Kosten Korrespondenzanwalt (UBV), Gegenstandswert
Liebe Forums-Leser,
bevor ich mich jetzt bei meinem Anwalt melde und motze, würde ich mich freuen, wenn ein/e kundige/r Leser/in mir ein bischen Klarheit verschaffen könnte, ob diese Kostenabrechnung so i.O. ist.
Zur Sachlage: Ein Anwalt wurde mit der Geltendmachung einer Forderung gegenüber einem Schuldner beauftragt. Nach div. Mahnungen, auf die nicht reagiert wurde habe ich den Mahnbescheid beauftragt, dann kam das Geld, allerdings nur die Hauptforderung, ohne Zinsen und Kosten. Der Mahnbescheid wurde nicht abgeschickt.
Der Anwalt berechnete dafür
Gegenstandswert € 22204,95 Geschäftsgebühr nach
§§13,14 RVG, 2400 VV (1,3) € 891,80 sowie Post/Telefon 7002 VV € 20,00 zuzügl. MWSt.
Dies erschien mir soweit korrekt.
Nach anwaltlicher Beratung wurde dann für die Verzugszinsen das Mahnverfahren in die Wege geleitet. Nach Widerspruch des Schuldners wurde Klage erhoben.
Dafür habe ich eine Rechnung des Anwalts bekommen:
Gegenstandswert 1.317,61 €
Geschäftsgeb.
§§13,14 RVG, 2400 VV (1,3) € 68,25 (Anrechnung € 68,25 gem Vorbem. 3 (4) VV)
Verfahrensgebühr
§13 RVG 3100 VV (1,3) € 136,50
Post/Telefon 7002 VV € 40,00
zuzügl. MWSt.
Die Verhandlung fand vor einem auswärtigen Gericht statt, und endete mit einem Vergleich. Der Streitwert wurde mit € 1188,76 festgesetzt.
Zunächst berechente mmein Anwalt mir dann "Auslagen für den Korrespondenzanwalts am Gerichtsort" in Höhe von 223,41 + MWSt. Da diese Abrechnung aber nicht die Anforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllte (keine 'richtige' Rechung), ich aber Vorsteuerabzugsberechtigt bin, habe ich eine korrigierte Rechnung mit MWSt Ausweis angefordert. Die habe ich jetzt bekommen, allerdings von dem Korrespondenzanwalt direkt. Aber sie war noch viel viel höher:
Gegenstandswert € 1188,76
Verfahrensgeb. $$2,13 RVG 3100 VV (1,3) € 110,50
Trmingebühr
§§ 2,13 RVG 3104 VV (1,2) € 102,00
Einigungsgebühr
§§ 2,13 RVG 1000 VV (1,0) € 85,00
Post/Telekom 7002 VV € 20,00 zuzügl. MWSt.
Jetzt meine Fragen bzw. Verständnisprobleme:
1) Dürfte der Korrespondenzanwalt nicht nur 0,65 Verfahrensgebühren erheben?
2) Muß mein Hauptanwalt nicht seine Rechnung auch auf den gerichtlich festgestzten Streitwert beziehen?
3) Wie kommt der zunächst genannte Betrag von € 223,41 für den Korrespondenzanwalt zustande? Haben die Anwälte untereinander evtl. andere Verrechnungspreise, und kann der dann willkürlich teurer werden?
Danke im Voraus für alle erhellenden Bemerkungen!
von gliderpilot am 23.02.2006 18:47
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>Kosten Korrespondenzanwalt (UBV), Gegenstandswert
Hallo luDa,
danke für Ihre Anmerkungen.
zu 2): Im Mahnbescheid wurden € 1.317,61 geltend gemacht, im steitigen Verfahren dann allerdings nur noch € 1188,76. Dazu schrieb mir dann mein Anwalt: 'Da die Kosten außergerichtlicher Mahnungen mit den Kosten dieser streitigen gerichtlichen Durchsetzung teilweise zu verrechnen sind, ergibt sich eine nur schwer nachvollziehbare Hauptforderung. Bitte wundern Sie sich daher nicht, dass der eingeklagte Betrag von den noch offenen Kosten abweicht.' Das konnte (oder wollte) er mir dann auch nicht näher erläutern, ich habe aber auch darauf verzichtet, das dann haarklein zu erfahren...
zu 4): Die Forderung (im Mahnverfahren) enthielt folgende Anwaltskosten:
Geschäftsgebühr §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 2400 VV RVG 1,3 891,80 €
Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Summe RA-Gebühren 911,80 €
Der Rest war Zinsen. Da er die Kosten im gerichtlichen Verfahren niedriger ansetzte, hat er sich da doch offenbar verrechnet, oder?
Wenn ich Ihre Anmerkungen richtig interpretiere, sollte ich wohl zahlen und stille schweigen, bevor die Herren Anwälte noch weitere Dinge finden, die sie mir noch nachträglich berechnen können.
Nun ja, für's nächste Mal bin ich wohl klüger....
-- Editiert von gliderpilot am 27.02.2006 10:23:33
von gliderpilot am 27.02.2006 10:21
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