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Kopie der Kündigung reicht, wenn diese die eigenhändige Unterschrift trägt - 1/1
vom 24.06.2008   |   3880 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Arbeitsrecht

Kopie der Kündigung reicht, wenn diese die eigenhändige Unterschrift trägt

Eine Kündigung ist nach einer Entscheidung des ArbG Hamburg auch dann rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer nur eine Kopie des Schreibens erhält. Entscheidend sei, dass diese Kopie eigenhändig vom Prokuristen unterschrieben wurde. Der Arbeitnehmer hatte sich auf das Schriftformerfordernis des § 623 BGB berufen, da im Bereich des Briefkopfes der Eintrag Kopie gekennzeichnet war (Az. 21 Ca 563/07).


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Thilo Zachow
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