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Kosten für beruflich bedingte Zweitwohnung sind absetzbar

AFP VOM 27.5.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 3389 Aufrufe
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Zweitwohnung

Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung

Arbeitnehmer können die Kosten einer beruflich bedingten Zweitwohnung künftig immer von der Steuer absetzen. Das gilt auch dann, wenn der Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt wird, heißt es in zwei Grundsatzurteilen des Bundesfinanzhofs (BFH). Seine bislang gegenteilige Meinung gab der BFH auf. Die neue Rechtsprechung führt auch zu einer Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Paare.

Das Gesetz lässt den Steuerabzug zu, wenn die so genannte doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist, insbesondere, wenn die Zweitwohnung genutzt wird, um von dort den Arbeitsplatz zu erreichen. Voraussetzung bleibt aber, dass die vom Arbeitsort entferntere Hauptwohnung den Lebensmittelpunkt bildet. Maßgeblich sind danach die tatsächlichen Umstände, der gemeldete Hauptwohnsitz reicht nicht aus.

Nach der bisherigen Rechtsprechung war der Steuerabzug nur zulässig, wenn ein Arbeitnehmer eine neue Stelle fern seines Wohnsitzes antrat und deshalb am Arbeitsort eine Zweitwohnung nahm. Eine Ausnahme gab es für Ehepaare, die zusammenzogen. Nach der neuen Rechtsprechung kann auch der Wegzug vom Arbeitsort aus privaten Gründen zu einer doppelten Haushaltsführung führen.

Dabei spielt es kein Rolle, ob der Arbeitnehmer sich am Arbeitsort eine neue Wohnung nimmt, oder seine alte Wohnung zur Zweitwohnung "umwidmet". Auch auf den Grund des Wegzugs und den Zeitpunkt, an dem sich der Arbeitnehmer seine Zweitwohnung nimmt, kommt es nach den Münchner Urteilen nicht mehr an. Dies führt auch zur Gleichbehandlung nichtehelicher Paare, die zusammenziehen wollen.

In einem der Fälle hatte ein Ehepaar aus Baden-Württemberg geklagt. Die Eheleute arbeiteten an verschiedenen Orten. Sie wohnten zunächst am Arbeitsort der Frau, zogen nach der Geburt des ersten Kindes an den Arbeitsort des Mannes, später aber wieder zurück an den der Frau. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung verweigerten das Finanzamt wie auch das erstinstanzliche Finanzgericht dem Mann den Steuerabzug für seine Zweitwohnung, weil er von seinem Arbeitsort weggezogen war. Darauf kommt es nun jedoch nicht mehr an, urteilte der BFH. Das Finanzgericht muss daher nun die sonstigen Voraussetzungen und die Höhe der Kosten prüfen.

27. Mai 2009 - 11.14 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


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