Kopie der Kündigung reicht, wenn diese die eigenhändige Unterschrift trägt
Von Rechtsanwalt Thilo Zachow 24.6.2008 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 4042 Aufrufe Mehr zum Thema:Kündigung, Kopie, Unterschrift
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Thilo Zachow
Chemnitz
Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht Pers. Direktanfrage
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Eine Kündigung ist nach einer Entscheidung des ArbG Hamburg auch dann rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer nur eine Kopie des Schreibens erhält. Entscheidend sei, dass diese Kopie eigenhändig vom Prokuristen unterschrieben wurde. Der Arbeitnehmer hatte sich auf das Schriftformerfordernis des § 623 BGB berufen, da im Bereich des Briefkopfes der Eintrag Kopie gekennzeichnet war (Az. 21 Ca 563/07).
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