Kosten beim Nachlassgericht

27. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)
Kosten beim Nachlassgericht

Eine verstorbene Person A hat mit Abstand von Jahren zwei Testamente geschrieben, die von verschiedenen Personen aufbewahrt wurden. Beim Tod von A wurden beide Testamente beim Nachlassgericht eingereicht, was auch verpflichtend ist. Beide waren formal gültig, aber natürlich gilt nur das letzteren Datums.
Ist es normal, dass das Nachlassgericht den (nicht geringen) Betrag für die Eröffnung beider Verfügungen von Todes wegen fordert (also doppelter Betrag), wo doch auf einen Blick klar war, dass es einen erheblichen Datumsunterschied zwischen den beiden Testamenten gibt?

Lässt sich da was tun?

Danke.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.01.2014 10:21:18
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 31x hilfreich)

Jedes Testament ist durch das Nachlassgericht zu eröffnen. Auf die Wirksamkeit kommt es dabei nicht an. An Kosten fällt bei gleichzeitiger Eröffnung eine halbe Gebühr nach dem zusammengerechneten Nachlasswert an. Wird in beiden Testamenten über die selben Werte verfügt wird nur dieser Wert einmal zugrunde gelegt.

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Vermutlich kann man sich hier auf Absatz 2 von §103 der Kostenordnung berufen:

quote:<hr size=1 noshade> Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert zu erheben; soweit mehrfach über den ganzen Nachlaß oder über denselben Bruchteil verfügt ist, kommt der Wert nur einmal in Betracht. <hr size=1 noshade>

Waren also zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung beide abgegeben, und zwar bei demselben Gericht?

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Der Alleinerbe hat seitens des Nachlassgerichtes, etwa drei Wochen nach dem Ableben von A, einen Briefumschlag vom Nachlassgericht erhalten. Darin war die Belehrung bezüglich der Erbschaftsausschlagung, ein auszufüllendes Formular NACHLASSVERZEICHNIS, ein Fragebogen bezüglich Annahme der Erbschaft, ev. weiterer Testamente und ob Erbschein benötigt wird. Amtlich zusammengebunden und versiegelt waren beglaubigte Abschriften (Kopien) der beiden Testamente.
Sie wurden also sowohl ungefähr gleichzeitig als auch bei demselben Nachlassgericht eingereicht.
Irgendwann wurde eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und danach der beantragte Erbschein erhalten.
Die Kostenrechnung beziffert jeweils den Gegenstandswert für die beiden Testamente (jeweils gleich), für Erbschein und Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung (die beiden Letzteren auch gleich aber etwa 70% vom Gegenstandswert der Testamentseröffnung). Die Gebühr stellt bei den ersten zwei jeweils 0,08 % und bei den anderen zwei jeweils 0,16% des Gegenstandswertes dar.

Wo kann ich finden, wie hoch die volle Gebühr wäre um zu sehen ob zweimal die halbe, oder sogar nur zweimal je ¼ Gebühr verlangt wurde?
Nochmals, vielen Dank.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Hallo,
Das sollte man schon aus der Kostenrechnung ersehen können. Da müsste in den betr. Zeilen jew. 2,5/10 - Gebühr bzw. 5/10 - Gebühr stehen. Die Höhe der vollen Gebühr aus dem jew. Wert erfährt man aus der Werttabelle im Anhang zur Kostenordnung. Diese ist, wie alle Gesetze, ganz einfach im Internet einzusehen.

Gruß

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)

Vielen Dank.
Das Gesetz habe ich im Internet gefunden und auch die Kostenordnung. Für die Eröffnung des Todes wegen wurden für 2 Eröffnungen jeweils ½ der Gebühr und für Erbschein und Beurkundung jeweils 1/1 der Gebühr angegeben. Man wird unter Bezug auf §103 Abs. 2 fordern nur einmal die Gebühr für die Eröffnung zahlen zu müssen. Das Papier vom Nachlassgericht trät keinen Titel KOSTENRECHNUNG. Es wird einfach gefordert die Summe zu entrichten. Sie Summe besteht aus vier Zeilen. Dabei steht nichts wie 2,5/10 oder 5/10 Gebühr – nur jeweils Gegenstandswert und Betrag. Mal sehen ob man mit der Forderung durchkommt.
Auch die Gegenstandswerte sind etwas hoch angegeben, aber da wird sich nicht viel machen lassen und der Unterschied bei der Gebühr ist dann doch relativ gering.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

quote:
Auch die Gegenstandswerte sind etwas hoch angegeben, aber da wird sich nicht viel machen lassen
Aus eigener Erfahrung: Doch. Nachdem wir fürs Finanzamt (Erbschafssteuer) ein Gutachten erstellen ließen, welches den Wert der Erbmase nach unten korrigierte, haben wir dies dem Nachlassgericht mit Bitte um Anpassung des Kostenbescheides zukommen lassen. Nach zwei Wochen war die Rückerstattung da.
quote:
der Unterschied bei der Gebühr ist dann doch relativ gering
Okay, wenn die Erbmasse bei dir groß genug ist, mag das für dich nicht ins Gewicht fallen. Als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Erben wollten wir alles korrekt machen, da stellt sich dann die Frage nach "relativ gering" nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)

A war heute beim Nachlassgericht. Es wurde ihr ein Papier ausgehändigt, wie es zu den höheren Gegenstandswerten kam. Ein Haus wurde, den Vorschrieften der Stadt entsprechend, höher bewertet. Wird schon stimmen.
Mit "relativ gering" habe ich den etwa 100 € Unterschied gemeint.

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