Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Medizinrecht, Arztrecht » 

Kooperieren statt resignieren

Von 25.4.2006 | Ratgeber - Medizinrecht, Arztrecht | 3015 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Arzt, Arztpraxis, Kooperation, Berufsausübungsgemeinschaften, Gemeinschaftspraxis

- Neue Möglichkeiten für berufliche Kooperationen -

Von Rechtsanwalt Torben Hoffmann

Nach einer Einschätzung im Bundesgesundheits-
ministerium ist die traditionelle Arztpraxis mit einem Einzelmediziner ein Auslaufmodell. „Die Zukunft wird Gemeinschaftspraxen, Medizinischen Versorgungszentren und Ärztenetzen gehören“, sagte Abteilungsleiter Franz Knieps in einem Interview mit dem „Handelsblatt“. „Ohne moderne Kooperationsstrukturen verliert die ambulante Versorgung ihre Wettbewerbsfähigkeit“, so Knieps weiter.

Tatsächlich sind ein Drittel aller Arztpraxen nach Angaben der KBV finanziell gefährdet. Die betroffenen Ärzte sind nicht in der Lage, Rücklagen zu bilden. Schwankungen der Einkommensverhältnisse können so schnell das finanzielle Aus der Praxis bedeuten.

Ein Ausweg aus dieser drohenden oder bestehenden Notlage kann für niedergelassene Ärzte in der Zusammenarbeit mit anderen Medizinern, auch unterschiedlicher Fachrichtungen, bestehen.

Diese kooperative Berufsausübung führt zur Entlastung des einzelnen Arztes. Arbeitszeiten können sinnvoller eingeteilt und der bürokratische Aufwand besser verteilt werden. Weiterhin können bei der Patientenversorgung, durch die Zusammenarbeit verschiedener Fachgebiete Synergieeffekte entstehen. Nicht zuletzt werden durch Kooperationen Investitionsrisiken für die Anschaffung einer teuren Praxisausstattung minimiert, da sie auf mehrere Beteiligte verteilt werden.

Die Musterberufsordnung (MBO) sieht seit ihrer letzten Novellierung deutlich erweiterte Kooperationsmöglichkeiten für niedergelassene Ärzte vor. Teilweise bestehen jedoch noch Einschränkungen für den Bereich der Kassenärztlichen Versorgung.

Ärztinnen und Ärzte können durch eine Kombination der neuen Möglichkeiten gleich mehrfach von diesen Änderungen profitieren:

Seit der Novellierung ist die Tätigkeit als Arzt nicht mehr an einen Praxissitz gebunden. Ärzte dürfen über den Praxissitz hinaus auch an zwei weiteren Orten an der ambulanten Versorgung teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass auch an den jeweiligen anderen Orten eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt ist.

Um dieses Erfordernis zu erfüllen, können Ärzte eine weitere Neuerung nutzen. So besteht nunmehr die Möglichkeit überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zu bilden. Hierbei muss an jedem Praxissitz mindestens ein Mitglied der Gemeinschaft hauptberuflich tätig sein.

Wird also die Zweigpraxis durch eine überörtliche Gemeinschaftspraxis betrieben, wird dem Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass einer der Partner in der Zweigpraxis tätig ist.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft muss nun auch nicht mehr zwingend das gesamte Leistungsspektrum umfassen. Es ist auch möglich, eine Teilgemeinschaftspraxis zu bilden. Hierbei kommt es, unter Beibehaltung der unterschiedlichen Standorte, zu einer regelmäßigen Zusammenarbeit in der Praxis eines Kollegen, bei der gemeinsam Patienten behandelt werden.

Weitere Chancen erschließen sich durch die neu geschaffene Möglichkeit, mehreren Berufausübungsgemeinschaften anzugehören. Hierdurch können die aufgeführten Neuerungen effektiv kombiniert und genutzt werden.

Die neuen Kooperationsmöglichkeiten helfen niedergelassenen Ärzten, nicht zuletzt auch im Hinblick auf neue Versorgertypen, konkurrenzfähig zu bleiben. Auf diese Weise kann dem prognostizierten Praxissterben begegnet werden.


Rechtsanwalt Torben Hoffmann

123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97920
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?