerhalb des Festsetzungsverfahrens verfolgt werden muss.
OLG Koblenz: Beschluss vom 23.03.2005 -
14 W 181/05
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