Kontopfändung aufheben bis zur eigenen Prüfung

4. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Jacqueline123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Kontopfändung aufheben bis zur eigenen Prüfung

Kontopfändung von Inkassounternehmen können unberechtigt sein.

1. Frage: Kann ich diese Kontopfändung vorerst unterbrechen
ohne mich dem Inkassobüro Auskünfte meiner Privatsphäre zu überlassen. Wie eine geforderte 3.Schuldnererklärung oder ähnliches?

2. Wozu muss ich mich verpflichten um das Verfahren/Austausch zu klären?



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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Eine Pfändung fällt unter den Begriff Zwangsvollstreckung, und wie der Name schon sagt ist dafür eine Mitwirkung der Betroffenen nicht erforderlich.
Daher kann man das auch leider nicht einfach so nach belieben "unterbrechen" oder so.

Liegt denn ein Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, etc) gegen Sie vor?

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jacqueline123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

ich weiß es nicht...

Schreiben mit Überschrift bvom Inkasso Unternehmen.
Telefonanschluss im letzten Jahr wegen Umzug gekündigt - Tel.-Nr. kostenlos bis zu 6 Monate behalten - Vodafone hatte wohl erst ein Fehlre, kamen Rechnungen - Ende des Jahres korrigiert - Im April siesen Jahres das Schreiben, durch Umzug meines Sohnes abhanden gekommen - Schufaeilmeldung/Schreiben übersehen, da ich im Krankenhaus etc.
und am letzten Sa.dickes Schreiben Inkasso über Gesrichtsvollzieher und Amtsgericht + Kontosperre.

Habe um Abtretungserklärung gebeten, da Vodafone im System nur die Rückwirkende Kündigung/aufgrund ihrer Fehler erkennen kann... Das Inkasso fordert 3.Schuldnererklärung um das Konto wieder frei zu geben.

?????????
1. eine Vollstreckungsankündigung

2. eine Schufaeilmedung erfolgt

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Also wenn das Amtsgericht und der GV involviert sind, dann gab es wohl einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB). Dann gibt es auch notwendig einen Vollstreckungstitel, denn ohne diesen gibt es keinen PfÜB.

Bei der von Ihnen als "3.Schuldnererklärung" benannten Erkärung dürfte es sich dann auch um die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO handeln, die nicht von Ihnen sondern der Bank (als Drittschuldner) abzugeben ist.

Sie sollten das Konto schnell in ein P-Konto umwandeln oder aber eine Klärung mit dem Gläubiger herbeiführen, sonst ist ihr ganzes Kontoguthaben weg.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jacqueline123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Konto hatte ich gestern umstellen lassen und gebeten, eine Abtretungserklärung von Vodafone zu senden - da Vodafon nicht ersehen kann, das dort offene Posten, nur das ich gekündigt hatte aufgrund Umzug.

Außer den 3 erwähnten Schreiben gab es nicht.. das letzte
am Samstag ist ein Überweisungs und Pfändungsbeschluss / mit Stempel ungepfüft...

??? Na nun schauen oob sie mich prüfen lassen, die Abtretungserklären schicken/ mailen etc.

Mich hätte interessiert, da meiner erachtens keine Rechnung bei Vodafone offen war.. sie teilten mit gestern die Summe von 27,- mit... ob das Inkassobüro aus den 27,- nun ca 350,- mit den 2 Schreiben + dem nun eingegangenen Komplettpakte/ungeprüft erzielen dürfen/ bzw. ich eine 3.Schuldnererklärung abgeben muss - bevor ich mir der Sachlage klar bin.. aber gut/ ich hätte auf die ersten beiden nicht nur mit Vodafone telefonieren solle/ die mir mitteilten, das dort kein Eintrag oder Forderungen offen stehen.

Aber euch vorab vielen Dank auch wenn ich nun noch nicht weiter bin aßer abwarten, ob ich eine Abtretungserklärung erhalte / dazu müssten sie ja meines Wissens verpflichtet sein... puh...

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120250 Beiträge, 39858x hilfreich)

Du hast da etwas ganz entscheidendes nicht verstanden: es gibt für Dich nichts mehr zu prüfen und zu reklamieren.

Ein Gericht hat die Forderung offenbar als korrekt erachtet, Dich zur Zahlung verurteilt und der Gerichtsvollzieher vollstreckt bereits.



Es gibt nur 2 Möglichkeiten: Widereinsetzung in den vorherigen Stand oder Vollstreckungsgegenklage.
Und beides müsste ein Anwalt für Dich machen bzw. sollte er prüfen ob das überhaupt noch geht.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Um nochmal auf meine Frage nach einem Vollstreckungstitel zurückzukommen...:

quote:
das letzte
am Samstag ist ein Überweisungs und Pfändungsbeschluss


Nun da sollte ja (auf Seite 2 unten?) der "Vollstreckungstitel" angeben sein. Welche gerichliche Entscheidung steht denn dort?


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