Kosten neuer Garten auf Mieter abwälzen

24. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.06.2017 06:10:57
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 4x hilfreich)
Kosten neuer Garten auf Mieter abwälzen

Wir wohnen in einem 2-Parteien-Haus zur Miete. Den Garten teilen wir uns mit der anderen Partei.
Inzwischen besteht der "Rasen" fast nur noch aus Unkraut. Über die Jahre ist es immer schlimmer geworden. Bereits 2014 haben wir dem Vermieter schriftlich mitgeteilt, dass etwas getan werden muss, zumal die gesamte Fläche durch den angrenzenden Tagebau auch stark abgesackt und teilweise kaum noch nutzbar ist.
Bislang ist nichts passiert. Nun war durch den verregneten Sommer die "Unkrautpflege" erschwert, was dem Vermieter nicht gepasst hat. Uns und der anderen Partei wurde unterstellt, den Rasen nie gemäht zu haben - so eine Frechheit. Nächstes Frühjahr soll der Garten "in Eigenleistung mit geeigneten Maschinen bearbeitet und neu eingesäht" werden. Die Kosten für die Miete der Maschinen und das Saatgut will der Vermieter uns als Mietern aufbrummen. Ist das rechtens?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von ClaudiaClaudia):
Ist das rechtens?

Prinzipiell ja.

Näheres könnte man diskutieren, wenn man die genauen vertraglichen Vereinbarung zu dem Thema kennt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Laut Betriebskostenverordnung ist es zulässig die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen auf die Mieter umzulegen, vorausgesetzt die Kostenart Gartenpflege ist vertraglich vereinbart.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von ClaudiaClaudia):
Nächstes Frühjahr soll der Garten "in Eigenleistung mit geeigneten Maschinen bearbeitet und neu eingesäht" werden.


Die Arbeitszeit des Vermieters muss der Mieter auch vergüten und zwar in Höhe eines Kostenvoranschlages eines Fachbetriebes.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Ich möchte da nochmal ein Fragezeichen dransetzen. In §2 der Betriebskostenverordnung wird zu den umlegbaren Betriebskosten die Gartenpflege wie folgt formuliert

Zitat:
10. die Kosten der Gartenpflege,

hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;

Das klingt erstmal so, als wäre die Neugestaltung des Gartens inklusive neuem Rasen umlegbar. In §1 steht jedoch
Zitat:
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.


Betonung liegt auf laufend, d.h. meines Wissens nach regelmäßig. Einmalig oder ausnamsweise anfallende Kosten sind keine Betriebskosten. Und nach der bisherigen Darstellung scheint diese Form der Rasenpflege oder Neuanlage nicht regelmäßig durchgeführt worden zu sein. Von daher habe ich meine Zweifel, dass das wirklich auf den Mieter umlegbar ist. Mal abgesehen von der Frage, was überhaupt im Mietvertrag steht und wer zur Gartenpflege überhaupt verpflichtet ist.

Ob über Schadensersatz wegen mangelnder Pflege zu erreichen ist, wage ich auch zu bezweifeln. Das müsste der Vermieter aber zumindest mal beweisen.

Letzter Punkt wäre für mich die Frage, ob der Vermieter überhaupt aktiv werden muss. Die sollte man sich unabhängig von der Umlegbarkeit der Kosten stellen. Wenn der Garten so mangelhaft ist, dann muss er etwas tun. Wenn man das verneint, dann besteht keine Verpflichtung dazu. Es könnte daher sinnvoll sein, notfalls freiwillig einen Teil der Kosten zu tragen oder z.B. selber mitzuhelfen. Immerhin bekommt der Mieter dafür ja dann auch etwas, was er sonst umständlich und mit ungewissem Erfolg vor Gericht einklagen müsste.

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#5
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Und nach der bisherigen Darstellung scheint diese Form der Rasenpflege oder Neuanlage nicht regelmäßig durchgeführt worden zu sein.


Jeder der einen Rasen hat, weiß, dass ein Rasen permanente Pflege braucht. Dazu gehört nicht nur das regelmäßige Mähen, sondern auch das Durchlüften (Vertikutieren), Moos und anderes Unkraut entfernen und an den kahlen Stellen nachsähen.

