Kosten weil Schuhe im Hausflur?

13. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Frage71
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 31x hilfreich)
Kosten weil Schuhe im Hausflur?

Hallo,

unglückseligerweise ist mein Vermieter zu uns ins Haus gezogen.
Wir sind zu 3 Parteien im Haus und wohnen untereinander. Ich wohne oben im DG - allein, also kein weiterer Mieter auf meiner Etage!
Nun stehen vor meiner Haustür meine Laufschuhe, weil ich nicht wirklich Platz dafür in der Whg. habe. Auch mein 6er Pack Wasser steht häufig vor meiner Haustür und somit im "Treppenhaus".
Da der Vermieter jetzt auf Hausmeister macht und auch das Treppenhaus reinigt, hat er jetzt einen Aushang gemacht, indem er darum bittet, Schuhe und Wasserflaschen aus dem Hausflur zu entfernen. Andernfalls berechnet er jede Woche 10 Euro dafür!
Hat er das Recht, mir 10 Euro in RG zu stellen, wenn meine Schuhe/Wasserflaschen im Hausflur sind???



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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Du hast zu allererst einmal kein Recht darauf, dein Zeug ins Treppenhaus zu stellen, denn du hast lediglich deine Wohnung gemietet und sonst nichts weiter. D.h. der Vermieter kann darauf bestehen, dass dort nichts zu stehen hat, egal ob du im DG wohnst oder nicht. Das räumt dir keine Sonderrechte ein. Also hast du die Wahl: Räum dein Zeugs aus dem Treppenhaus oder zahl die Sonderumlage.

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#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Deine Klamotten haben nun mal im Treppenhaus nichts verloren, denn das hast du nicht gemietet. Lagere nichts mehr außerhalb deiner Wohnung, dann erübrigt sich das mit den 10,- Euro.

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#3
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Zeige dem VM doch einfach den Absatz im Mietvertrag, wo vertraglich vereinbart ist, dass Du das Treppenhaus für Lagerzwecke nutzen darfst. :grins:
Dann spart Ihr euch alle Diskussionen.

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#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

quote:
berechnet er jede Woche 10 Euro dafür!


Zur ordentlichen Treppenhausreinigung müssen die hinderlichen Gegenstände gerückt werden. Das erfordert jedesmals mehr Zeit und Kraftaufwand.

Sowieso verstoßt das Belagern des Treppenhauses die Hausordnung.
Das Treppenhaus sieht asozial aus, wenn jeder das tut.

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#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

AG Herne
Entscheidungsdatum: 11.07.2013
Aktenzeichen: 20 C 67/13
Dokumenttyp: Urteil
Quelle: juris Logo
Norm: § 535 Abs 1 BGB
Zitiervorschlag: AG Herne, Urteil vom 11. Juli 2013 – 20 C 67/13 –, juris Zitiervorschlag
Wohnraummiete: Beseitigungsanspruch für ein Schuhregal des Mieters im Hausflur

Orientierungssatz
Die Benutzung des Treppenhauses durch Aufstellen eines Schuhschranks ist von dem vertraglich gewährten Mietgebrauch umfasst, sofern im Einzelfall keine Behinderungen oder Gefahren für die übrigen Mieter im Haus ausgehen. Dem Vermieter steht dann kein Anspruch auf Entfernung des Schuhschranks aus dem Treppenhaus zu.(Rn.4)

Fundstellen ausblendenFundstellen
Abkürzung Fundstelle WuM 2013, 537 (red. Leitsatz und Gründe)
Abkürzung Fundstelle Grundeigentum 2013, 1283 (red. Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert
Literaturnachweise
Abkürzung Fundstelle Michael Sommer, IMR 2013, 410 (Anmerkung)

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

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Entscheidungsgründe
2
Die Klage ist unbegründet.

3
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entfernung des Schuhschrankes aus dem Treppenhaus des Hauses ... in ...

4
Vorliegend ist die Benutzung des Treppenhauses durch Aufstellen eines Schuhschrankes in der tatsächlich gewählten Form, von dem vertraglich gewährten Mietgebrauch umfasst.

5
Vermietet der Eigentümer Wohnungen in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Sind - wie hier - keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst es die übliche Benutzung und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Gemeinschaftsräumen typischerweise verbundenen Flächen ab.

6
Im Rahmen dieses Nutzungsrechts können Mieter z. B. nach allg. Ansicht im Einzelfall sogar Kinderwagen im Hausflur abstellen. Art und Umfang der Nutzung von Gemeinflächen hängen unter Berücksichtigung der Belange anderer Mieter im Ergebnis von den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles ab und entziehen sich einer generalisierenden Betrachtung und Beurteilung.

7
Vorliegend handelt es sich um ein Schuhregal mit einer Tiefe von unstreitig 30 cm. Etwaige konkrete Behinderungen infolge dieses Schuhregals werden von der Klägerin nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass hier das Regal den Fluchtweg tatsächlich versperren würde. Im Ergebnis sind etwaige Belästigungen, die von der Schuhablage ausgehen, nicht ersichtlich. Dieses kommt vielmehr in ihrer Bedeutung den auf der Fußmatte - ggfs. ohne Regal - abgestellten Schuhen nahe und ist damit vergleichbar. Eine darüberhinausgehende Behinderung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht im Ansatz dargelegt.

