Kosten der Beschwerde? Erstattungsfähig?

14. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)
Kosten der Beschwerde? Erstattungsfähig?

In einem Prozess wird ein SV von einer Partei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gericht weist den Befangenheitsantrag per Beschluss zurück, die Partei erwägt, sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung zu führen.
Der RA erklärt seinen Mandanten daraufhin, dass die Bearbeitung einer solchen Beschwerde normalerweise keinen großen Umfang bedeutet und diese Arbeit normalerweise durch die Verfahrensgebühr gedeckt sei. Im vorliegenden Fall aber sei der Aufwand erheblich höher, dshalb will der RA eine 0,5-Gebühr berechnen. Dies teilt er den Mandanten zusammen mit Fristnennung durch das Gericht, hier 13 Tage vor Ende der Frist für die Beschwerde mit.

Die Mandanten haben nicht mit dem RA vereinbart, dass bestimmte Bearbeitungen von der Vergütung nicht erfasst werden, sondern lediglich für die Beweisaufnahme eine gesonderte Gebühr vereinbart, sowie auch, dass außergerichtliche Gebühren nicht auf die gerichtlichen Gebühren angerechnet werden.

Mit der Mitteilung, dass der Befangenheitsantrag zurückgewiesen wurde und dass die Frist in 13 Tagen ablaufe, teilte der RA den Mandanten darüber hinaus mit, dass die Tätigkeit bezüglich der sofortigen Beschwerde (Zitat:) "nach dem RVG nicht gebührenmäßig in Ansatz gebracht werden kann. Hierfür sind keine Gebühren im RVG vorgesehen. Diese Tätigkeit ist mit den Gebühren des Verfahrens abgegolten."

Nun aber erklärt der RA in einem weiteren Schreiben, die Beschwerde sei eine "besondere Angelegenheit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG ." Dies ergäbe sich auch aus der "entsprechenden Kommentierung zu Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl. Rz. 25.

Meine Fragen dazu:

1. Ist der RA berechtigt, in diesem Stadium des Verfahrens die Bearbeitung der Beschwerde von der Zahlung der Gebühr abhängig zu machen?

2. Können die Mandanten für den Fall, dass der RA dazu berechtigt ist, diese Kosten zu verlangen, damit rechnen, dass bei erfolgreicher Beschwerde die RA-Kosten erstattet werden?

3. Nach welchem Streitwert wird ggf. die Beschwerde abgerechnet? Nach dem gesamten Streitwert des Verfahrens, oder nach dem Streitwert, der von der Beschwerde betroffen wird?

4. Hat evtl. jemand diese Kommentierung und könnte den entsprechenden Ausschnitt mir z. B. als E-Mail schicken? Oder die entspechenden Passagen einmal posten?

Ich wäre sehr sehr dankbar!!!!!!!!

-- Editiert am 14.05.2009 15:32

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13 Antworten
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#2
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Der RA weigert sich, tätig zu werden, wenn keine weitere Honorarvereinbarung vom Mandanten unterschrieben wird, die sowohl eine Beschwerdegebühr in Höhe von 0,5, als auch den Streitwert, der dieser Gebühr zugrunde gelegt werden soll, festschreibt.

Der Mandant hat dem RA mitgeteilt, dass für den Fall, dass dem RA eine Beschwerdegebühr zusteht, diese selbstverständlich auch bezahlt wird. Eventuell versucht der RA, hier eine Gebühr über eine Honorarvereinbarung abzurechnen, die er ohne diese Vereinbarung nicht erhalten würde.

Daher nochmal die Frage, ob die Weigerung des RA in diesem Stadium zulässig ist. Ist der Gedanke von liketcj richtig, dass die Bedingung des RA zur Unzeit gestellt worden ist?

Müsste der RA die Angelegenheit nicht bearbeiten, wenn für diese Gebühr keine Honorarvereinbarung existiert und der Mandant erklärt, die Gebühr nach RVG, wenn Anspruch darauf besteht, zu bezahlen?

Wenn ja, welche Möglichkeiten bestehen für den Mandanten, wenn der RA sich dennoch weigert?

2x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

> unterlassene Hilfe?

Unfug.

> Die Anwälte im Forum werden dies wohl anders sehen. Man kennt sie ja.

Unfug bleibt Unfug, auch wenn Sie anderen unterstellen, sie würden Ihren Unfug nur aus niederen Motiven als Unfug bezeichnen.

> Im Haftungsverfahren würde beim Verweigern dessen dann - komplizierend - gefragt weden, ob die Beschwerde / Befangenheit mitt Anlaß war und / oder verfahrensentscheidend war.

