Kontopfändung irrtümlich überwiesenen Geldes

1. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
echt_recht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)
Kontopfändung irrtümlich überwiesenen Geldes

Hallo zusammen,

ich habe leider eine Kontopfändung auf meinem Konto. Mit meinem monatlich verfügbaren Einkommen bin ich im Grunde immer unter der Pfändungsgrenze, nun bekam ich aber eine Nachzahlung einer Behörde, die eigentlich auf ein anderes Konto gehen sollte, irrtümlich auf dieses Konto überwiesen und war damit über der Pfändungsgrenze. Dies geschah in den letzten Tagen des Juli.
Habe ich nun eine rechtliche Handhabe gegen die Pfändung?

Normalerweise müsste ja im Rahmen des Pfändungsschutzes auch der Fall berücksichtigt sein, dass man irrtümlich Geld überwiesen bekommt und damit ungerechtfertigt über die Pfändungsgrenze rutscht. Ist dem so?
Wenn ja, ist die Sachlage anders, wenn einem das Geld tatsächlich zusteht und nur von der entsprechenden Behörde auf ein anderes Konto überwiesen wurde als gewünscht?

Ich werde mich nun an die Pfändungshotline meiner Bank wenden. Kann ich sonst noch was tun?

Danke schonmal!

PS: Habe selbiges auch schon in unten stehenden Foren gepostet, da es für mich dringend und wichtig ist (ist auch nicht verboten laut Forenregeln). Sobald ich mitbekomme, dass meine Frage beantwortet wurde, werde ich dies kenntlich machen, damit niemand unnötige Arbeit hat.

Eintrag bei elo-forum.org
Eintrag bei forum-schuldnerberatung.de
Eintrag bei juraforum.de

-- Editiert echt_recht am 01.08.2014 14:14

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Sie haben jetzt leider Pech gehabt!

Sie hätten bzw. sollten f.d. Zukunft - um derartigen Fällen vorzubeugen - einen Antrag nach § 835 III ZPO stellen - dann haben Sie 4 Wo. Zeit ggfs. eine Freigabe bei Gericht zu beantragen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
echt_recht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

quote:
Sie haben jetzt leider Pech gehabt!



Herzlichen Dank für Ihren Beitrag aber ich denke nicht, dass das den Tatsachen entspricht; Mittlerweile bin ich auf diesen Thread aufmerksam geworden, in dem bspw. steht, dass zur Ermittlung des pfändbaren Betrags die Nachzahlung auf die Monate umzulegen ist, für die sie war.

Dies wurde von einem Anwalt dort gepostet und ist daher für mich erst mal glaubwürdig. Für mich bleibt daher nur die Frage, ob noch Notwendigkeit zu Schritten meinerseits besteht, bspw. der Beantragung der Auszahlung des zu pfändenden Betrags.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

quote:
ob noch Notwendigkeit zu Schritten meinerseits besteht


Na sicher, von selbst passiert nix...

Falls du also ein P-Konto hast (und der Betrag nach nicht an den Gläubiger ausgezahlt worden ist), musst du bei dem Vollstreckungsgericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat, die einmalige Erhöhung deines monatlichen Freibetrages beantragen.



-- Editiert Tiger123 am 01.08.2014 15:26

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Normalerweise müsste ja im Rahmen des Pfändungsschutzes auch der Fall berücksichtigt sein, dass man irrtümlich Geld überwiesen bekommt und damit ungerechtfertigt über die Pfändungsgrenze rutscht. <hr size=1 noshade>

Den gibt es.
Der liegt aber hier gar nicht vor, es war ja keine irrtümliche Überweisung eines nicht für Dich bestimmten Betrages.

Es war nur "einfach Pech" das das Geld das Du dem Gläubiger vorenthalten wolltest nun doch auf das gepfändete Konto überwiesen wurde.



