Hallo @all,
leider kann ich keinen passenden Beitrag zu meiner Frage finden, deshalb versuche ich es es mal hier im Forum.
Ich habe meine Eigentumswohnung verkauft. Die Hausverwaltung berechnet mir hierfür gemäß Verwaltervertrag 90,- Euro zzgl. Mwst. Das ist ja nicht sonderlich schlimm. Im Vertrag steht aber:
"Bei Veräußerung einer Wohnung, sind dem Verwalter dafür entstehende Auslagen von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erstatten. Für die Bearbeitung des Eigentümerwechsels beträgt der Auslagenersatz pauschal 90,- € zuzügl. Mwst. Kosten für das Einholen von Auskünften auf ausdrückliche Weisung der WEG über den Erwerber sind von der Eigentümergemeinschft zu tragen."
Alles klar - die Kosten trägt also die Wohnungseigentümergemeinschft, nicht der Eigentümer.
Die Hausverwaltung argumentiert, dass in den einleitenden Worten des Paragraphen allerdings geregelt sei, dass die Kosten dem Verursacher berechnet werden.
Hier heißt es:
"Der Verwalter ist berechtigt, die nachfolgenden Zusatzvergütungen dem Gemeinschaftskonto zu entnehmen. Soweit Kosten durch einzelne Wohnungseigentümer verursacht werden, soll die Umlage dieser Kosten spätestens in der Einzeljahresabrechnung des Wohn-/Teileigentums erfolgen."
Was gilt denn nun?
Soweit die Kosten vom Verursacher getragen werden müssen, bedarf es meines Erachtens eines Beschlusses der Eigentümerversammlung, oder nicht?
Eine Verwalterzustimmung zum Verkauf ist nicht erforderlich.
Vielleicht kann hier jemand ein wenig zur Aufklärung beitragen. Ich würde mich sehr freuen.
Vielen Dank!
Kosten des Verwalters bei Eigentümerwechsel | Zusatzvergütung
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ich halte das für klar widersprüchlich.
Gewollt ist nach dem Vertrag, dass der Verursacher (also der Verkäufer) zur Kasse gebeten werden soll.
In bestimmten Fällen kann die widersprüchliche Regelung allerdings dazu führen, dass letzten Endes der Erwerber bezahlen muss. Dann nämlich, wenn über die Vorjahresabrechnung erst dann beschlossen wird, wenn der Neueigentümer schon im Grundbuch eingetragen ist.
Und DAS ist ganz klar nicht gewollt. Die Eigentümergemeinschaft darf auch keine Beschlüsse gegen Dritte treffen. Insoweit halte ich die Regelung im Vertrag bedenklich.
Dass der Verwalter die Erstattung seines Aufwands beim Verkäufer im Jahr der Ausgabe vom Konto der Gemeinschaft geltend macht, finde ich dagegen in Ordnung.
Eigentümergemeinschaften können auch Verwalterverträge o h n e eine solche Regelung abschließen. Hier steckst du als Verkäufer allerdings mit drin und ich finde, du solltest die Rechnung übernehmen.
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