Konkludente Abnahme nur bei erkannten / gerügten Mängeln

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Eine konkludente Abnahme kommt nur bei Akzeptanz des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß und entsprechendem Vertrauen beim Vertragspartner (Unternehmer / Bauträger) in Betracht

Keine förmliche Abnahme

8 Jahre nach der Errichtung einer Wohnanlage macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend. Der auf der Gegenseite involvierte Bauträger wendet Verjährung ein. Die vertraglich vorgesehene Abnahme ist nicht erfolgt.

Keine endgültige Abnahmeverweigerung

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verjährungseinrede ist dementsprechend der Verjährungsbeginn durch Umstände durch deren Vorliegen das vertragliche Erfüllungsverhältnis als beendet angesehen werden kann. In Betracht kam neben einer nicht vorliegenden ernsthaften und endgültigen Abnahmeverweigerung auch eine konkludente Abnahme.

Markus Koerentz
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Keine konkludente Abnahme

Um eine solche konkludente Abnahme zu begründen konnte das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 05.07.2012, Az. 12 U 231/11 keine hinreichenden Umstände erblicken. Zwar stand die Mangelhaftigkeit des Werkes der Abnahme grundsätzlich nicht entgegen. Auch an einer solchen, für eine konkludente Abnahme erforderliche Vereinbarung fehlte es allerdings vorliegend. Mangels Abnahme hatte die Verjährung deshalb auch nicht zu laufen begonnen, so dass die Einrede der Verjährung keinen Erfolg hatte.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: 

Auch bei vereinbarter förmlicher Abnahme kommt eine konkludente Abnahme in Betracht. Voraussetzung ist allerdings nicht nur die Abnahmeerklärung durch schlüssiges, übereinstimmendes Verhalten, sondern auch eine einvernehmliche Aufhebung des vertraglich fixierten Erfordernisses einer förmlichen Abnahme.

Diese kann zwar grundsätzlich auch konkludent erfolgen. Es bestehen allerdings strenge Voraussetzungen, die es nicht nur darzulegen sondern auch zu beweisen gilt.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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