Ist es eigentlich strafbar, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln? Ich meine da mal gelesen zu haben, bin aber nicht mehr sicher ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es war nur "einfach Pech" das das Geld das Du dem Gläubiger vorenthalten wolltest nun doch auf das gepfändete Konto überwiesen wurde. <hr size=1 noshade>



100% Zustimmung - gefällt mir!!!



quote:<hr size=1 noshade>Ist es eigentlich strafbar, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln? Ich meine da mal gelesen zu haben, bin aber nicht mehr sicher ... <hr size=1 noshade>



Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB )

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
echt_recht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Bitte bitte, nicht gleich überreagieren und anhand von unvollständigen Fakten gleich das Schlechteste annehmen!

Evtl. will ich den zu pfändenden Betrag ja lediglich erst später bezahlen, wenn ich genügend Einkommen habe..


quote:<hr size=1 noshade>Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB ) <hr size=1 noshade>

Das ist so nicht richtig. Dort steht ausdrücklich "[....] in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln [...]" Nur in diesem Fall ist die Vereitelung der Zwangsvollstreckung also strafbar.


Danke, Tiger, für deine sachliche Hilfe!

Eine letzte Frage noch: in diesem Fall geht es um einen öffentlichen Gläubiger, der also gleichzeitig Vollstreckungsbehörde ist. Muss ich in diesem Fall direkt dort die Erhöhung beantragen? Und welche Rechtsmittel habe ich gegen eine evtl. Ablehnung? Habe dazu im Internet leider nichts bzw. widersprüchliche Informationen gefunden.

-- Editiert echt_recht am 02.08.2014 08:52

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

quote:
Das ist so nicht richtig. Dort steht ausdrücklich "[....] in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln [...]" Nur in diesem Fall ist die Vereitelung der Zwangsvollstreckung also strafbar.


Achso. Und die Absicht liegt natürlich nicht vor, wenn man Gelder auf ein anderes Konto umleitet, damit sie nicht gepfändet werden.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bitte bitte, nicht gleich überreagieren und anhand von unvollständigen Fakten <hr size=1 noshade>

Naja, wir können nur mit dem arbeiten, was wir haben.



quote:<hr size=1 noshade>Evtl. will ich den zu pfändenden Betrag ja lediglich erst später bezahlen, wenn ich genügend Einkommen habe.. <hr size=1 noshade>

So ähnlich hatte der Herr Zumwinkel wohl auch argumentiert ...



quote:<hr size=1 noshade>Und die Absicht liegt natürlich nicht vor, wenn man Gelder auf ein anderes Konto umleitet, damit sie nicht gepfändet werden. <hr size=1 noshade>

Kommt darauf an, wie man das zur Überzeugung des Gerichtes verargumentiert.

Absicht = Vorsatz. Und "versehentlich" hat man das andere Konto ja nicht angegeben ...



Aber das ist eher eine Frage für eine Diskussion im Unterforum Strafrecht.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
echt_recht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

quote:
Achso. Und die Absicht liegt natürlich nicht vor, wenn man Gelder auf ein anderes Konto umleitet, damit sie nicht gepfändet werden.

Nein, nicht zwingend, ich habe ja im Satz vorher auch ein Gegenbeispiel angegeben, das du elegant ignoriert hast.

quote:
So ähnlich hatte der Herr Zumwinkel wohl auch argumentiert ...

Ich bin sicher, dass der auch ein Einkommen unter der Pfändungsgrenze hatte.

Leute, eure Fehlschlüsse sind so offensichtlich, wie wär's, wenn ihr mal selbst nachdenkt, bevor ihr hier den Thread zuspammt? Vor allem, nachdem ich euch bereits darauf hingewiesen habe.

quote:
Aber das ist eher eine Frage für eine Diskussion im Unterforum Strafrecht.

Wenigstens fangt ihr an, es selbst zu bemerken. Dieser obrigkeitshörige vorauseilende Gehorsam ist grauenhaft, vllt. findet ihr euch besser mit Gleichgesinnten in einem Deutsche-Justiz-Fanclub zusammen.

