Kosten für Haushaltsenergie (Strom und Warmwasser) können zu höheren Ansprüchen führen

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In seinem Urteil vom 27.02.2008 (Az. B 14/7b AS 64/06 R) hat das Bundessozialgericht grundsätzlich bestätigt, dass die Kosten für Warmwasserbereitung und Strom durch den Grundversicherungsträger (meist die sog. ARGE) von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden dürfen. Dieser Abzug sei aber nur insoweit zulässig, als diese Kosten bereits in der Regelleistung enthalten sind. Darüber hinausgehende Beträge dürfe der Grundversicherungsträger nicht abziehen.

Brisantes Urteil

Thorsten Haßiepen
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Dieses relativ unscheinbare Urteil birgt eine erhebliche Brisanz in sich. In manchen Kommunen werden bislang gegenüber dem gerichtlich nun bestätigten Betrag bis zu doppelt so hohe Sätze einbehalten. Diese Praxis dürfte nun endgültig als rechtswidrig zu betrachten sein. Entsprechende Bescheide sollten ggf. durch Widerspruch überprüft werden.

BSG begrenzt Höhe der abzugsfähigen Beträge

Der zu Grunde liegende Sachverhalt des Urteils zeigt einen Abzug durch den beklagten Grundversicherungsträger von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt Euro 28 monatlich für Warmwasseraufbereitung und Stromkosten auf. Diese Höhe sei nicht gerechtfertigt, befand nun das Gericht. Ein Abzug für Kosten der Haushaltsenergien sei nur insoweit zulässig, als diese bereits in der Regelleistung enthalten sind. Dies sei aber nur in Höhe von Euro 20,74 monatlich der Fall, wobei hiervon ein Anteil von Euro 6,22 auf die Kosten der Warmwasserbereitung entfalle. Der darüber hinausgehende Teil sei von der Behörde im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung zu zahlen, also nicht abzugsfähig.

Was bedeutet dies konkret

Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine Leistung in Höhe von Euro 500,00 monatlich zu Ihren Kosten der Unterkunft und Heizung. Hiervon zieht die Behörde Ihnen aber Euro 30,00 monatlich für Strom und Warmwasseraufbereitung ab. Damit überschreite die Behörde den nunmehr gerichtlich bestätigten Höchstbetrag aber um monatlich Euro 9,26. Auf das Jahr gerechnet bekämen Sie also Euro 111,12 zu wenig ausbezahlt.

Was kann man tun

Für viele Empfänger von ALG II, welche hohe Stromkosten oder Stromkostennachzahlungen sowie Kosten für die Warmwasseraufbereitung haben, stellt sich nun die Frage, wie sie an höhere Leistungen der Grundversicherungsträger kommen können. Hier sollten die Betroffenen, welche den vorgenannten Betrag in den monatlichen Kosten überschreiten, z.B. den entsprechenden Leistungsbescheid angreifen, sofern er Kosten der Unterkunft und Heizung über die genannten Beträge hinaus kürzt. Dies ist durch Einlegung eines Widerspruchs zu tun.

Was muss man beachten

Zu bedenken ist, dass dieser Widerspruch grundsätzlich innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheides durch alle Leistungsempfänger einzulegen ist. Hierzu sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der Ihnen auch die weiteren notwendigen Informationen gibt. Die Kosten hierfür können normalerweise auf Beratungshilfebasis abgerechnet werden. Im Fall des Obsiegens trägt die Behörde in der Regel die Kosten. Grundsätzlich verbleibt damit ein Risiko für Sie in Höhe der Selbstbeteiligung bei Beratungshilfe von Euro 10,00 bestehen. In Anbetracht der sich aus den steigenden Energiekosten ergebenden hohen unberechtigten Kürzungen kann sich dies aber sehr schnell rechnen.

Bei Interesse setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.

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