Hallo Fachleute, wäre für Hilfe bei der folgenden Fragestellung sehr dankbar:
Angenommen Selbständiger A hat zum 30.04.08 sein Gewerbe abgemeldet.
Auf Anforderung FA wurde Ust-Erklärung 2008 anschließend abgegeben.
Est-Erklärung 2008 bis heute noch nicht abgegeben.
1. Weitere geschäftliche Ausgaben und Einnahmen nach 30.04.08 in 2008 getätigt bzw. erhalten, z.T. Ust-behaftet (z.B. Buchführung bezahlt, erhaltene Zahlungen vom Leistungsempfänger).
a) Dürfen/müssen die Ausgaben/Einnahmen in EÜR/Est 2008 angesetzt werden?
b) Kann/muss eine korrigierte Ust-Erklärung abgegeben werden? (u.a. war die anteilige unentgeltliche Wertabgabe für private PKW-Nutzung in Ust-Erklärung noch gar nicht eingeflossen)
2. In 2009 wurden ebenfalls noch offene Rechnungen bezahlt, die den Leistungszeitraum vor Aufgabe betreffen bzw. damit zusammenhängen (Buchführung) und es wurde eine Ust-Erstattung aus 2007 erhalten.
a) Können auch diese Ausgaben mit Est-Erklärung (EÜR) 2009 geltent gemacht werden?
b) Muss die Ust-Erstattung als Einnahme logischerweise mit aufgeführt werden?
c) Darf/muss eine Ust-Erklärung 2009 gemacht werden?
Vielen Dank im Voraus
Willy98
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Kosten nach Geschäftsaufgabe?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Bei Aufgabe mußt Du eine Bilanz erstellen.
Darin ist auch das Absehbare zu berücksichtigen.
Alles, was sich dann später noch tut (und nicht bereits bei Bilanzaufstellung berücksichtigt ist), sind dann nachträgliche Betriebseinnahmen oder -ausgaben.
Du solltest vielleicht doch mal zum Steuerberater.
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quote:
Bei Aufgabe mußt Du eine Bilanz erstellen.
Auch als Einnahme-Überschuss-Rechner???
quote:
Du solltest vielleicht doch mal zum Steuerberater.
Ist leider eine Kostenfrage (Finanzen nicht gerade üppig, Geschäftsaufgabe!)
Also alles nachträgliche Betriebseinnahmen/-ausgaben ?
Korrigierte Ust-erklärung 2008 ?
Noch eine Frage zum Anlagevermögen (PKW):
Afa bis 30.04.2008 berechnet. Ist der Restbuchwert als Erlös aus Anlagenabgang zu buchen ?
Vielen Dank im Voraus
Willy98
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quote:
Auch als Einnahme-Überschuss-Rechner???
Ja.
quote:
Ist der Restbuchwert als Erlös aus Anlagenabgang zu buchen ?
Nicht nur der. Anzusetzen ist der tatsächliche Wert des Pkw.
Stille Reserven, die durch die AfA entstanden sind, werden damit aufgelöst und es entsteht ein Entnahmegewinn.
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Danke, soweit klar. Noch eine Frage:
Finde nirgends einen Hinweis, auf welchem Formular der ermittelte Aufgabegewinn erklärt werden kann (da er ja nicht zum lfd. Gewinn zählt) und ggf. die 1/5-Regelung beantragt wird?
Vielen Dank
Willy98
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Danke, hab es gefunden (hatte das falsche Formular)
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