Wenn das einfach über Jahre nicht gemacht wurde und jetzt ein "Stau" einsteht, bleibt das trotzdem eine regemäßige Maßnahme und nicht eine Neuanlage.

Sprich, wenn da vorher ein Rasen war und wieder ein Rasen hinkommt, ist das keine Neuanlage.

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich schließe mich cauchy an.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Wenn das einfach über Jahre nicht gemacht wurde und jetzt ein "Stau" einsteht, bleibt das trotzdem eine regemäßige Maßnahme und nicht eine Neuanlage.

Nö. Das macht er ja nicht jährlich oder quartalsmäßig.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Jeder der einen Rasen hat, weiß, dass ein Rasen permanente Pflege braucht. Dazu gehört nicht nur das regelmäßige Mähen, sondern auch das Durchlüften (Vertikutieren), Moos und anderes Unkraut entfernen und an den kahlen Stellen nachsähen.

Da stimme ich dir zu. Ich weiß, dass viele Leute das regelmäßig im Frühjahr machen. Und dann wären das meiner Meinung nach auch prinzipiell umlegbare Betriebskosten. Nur ist das hier eben nicht jährlich geschehen, sondern es soll einmalig passieren. Und dann sind es meiner Meinung nach keine Betriebskosten.

Man könnte diskutieren, wie das ganze zu bewerten ist, wenn ab jetzt jährlich die Arbeiten durchgeführt werden sollen. Davor sollte man sich dann aber den Mietvertrag und die Regelung darin genau anschauen.

Im übrigen scheint es hier nicht nur um Vertikutieren zu gehen. Der Garten scheint ja teilweise abgesackt zu sein. Die Arbeiten dazu sind aber mit einiger Sicherheit keine Betriebskosten und können nicht umgelegt werden.

Unabhängig davon bleibt mein Rat, dass sich der Mieter zumindest mit seiner Arbeitskraft daran beteiligen sollte. Zumindest wenn das Verhältnis zum Vermieter einigermaßen gut ist und gut bleiben soll.

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#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von ClaudiaClaudia):
Inzwischen besteht der "Rasen" fast nur noch aus Unkraut.


Zitat (von ClaudiaClaudia):
Nun war durch den verregneten Sommer die "Unkrautpflege" erschwert, was dem Vermieter nicht gepasst hat.


@Das hört sich für mich so an, als hätten die Mieter das tun sollen, die haben das nur nicht gemacht. Wenn man jetzt vertikutiert braucht man eben mehr Zeit, Geräte und mehr Rasensamen.

Zitat (von ClaudiaClaudia):
zumal die gesamte Fläche durch den angrenzenden Tagebau auch stark abgesackt und teilweise kaum noch nutzbar ist.


Sollte das Absacken beseitigt wird, muss die Bergbaugesellschaft für den Schaden aufkommen. Die haben einen Topf dafür.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12326.06.2017 06:10:57
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Was ich noch ergänzen kann: Im Mietvertrag steht nichts bezüglich des Gartens und der Gartenpflege, lediglich ist der Garten bei den Einrichtungen aufgezählt, die der Mieter mitnutzen darf.

Es gibt eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag. Dort steht:
"Pflege des Gartens
Die Rasenfläche ist in regelmäßigen Abständen, nach Bedarf, von den beiden Mietparteien zu pflegen. Ein Rasenmäher wird vom Eigentümer gestellt."

Wir haben in den Jahren, die wir hier wohnen, den Vermieter schon mehrfach wegen dem Garten angesprochen. Immer hieß es: "Nächstes Frühjahr, nächstes Frühjahr..."
Erst jetzt, wo es schon fast zu spät ist, soll was getan werden. Natürlich sind die Kosten nun höher, als wenn früher oder auch regelmäßiger was gemacht worden wäre.
Wir haben sogar von Oktober 2014 schriftlich: "Wir werden in absehbarer Zeit im Garten Mutterboden auffüllen." Passiert ist das aber seit 2 Jahren nicht.

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