Kontopfändung in der Wahlverhaltensphase auf Girokonto

20. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
stonemouse
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)
Kontopfändung in der Wahlverhaltensphase auf Girokonto

Hallo,

seit dem Jahr 2012 liegt auf meinem P-Konto eine Pfändung. ( PÜB )
Nunmehr bin ich seit 2014 in Insolvenz. Der Gläubiger hat die Pfändung bislang nicht zurückgenommen.
Ich habe jetzt ein neues Girokonto bei einer anderen Bank eröffnet. ( kein P-Konto ).
Muss ich jetzt damit rechnen dass der Gläubiger auf das neue Konto pfändet obwohl ich mich in der WVP befinde ?

Danke für Info.

Gruss stonemouse

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von stonemouse):
Muss ich jetzt damit rechnen dass der Gläubiger auf das neue Konto pfändet obwohl ich mich in der WVP befinde ?

Klar, mit so etwas muss man immer rechnen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
stonemouse
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für den Hinweis.
M.E. steht dem aber der § 294 InsO entgegen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Warum sollte sich ein Gläubiger die Mühe machen sofern es kein Neugläubiger ist?

Rechnen muss man damit immer, aber erwarten musst du das nicht. Insofern ist das P-Konto Quatsch und die Gebühren würde ich mir sparen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von stonemouse):
M.E. steht dem aber der § 294 InsO entgegen.

Nö, kann ja sein, das der Gläubiger gar nicht von der Insolvenz erfasst ist (z.B. bei Forderungen aus unerlaubter Handlung).


Und selbst wenn er von der Insolvenz erfasst ist, man muss wie gesagt immer mit Aktionen von Gläubigern rechnen die dem geltenden Recht nicht entsprechen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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