Kosten Rechtsanwalt Erstberatung und Akten anfordern entspricht doppelte Gebühr?

9. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
law_and_order
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 7x hilfreich)
Kosten Rechtsanwalt Erstberatung und Akten anfordern entspricht doppelte Gebühr?

Hallo,

angenommen Mandant: MAND. kommt zum vereinbarten Termin zur Erstberatung bei Rechtsanwalt: R. Er schildert seinen Fall (ca. 1 h) R. R hört sich alles an und nun teilt R dem MAND. mit, das er bei Gericht G noch Akten bzw. Akt (lediglich ca. 2-3 Dokumente) anfordern wird.

R klärt nach dem Gespräch auf, dass er jetzt hierfür fürs Gespräch 250.- € berechnet.

R sendet MAND. prompt eine Rechnung von 500.- €. (+ 250.-€ vermutlich noch für das anfordern der Akte.)

Ist so etwas in Ordnung?

- Danke.

Grüsse,

law_and_order


-- Editiert von law_and_order am 09.10.2017 22:25

-- Editiert von Moderator am 11.10.2017 10:06

-- Thema wurde verschoben am 11.10.2017 10:06

Was denn, so teuer?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Was genau wurde denn überhaupt berechnet?
Zivil-, Straf-, Verwaltungsrecht?



Zitat (von law_and_order):
R klärt nach dem Gespräch auf, dass er jetzt hierfür fürs Gespräch 250.- € berechnet.

Vor dem Gespräch hätte er nur aufklären müssen, wenn er andere als die gesetzlichen Gebühren berechnen würde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Richtig ist, dass eine Erstberatung nur 190€ zzgl. MwSt. kosten darf.
Die Frage ist, ob hier wirklich nur eine Erstberatung abgewickelt wurde. Denn mit der Aktenanforderung ist der Bereich der Erstberatung verlassen und es gelten die Gebühren für ein ganz normales Mandat.

Zitat:
R sendet MAND. prompt eine Rechnung von 500.- €. (+ 250.-€ vermutlich noch für das anfordern der Akte.)

Das könnte korrekt sein, wenn die Rechnung nicht nur die bereits erfolgte Beratung, sondern die weitere Bearbeitung des Mandats mit abdeckt. Und dass aus der Beratung ein normales Mandat werden soll, scheint ja abgesprochen worden zu sein.

Aber es ist alles nur Stochern im Nebel, wenn man die Rechnung nicht kennt. Auf der Rechnung steht ja wohl mehr als "zahlen Sie 500€", sondern auch, wie sich die 500€ zusammensetzen. Das müsste man aber wissen, um konkreter antworten zu können.

Zitat:
Vor dem Gespräch hätte er nur aufklären müssen, wenn er andere als die gesetzlichen Gebühren berechnen würde.
Das ist grundsätzlich richtig. Die Frage ist halt, ob die 500€ den gesetzlichen Gebühren entsprechen. Ohne nährere Infos zur Rechnung kann man das nicht beurteilen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
law_and_order
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was genau wurde denn überhaupt berechnet?
Zivil-, Straf-, Verwaltungsrecht?


ZivilR.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
law_and_order
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Richtig ist, dass eine Erstberatung nur 190€ zzgl. MwSt. kosten darf.
Die Frage ist, ob hier wirklich nur eine Erstberatung abgewickelt wurde. Denn mit der Aktenanforderung ist der Bereich der Erstberatung verlassen und es gelten die Gebühren für ein ganz normales Mandat.

Zitat:
R sendet MAND. prompt eine Rechnung von 500.- €. (+ 250.-€ vermutlich noch für das anfordern der Akte.)

Das könnte korrekt sein, wenn die Rechnung nicht nur die bereits erfolgte Beratung, sondern die weitere Bearbeitung des Mandats mit abdeckt. Und dass aus der Beratung ein normales Mandat werden soll, scheint ja abgesprochen worden zu sein.


Zumindest seitens R. scheint das so zu sein. Geht man mal (rein hypothetisch) davon aus, auf der Rechnung bzw. Anmahnung sei gelistet, eine angebliche, vereinbarte (wohl nur einseitig des R. & konkludent?!?) Pauschalvereinbarung iHv. 250.- € +MwSt. für "Akten anfordern" und "Sichten von Unterlagen".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

D.h. der Anwalt will
250€ Pauschalvereinbarung + MwSt für die Beratung
250€ Pauschalvereinbarung + MwSt für Aktenanforderung und -sichtung?

Wenn ja: Der Anwalt müsste die Pauschalvereinarung nachweisen, da sie über der gesetzlichen Gebühr liegt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

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