Hallo zusammen,
nach einer betriebsbedingten Kündigung erhebt der AN Klage gegen den AG auf eine höhere Abfindung. Im Gütetermin kommt es zu keiner Einigung, sodass der 1. Kammertermin angesetzt wird. Kurz vor dem 1. Kammertermin einigen sich die Parteien doch noch auf folgenden Vergleich:
1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin als weitere Abfindung für den Verlust des sozialen Besitzstandes in entsprechender Anwendung der §§ 9
, 10 KSchG
einen Betrag in Höhe von xxx € brutto.
2. Mit Zahlung des Betrages nach Abs. 1 sind alle wechselseitigen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung erledigt.
3. Mit Erfüllung des vorstehenden Vergleiches ist der Rechtsstreit bei dem Arbeitsgericht xxx – Aktenzeichen – erledigt.
Die Beklagte schickt den Vergleich ans Gericht mit der Bitte um Absage des Kammertermins und um Protokollierung im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO
. Das Gericht schreibt sodann, dass der Kammertermin aufgehoben ist und bittet um Bestätigung des Vergleichs binnen einer Woche durch den Kläger. Zudem teilt das Gericht mit, dass der Gegenstandswert auf xxx € festgesetzt werden würde, wenn eine der Parteien die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Der Kläger vertritt sich selbst, die Beklagte wird durch Anwalt vertreten.
Fragen:
1. Gibt es beim Inhalt des Vergleichs irgendwelche Fallstricke?
2. Fälligkeit der Zahlung wäre - da nichts anderes vereinbart ist und das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist - sofort, richtig?
3. Welche Bedeutung hat bzw. hätte die Beantragung der gerichtlichen Festsetzung des Gegenstandswerts für den Kläger?
4. Für den Kläger fallen keine Kosten an, außer ggf. Auslagen des Gerichts, oder? Da er sich selbst vertritt, hat er keine Anwaltskosten, Gerichtskosten entfallen wegen Vergleich und die Beklagte muss ihre Anwaltskosten selbst zahlen, richtig?
5. Kann die Beklagte nach Vergleichsabschluss noch irgendwelche Kosten/Forderungen gegenüber dem Kläger geltend machen?
Danke für kurze Antwort.
Viele Grüße
ViperMaster
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-- Editiert von Moderator am 08.01.2014 20:41
-- Thema wurde verschoben am 08.01.2014 20:41
Kosten bei Vergleich und Bedeutung Gegenstandswert
8. Januar 2014
Thema abonnieren
Frage vom 8. Januar 2014 | 18:06
Von
Status: Beginner (99 Beiträge, 31x hilfreich)
Kosten bei Vergleich und Bedeutung Gegenstandswert
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#1
Antwort vom 8. Januar 2014 | 19:19
Von
Status: Student (2472 Beiträge, 1264x hilfreich)
Zu 5. Siehe Punkt 2 der Vereinbarung also nein
Zu 2. *in angemessener Zeit* würde ich sagen, also z.B. mit dem nächsten Gehaltslauf.
Fallstricke sehe ich keine. In erster Instanz beim Arbeitsgericht zahlt jede Partei ihre kosten selbst.
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#2
Antwort vom 8. Januar 2014 | 19:25
Von
Status: Beginner (99 Beiträge, 31x hilfreich)
quote:
Zu 5. Siehe Punkt 2 der Vereinbarung also nein
Meinte damit Kosten aus dem Gerichtsverfahren, die die Gegenseite ggf. doch noch erheben kann.
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#3
Antwort vom 8. Januar 2014 | 19:59
Von
Status: Student (2472 Beiträge, 1264x hilfreich)
Immer noch nein: " alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis und .... seiner Beendigung"
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