Kostenerstattung Anwalt, als Zeuge

18. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
thecracker
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)
Kostenerstattung Anwalt, als Zeuge

Guten Tag,

ich hatte vor über einem Jahr eine Anzeige wegen Betrug gemacht.
Ich wurde vor kurzem als Zeuge geladen und musste dazu Aussagen.

Da dieser Fall leider nicht geklärt worden konnte, wurde der Angeklagte freigesprochen.

Jetzt habe ich einen Brief von seinem Anwalt bekommen, dass ich die Kosten übernehmen soll, weil er freigesprochen wurde.

Muss ich die Kosten übernehmen ?

Mit freundlichen Grüßen


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-- Editiert von Moderator am 02.05.2014 09:29

Was denn, so teuer?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Nein, musst Du nicht, das ist Unsinn.

Fordere den Anwalt auf, Dir die Rechtsgrundlage für seinen angeblichen Anspruch zu nennen und teile ihm mit, dass Du natürlich bis dahin nichts zahlen wirst.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thecracker
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.
Also ist das quatsch ?

Ich habe keine Falschaussage gemacht oder weiteres. Alles wahrheitsgemäß erzählt, aber da es leider nicht mehr beweisen worden konnte, wurde er freigesprochen.

Weil übernimmt der Staat nicht die Gerichtskosten ?

Sein Anwalt hat folgende Kostenrechnung gemacht:

Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG : 165 Euro
Verfahrensgebühr (vorbereitendes Verfahren) gem 4104 VV RVF. Nr. : 140 Euro
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG : 20 Euro
Dokumentenpauschale und AKtenversundungspauschale: : 25 Euro

Er schreibt auch, dass ich zu dieser Kostenerstattung verpflichtet sei.




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#3
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Er schreibt auch, dass ich zu dieser Kostenerstattung verpflichtet sei.


Das wärst du nur, wenn du die Anzeige wissentlich falsch erstattet hättest.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13990x hilfreich)

Frag ihn doch ganz freundlich, wo steht, dass Zeugen in Strafverfahren die Kosten der nicht notwendigen Verteidigung des Angeklagten übernehmen müssen.

Kündige ihm weiter an, diese Dreistigkeit der Anwaltskammer zu übergeben.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Wieso Kammer? Die Forderung ist grundsätzlich nicht gänzlich abwegig. Wenn sich, zumindest auf den ersten Blick, eine gewisse Bösartigkeit bei Anzeigeerstattung ergibt, gibt es gleichwohl einen Erstattungsanspruch (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 StGB ). Aber natürlich nur dann.

Warum immer alle Welt meint, die Kammer beschäftigen zu müssen, lasse ich mal dahingestellt.

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#6
 Von 
Schnebi
Status:
Lehrling
(1061 Beiträge, 602x hilfreich)

Aber müsste über die "Bösartigkeit bei ANzeigenerstattung" nicht das Gericht entscheiden? Das kann der Anwalt sich ja bestimmt nciht einfach so aussuchen wie er das jetzt sieht, oder?

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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"

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