Und das wird sie hier nicht sein, wenn fridolin lediglich deswegen den SV wegen "Befangenheit" ablehnen will, weil dieser, wie in anderen Threads schon ausdiskutiert, in seinem Gutachten "mehr beantwortet als gefragt war".

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#6
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

> Grund- und Menschenrechtsverletzung vorliegen kann

Seitens des *Anwalts*? Noch größer hatten Sie es nicht parat, oder?

> Alles "Unfug", was das LG entschied?

Nehmen Sie es mir nicht übel, aber nach Ihrem bisherigen "track record" hier im Forum glaube ich Ihnen keine gefilterten Aussagen aus dritter Hand, was irgendein Urteil, das angeblich hier passen könnte, angeblich aussagt.
Wie wäre es mal mit ein paar wörtlichen Zitaten?

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#8
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

> wie zu verfahren ist, wenn ausbleibende anwaltliche Tätigkeit nicht nur Anwaltsfehler ist, sondern zugleich im Ergebnis Grund- und / oder Menschenrecht des "Mandanten" berührt oder verletzt

Das ist unbeachtlich, weil niemand als Privatperson unmittelbar gegen GG oder EMRK verstoßen kann, das kann nur der Staat.

Als Privatperson muß man sich nur vor den allgemeinen Gesetzen (StGB, UrhG, MarkenG) sowie ggfs. berufsrechtlichen Vorschriften verantworten.

Sie können keine natürliche Person wegen eines "GG- oder EMRK-Verstoßes" irgendwo "anklagen" oder "verklagen", auch nicht vor dem BVerfG oder dem EuGH oder dem EGMR.

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#10
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

> aber dann vom Gericht "begangen"

Nö. Jede Partei ist für ihr Vorbringen selbst verantwortlich und die Handlungen (oder Nichthandlungen) des RA sind dem Mandanten zuzurechnen.

Die Grund- und Menschenrechte des Mandanten bleiben durch die Möglichkeit der Schadensersatzklage gegen den RA gewahrt.

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#11
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Zwischenzeitlich wurde dem RA mitgeteilt (s. o.), dass eine weitere Honorarereinbarung nicht unterschreiben werde, dass aber erwartet werde, dass die Rechtsmittel frist- und sachgerecht eingelegt werden würden.

Daraufhin kam vom RA die Mitteilung, dass fristwahrend Beschwerde eingelegt worden sei mit der Bitte an das zuständige Gericht, mitzuteilen, ob es weitere Begründung für erforderlich halte.

Gleichzeitig schickte der RA dem Mandanten eine geänderte Rechnung, in der die Kosten für das Beschwerdeverfahren wie folgt abgerechnet werden:

"berechnet nach § 2 , § 13 RVG :
0,8 Verfahrensgebühr (0,3 Erhöhung für 2 Mandanten) gem. Nr. 3500, Nr. 1008 VV RVG
zuzügl. Auslagenpauschale 20,-- €
zuzügl. USt

Sind diese Kosten erstattungsfähig im Rahmen des Kostenausgleichsverfahrens? Ist diese Rechnung für diese Art der Bearbeitung berechtigt? Ist das Beschwerdeverfahren nicht normalerweise, wie der RA selbst ursprünglich in einer Mitteilung mal schrieb, nicht mit der Verfahrensgebühr bereits abgegolten?

Das Rechtsmittel ist somit nach der Weigerung des Mandanten eingelegt worden, die detaiullierte Begründung steht soweit aus, als sie nicht bereits im Wege der Beantragung der Ablehnung des SV bereits gegeben wurde.

Welches Gericht entscheidet über diese Beschwerde, wenn die Ablehnung des SV gegenüber einem LG erfolgte? Das LG selbst oder das OLG?

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#12
 Von 
DownByLaw
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also es spricht vieles dafür, dass keine neuen Gebühren in diesem Beschwerdeverfahren entstehen. Anwaltsgebühren richten sich ja auch nach einem festzusetzenden Streitwert. Im Beschwerdeverfahren über einen nicht abgeholfenen Beschluss eines Befangenheitsantrags setzt das Gericht normalerweise keinen Streitwert fest, da gem. Nr. 1812 KV GKG eine Festgebühr greift (50,00 €). Dies ist jedenfalls in Familienverfahren der Fall.
Ein weiteres Argument ist, dass ein Befangenheitsantrag ein prozessuales Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist. Auch eine sofortige Beschwerde gegen einen nicht anerkennenden Beschluss ist daher m.E. als ein solches zu betrachten. Es ist also insofern kein eigenes Verfahren und ist daher durch die normalen Prozessgebühren für den Anwalt abgedeckt.
Was Deine Frage zu den Instanzen betrifft, so entscheidet in Familiensachen über Beschwerden abschließend das jeweilige OLG.

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""

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#13
 Von 
guest-12317.09.2010 19:09:52
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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