Bürger haben keinen Anspruch darauf, an jeder geeigneten Stelle ein Windrad errichten zu können. Im Interessenkonflikt zwischen Klima- und Landschaftsschutz steht es vielmehr den Gemeinden frei, die Windenergieanlagen auf bestimmte Flächen zu begrenzen, heißt es in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Allerdings müsse dabei der Windenergie ausreichend geeigneter Raum bleiben.
Damit unterlag ein Bewohner von Neuenrade im Märkischen Kreis in Westfalen. Er wollte im Außenbereich der Stadt eine Windanlage bauen, bekam aber keine Genehmigung. Nach den Planungen der Stadt waren die Windräder nur auf einer bestimmten Fläche vorgesehen.
Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, sind solche Flächenbeschränkungen zulässig, um die Natur und die Erholungsfunktion anderer Gebiete zu schützen. Nach dem Urteil müssen die Gemeinden gleichzeitig aber auch den Klimaschutz und damit die Windenergie im Auge behalten. Die vorgesehenen Flächen müssten eine geeignete Lage haben und dürften nicht so klein sein, dass die Planung "auf eine Verhinderungsplanung hinausläuft". Im konkreten Fall hatte die Stadt bis zu elf Anlagen vorgesehen. Dies reichte nach Ansicht der Leipziger Richter aus. (Az: 4 C 15.01)
17. Dezember 2002 - 15.23 Uhr
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