Kosten für Beschwerde gegen Beweisbeschluss oder "Gegenvorstellung"

22. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)
Kosten für Beschwerde gegen Beweisbeschluss oder "Gegenvorstellung"

Folgende Situation hat sich ergeben:

in einem Prozess gegen eine Baufirma in 2. Instanz wurde ein Beweisbeschluss durch das OLG verfügt, obwohl es um nicht streitige Punkte geht. Insbesondere sind Arbeiten der Baufirma bemängelt worden, weil sie anders als im Leistungsverzeichnis aufgeführt, ausgeführt worden sind.

Das Gericht möchte durch einen Sachverständigen (zu Lasten der Baufirma, die hierfür allein den Vorschuss zahlen muss) klären, ob die tatsächliche Ausführung Bedenken hinsichtlich Funktion und Haltbarkeit des Gewerkes zulässt, sowie auch, welcher Aufwand notwendig wäre, nachträglich die Arbeiten so auszuführen, dass sie vertragsgemäß wären.

Bereits vorher hatte das OLG allerdings in einem richterlichen Hinweis auf Werner/Pasteur verwiesen, wonach "maßgebend in erster Linie die von den Parteien getroffene vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung" sei, "unabhängig davon, ob die tatsächlich ausgeführte Leistung gleichwertig oder sogar besser ist". Dies entspricht auch dem, was im erstinstanzlichen Urteil herausgekommen war.

Unser RA erklärt nun, es gäbe die Möglichkeit einer Beschwerde oder aber der Gegenvorstellung, die er favorisiert und nur durchführen will, wenn er dafür 0,5 Gebühren erhält, da die Gegenvorstellung der Beschwerde ähnlich sei.

Ichb hätte nun folgende Fragen:

- ist die Gegenvorstellung tatsächlich etwa "gleichwertig" mit einer Beschwerde? Meines Wissens ist das doch eher eine Art formloser Beschwerde?
- ist ein Beschwerdeverfahren mit gesonderten RA-Gebühren verbunden nach RVG?

und für den Bereich Verfahrensrecht, wo dieser Beitrag auch steht:

- kann ein Gericht überhaupt einen Sachverhalt durch Beweisbeschluss prüfen lassen, wenn er von den Parteien nicht streitig vorgetragen wurde? Immerhin hat das selbe Gericht mit dem richterlichen Hinweis das Vorliegen eines Mangels bestätigt, wenn es schreibt (Zitat): "Das angefochtene Urteil hat daher wohl zutreffend das Vorliegen eines Mangels bejaht, dessen Beseitigung einen Aufwand von xx,xx € erfordert."

Wie weit können solche richterlichen Hinweise als Verbindlich betrachtet werden? Immerhin wurde von unserer Seite hierzu daraufhin nichts weiteres vorgetragen...

Über Antworten würde ich mich sehr freuen!!!


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