8
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

9
Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 , 713 ZPO .

10
Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder über eine grundsätzliche Bedeutung verfügt, noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung eines Berufungsgerichts erfordert.

11
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis 300,00 Euro festgesetzt.

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#6
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Tja, da kann ich dagegenhalten:

Schuhe haben im Treppenhaus eigentlich nichts zu suchen, es sei denn, es regnet oder schneit. Bei schlechtem Wetter dürfen die Schuhe vor der Tür auf dem Abstreifer abgestellt werden, jedoch nur vorübergehend (OLG Hamm, Beschluss v. 04.12.2008, Az.: 15 Wx 168/88).


Schuhschränke, Kommoden und Garderoben gehören in aller Regel nicht ins Treppenhaus (OLG München, Beschluss v. 15.03.2006, Az.: 34 Wx 160/05 ). Ein kleines Schuhschränkchen, das andere Mieter nicht behindert und ausreichend Platz zum Durchgang lässt, kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn es dort schon lange Zeit (hier: 30 Jahre) unter Duldung des Vermieters gestanden hat (AG Köln, Urteil v. 15.02.2001, Az.: 222 C 426/00 ).




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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Selbst wenn der Anspruch des VM auf Entfernung der Gegenstände berechtigt ist, sehe ich keine Rechtsgrundlage für eine pauschale Geldforderung. Konkreten Schaden müßte er begründen (etwa daß die "Vermietung" der entsprechenden Fläche einen Wert von 40 EUR/Monat haben soll, das dürfte ja ein abenteuerlicher Quadrameterpreis sein, keine Chance).

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Wie geschrieben wurde, reinigt der Vermieter aber auch das Treppenhaus. Je nach Menge der Gegenstände, die da zuerst weggeräumt und dann wieder zurückgestellt werden muss, wären z.B. je Monat 4,33*30minuten Zusatzaufwand locker zu erklären - bei angenommenenen 20 Euro/Stunde = 43,30 Euro/Monat.

Bleibt minus 3,30 Euro für "Vermietung" der entsprechenden Fläche.

Also durchaus kein abenteuerlicher Quadtrameterpreis ...

Man darf sich also überraschen lassen, wie der Vermieter tatsächlich argumentieren würde, falls der Mieter uneinsichtig bleibt.

Ob es vernünftig ist, für seine Mieter Hausmeister und Putze zu spielen, und sich dann über im Treppenhaus abgestellte Gegenstände aufregen zu müssen, ist eine andere Sache ;-)



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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

quote:
Ob es vernünftig ist, für seine Mieter Hausmeister und Putze zu spielen, und sich dann über im Treppenhaus abgestellte Gegenstände aufregen zu müssen, ist eine andere Sache ;-)


Von wem wurde zuvor die Treppenhausreinigung ausgeführt ?
Was ein Hausmeister da, oder jeder für sich ?

Der Vermieter hat Anspruch auf Sauberkeit und Ordnung
in seinen Mietsachen. Insbesondere da er selbst im Haus wohnt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
30minuten Zusatzaufwand


Für das Beiseitestellen von "meine Laufschuhe [und] mein 6er Pack Wasser"? Wieviele Schuhe sollen denn da stehen, 500 Paar?

Eher wird doch ein Zeitaufwand von höchstens (!) 30 *Sekunden* - im Monat also 2 Minuten - vorliegen (selbst wenn der TE da 20 Paar Schuhe stehen hat), der keine 40 EUR rechtfertigt, sowas wird nicht pro angefangener Stunde berechnet.

-- Editiert BigiBigiBigi am 15.05.2014 11:57

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

quote:
ein Zeitaufwand von höchstens (!) 30 *Sekunden*. sowas wird nicht pro angefangener Stunde berechnet.


Das ist Trittbrettfahren-Mentalität auf Kosten anderen.
Man soll an die Auswirkungen daraus nachdenken:
Von Unordnung, Streitigkeiten, Rücksichtlosigkeit, Egoismus .... bis zur Respektlosigkeit,...
Ist das schön ?

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#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Das ist Trittbrettfahren-Mentalität auf Kosten anderen.


Ich habe nicht gesagt, daß ich das Verhalten des TE gut finde, ich gebe selten moralische Bewertungen ab.

Die *Rechtslage* ist, daß er dem VM keine Pauschale schuldet. Punkt.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Das OLG Hamm hat doch ausgeführt:

- Rechtsnormen, die das Abstellen von Schuhen in Treppenhäusern verbieten, gibt es nicht -,

Wo nichts ist, kann man auch nicht fordern.

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#14
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich finde das Abstellen von 1 Paar Schuhe und 1 6er Pack Wasser jetzt nicht dramatisch. Stört doch keinen und von Unordnung etc. kann doch auch keine Rede sein.

Dass aber derjenige, der den Hausflur reinigt, sich darüber ärgert, ist verständlich. Bei uns im Haus stehen auch lauter Sachen im Flur. Darüber hat sich die Putzfrau beschwert zu Recht. Die Lösung: wir wissen, die kommt immer freitags. Also wird das Zeug rechtzeitig weggeräumt. Und derjenige, der das Zeug nicht wegräumt, muss eben damit leben, dass unter seiner Fußmatte, weil da was draufsteht, oder hinter seinem Schirmständer nicht geputzt wird und er das selbst machen muss. Problem gelöst.

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