Kosten für Strassenlaternen 13 Jahre nach Errichtung noch umlegbar

2. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Segler1974m
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 43x hilfreich)
Kosten für Strassenlaternen 13 Jahre nach Errichtung noch umlegbar

Hallo,

2004 wurden Strassenlaternen in unserer Strasse erneuert. Jetzt kündigt die Stadt an die Kosten auf die Anleger umlegen zu wollen. Es ist noch kein Bescheid sondern nur eine Ankündgung ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

Daher die Frage: Können solche Kosten 13 Jahre nach Errichtung nich umgelegt werden?

Bundesland : MV
kein Sanierungsgebiet

Vielen Dank.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Neubaugebiet?

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Segler1974m
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 43x hilfreich)

Nein, alte Häuser, z.T. über 80 Jahre alt.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Segler1974m
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 43x hilfreich)

Hallo,

hat niemand eine Idee / Erfahrung? Oder falsche Unterrubrik "Verwaltungsrecht" ?

Danke

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Verjährung bei Anliegerbeiträgen ist so eine Sache, weil die Verjährungsfrist da in der Praxis "unendlich" ist.

Ich zitiere mal einen älteren Beitrag von mir:
Erschließungsbeiträge haben die gleiche Verjährungsfrist wie andere Kommunalabgaben (also 5 Jahre in den meisten Bundesländern) - allerdings beginnt die Verjährung erst mit "Fertigstellung".
Und wann eine Erschließung als "fertig" gilt, hat die Kommune selbst in der Hand.
Dann gibt es so Fälle wie "1950 wird eine Straße gebaut, aber keine Bäume gepflanzt - 2017 entschließt sich die Gemeinde endgültig, auch nachträglich keine Bäume mehr zu pflanzen." Damit gilt die Baumaßnahme aus 1950 als im Jahre 2017 fertiggestellt, obwohl zwischen 1950 und 2017 keinerlei Bautätigkeiten stattfanden. Die Anlieger können also jetzt noch zu den Erschließungskosten aus dem Jahr 1950 herangezogen werden. Das liegt nicht daran, dass die Verjährungsfrist so lang ist, sondern weil Kommunen den Verjährungsbeginn quasi beliebig herauszögern können.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Segler1974m
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 43x hilfreich)

Danke für Ihre Meinung. Im Schreiben steht das die "Teileinrichtung -Beleuchtung- erneuert wurde und die Bauausführung vom 06.05.2004 bis zum 01.10.2004 erfolgte. Somit ist die Baumaßnahme doch längst abgeschlossen. Die Verjährung müsste doch ab dem 01.10.2004 laufen?!?

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Nicht unbedingt.
Die Verjährung beginnt erst mit Fertigstellung der Gesamtmaßnahme. Wenn die Maßnahme lautet "Erneuerung der Beleuchtung und Aufstellen eines Mülleimers", dann beginnt die Verjährung erst, wenn Beleuchtung und(!) Mülleimer fertig sind.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Rein sprachlich deutet doch das Wort "Teileinrichtung" darauf hin, dass es womöglich noch einen Mülleimer gibt oder verstehe ich dich da falsch?

Interessiert mich auch, da unsere Hausverwaltung just heute ebenfalls so eine ähnliche Sache weitergereicht hat, bei der eine schon lange zurückliegende Sache nun plötzlich umgelegt werden soll und da wurde eine ähnliche Wortwahl verwendet.

Wir müssten also rausfinden, wie die Gesamtmaßnahme aussah (was bei uns schnell geht, da zwei Miteigentümer der WEG bei der Gemeinde arbeiten).

-- Editiert von mepeisen am 07.09.2017 17:27

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Die Festsetzungsverjährung von 4 Jahren beginnt erst zu laufen, nachdem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Die sachliche Beitragspflicht wäre hier nur Kraft Gesetzes ("automatisch") entstanden, wenn die beitragsfähige Anlage (hier: Straße) komplett ausgebaut worden wäre. Tatsächlich ist aber nur eine Teileinrichtung (hier: Beleuchtung) ausgebaut worden. In diesem Fall entsteht die sachliche Beitragspflicht nicht "automatisch" nach Ende der Baumaßnahme, sondern erst sobald die Gemeinde einen Beschluss über die "Kostenspaltung" trifft.

Um die gestellte Frage beantworten zu können, müsste man also wissen, ob oder wann dieser Beschluss gefasst worden ist.

-- Editiert von Kissenschlacht am 07.09.2017 17:34

4x Hilfreiche Antwort

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