Komplementärvergütung und Gewinnausschüttung einer LTD. & Co. KG

26. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
featMarcel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Komplementärvergütung und Gewinnausschüttung einer LTD. & Co. KG

Guten Abend,

ich habe vor, eine Kommanditgesellschaft zu gründen, deren Komplementär eine englische Limited ist. Der einzige Gesellschafter und director der Ltd. wäre ich und ich wäre ebenso der einzige Kommanditist - sprich eine "Ein-Mann-KG".

Nun ist es ja üblich, dass der Komplementär - sprich die Limited - eine Vergütung bekommt oder zumindest an der Gewinnausschüttung beteiligt wird.
Der Punkt ist hier nur, dass ich zwar weiß, wie ich bei einer etwaigen Gewinnausschüttung die Gewinne des Komplementärs in Deutschland zu versteuern habe, doch wie führe ich die Summe, die letztendlich in England bei der Limited ankommt, in England auf? Ich hatte vor, die Limited in England ruhen (dormant) zu lassen und beispielsweise jährlich keinen aufwendigen Jahresabschluss usw. einzureichen (sprich die primitive Ausweisung der Nullbilanz etc. online).

Obiges würde ich gerne umgehen, da die Steuerlast auch gegenüber des normalen Kommanditisten höher wäre, sodass ich bereits im Gesellschaftsvertrag den Ausschluss der Komplementär-Limited an sämtlichen Gewinnen und Vergütungen niederschreiben möchte. Sprechen hier eventuell Teile des HGB (oder auch BGB) dagegen? Wie würde dies formell im Gesellschaftsvertrag aufgeführt werden?

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand insbesondere auf die letzten beiden Fragen einen Rat geben kann.
Ich werde mir noch professionelle Hilfe hinzuziehen, möchte hier im Forum jedoch einen ersten Eindruck erhalten!

LG,
Marcel

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3 Antworten
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#3
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Erstmal muss man fragen, wieso überhaupt eine Limited und nicht eine normale Gmbh. Denn man unterwirft sich ja dem englischen Gesellschaftsrecht. Der Abschluss der Ltd muss doch nach UK-GAAP erstellt werden, es bedarf einer ständigen Büroadresse, der §181 BGB gilt nicht so einfach..

Da die Limited in Deutschland wirtschaftlich tätig ist, muss diese auch ins deutsche Handelsregister eingetragen werden..und sie ist damit in Deutschland steuerpflichtig. Und der Abschluss muss natürlich auch offengelegt werden. Im Übrigen is eine Haftungs- und Gesellschaftsführervergütung ein Leistungsaustausch (mit Ust) und keine Gewinnverteilung.

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