Kosten für Arbeitszimmer bald wieder absetzbar!?

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Seit dem Jahr 2007 ist ein Steuerabzug für Kosten des Arbeitszimmers nur noch in sehr begrenztem Umfang möglich. Dies könnte sich bald ändern.

Die einschlägige Regelung lautet derzeit:

Christian Fuchs
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„Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet."

An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen nunmehr große Zweifel.

Zwar hatten zunächst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 17.02.2009 - Az. 3 K 1132/07) und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 06.11.2007 - Az. 13 V 13146/07) die Verfassungsmäßigkeit bejaht.

In der Zwischenzeit gibt es aber neuere Entscheidungen, die ernsthafte Zweifel hieran anmelden.

Zum einen das Finanzgericht Münster. Es hält die Neuregelung für verfassungswidrig, da sie gegen das Gleichheitsgebot verstoße. Es werden nämlich Nutzer von privaten Arbeitszimmern benachteiligt. Außerdem handele es sich bei diesen Kosten um typische Erwerbsaufwendungen, die grds. abzugsfähig sein müssten. Das Gericht hat daher die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Zum anderen scheint das Niedersächsisches Finanzgericht ( Beschluss vom 2. 6. 2009 - 7 V 76/09) diese Ansicht zu teilen. Es bezieht sich in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ausdrücklich auf das Urteil des FG Münster und hat entschieden, dass die entsprechenden Steuerbescheide nicht vollzogen werden dürfen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Bundesfinanzhof nun abgelehnt. Auch das höchste deutsche Finanzgericht äußerte ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung. Es hat auch in Kürze als Instanzgericht über die abweichende Meinung des FG Rheinland-Pfalz zu urteilen (Anhängiges Verfahren – Az. VI R 13/09).

Die Prozesse haben auch bei der Finanzverwaltung für Aufmerksamkeit gesorgt. Nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.04.2009 (BStBl 2009 I S. 510) sind die Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch vorläufig vorzunehmen. Das bedeutet, dass der Steuerbescheid in diesem Punkt je nach Entscheidung des BVerfG vom Finanzamt automatisch geändert wird. Ein Einspruch ist daher nicht nötig.

Es bleibt also mit Spannung zu erwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Sollte das höchste deutsche Gericht die Regelung kippen, könnten tausende von Bürgern Nachzahlungen von ihrem Finanzamt verlangen. Das gilt vor allem für diejenigen, die auf die Benutzung des Arbeitszimmers zwingend angewiesen sind. Hierzu zählen insbesondere Lehrer.

Dr. Christian Fuchs

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