Und von nun werde ich derartige sachfremde Äußerungen ignorieren.

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-- Editiert echt_recht am 03.08.2014 11:03

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
echt_recht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

In der Sache stehen bez. des Antrags auf einmalige Erhöhung des Freibetrags noch die Fragen offen:

Antrag bei der vollstreckenden Behörde (öffentlicher Gläubiger) oder beim Gericht?
Was für Rechtsmittel hat man ggfs. gegen eine Ablehnung?

Neu eröffnet hat sich für mich noch die Frage, ob man der wohl vorliegenden Dringlichkeit Ausdruck verleihen kann, bspw. in Form eines Eilantrags.

Danke schonmal und Grüße!

-- Editiert echt_recht am 03.08.2014 11:16

-- Editiert echt_recht am 03.08.2014 11:18

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
echt_recht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Also, habe jetzt den Antrag auf einmalige Erhöhung des Freibetrags (Permalink) aufgesetzt.
Wäre sehr nett, wenn jemand mal drüber gucken könnte!

Wegen der Eile werd ich morgen auch mal die Pfändungshotline meiner Bank anrufen, dort die Fakten vortragen und darum bitten, die Entscheidung des Gerichts abzuwarten bevor ausgekehrt wird.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Den Antrag würde ich bei der Stelle einreichen, die den Pfändungsbeschluss oder -verfügung erlassen hat.
Am besten noch den Bescheid über die Höhe und Berechnung der Nachzahlung beilegen.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
echt_recht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für den Hinweis!

Zitat:
habe jetzt den Antrag auf einmalige Erhöhung des Freibetrags (Permalink) aufgesetzt.
Wäre sehr nett, wenn jemand mal drüber gucken könnte!

Zum Download über den Permalink übrigens bitte den blauen "Download-Button" in der Mitte (über "Tipp: Partnerprogramm [...]) benutzen.

Habe auch die finale Fassung (Permalink), die ich soeben beim Vollstreckungsgericht und bei der vollstreckenden Behörde eingereicht habe, hochgeladen.

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-- Editiert echt_recht am 04.08.2014 09:11

-- Editiert echt_recht am 04.08.2014 09:12

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
echt_recht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Ups, das Kassenzeichen hatte ich noch vergessen. Habe das gerade noch "nachgereicht".

Habe jetzt übrigens bei der Pfändungshotline meiner Bank angerufen (ging sogar ohne Telefon-Banking-PIN). Dort wurde mir gesagt, dass in meinem Fall der Antrag nicht notwendig war, anscheinend wurde automatisch alles in den Folgemonat übertragen und auch wenn es da dann zu viel wird, wird wieder in den Folgemonat übertragen. Wenn ich es richtig verstanden habe, war die Aussage, dies ginge so lang, bis man einmal über der Pfändungsgrenze zweier Monate läge. Auch spiele in meinem Fall der geringe Pfändungsbetrag eine Rolle. Trotzdem bin ich froh, vorsorglich den Antrag gestellt zu haben.
Für alle Mitleser nochmal:

Der Pfändungsbetrag beläuft sich auf etwa 300 €, mein monatlicher Freibetrag auf 1045,04 €. In den Monaten April bis Juli, für die die Nachzahlung bestimmt war erhielt ich 434 €, 434 €, 934 € und 2444 € an Einkünften. Legt man die Nachzahlung auf die entsprechenden Monate um ergeben sich für jeden Monat Einkünfte von 776 € (dies ist aber eben anscheinend nicht notwendig). Natürlich hatte ich auch immer wieder signifikante Abgänge, ohne die es natürlich nicht gegangen wär.

Nun, auf jeden Fall bin ich froh, nun meine Nebenkostenabrechnung sofort bezahlen zu können. :) Falls es doch noch Probleme gibt melde ich mich nochmal. [/b]

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-- Editiert echt_recht am 04.08.2014 12:51

1x Hilfreiche Antwort

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