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Kommunen dürfen auf Kauf von Strom- und Gasnetzen hoffen

AFP VOM 29.9.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 1175 Aufrufe
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Energieversorger

BGH wollte Urteil womöglich noch Dienstag verkünden

Zahlreiche Gemeinden dürfen darauf hoffen, demnächst Strom- und Gasnetze in Eigenregie betreiben zu können. Dies ergibt sich aus einer mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof (BGH), wo am Dienstag Energieversorger und Gemeinden über die Auslegung nun auslaufender Konzessionsverträge stritten. Die Verträge sehen vor, dass die Gemeinden bei Ablauf des Vertrags berechtigt sind, die Strom- und Gasnetze zu kaufen. Dagegen wehren sich die Energieversorgungsunternehmen (EVU) und wollen die Anlagen mit Blick auf entgehende Profite lediglich verpachten. (AZ: EnZR 14/08 u.15/08)

Das Urteil, das der BGH womöglich noch am späten Nachmittag verkünden wollte, ist von weitreichender Bedeutung, weil viele Kommunen die Energieversorgung wieder selbst in die Hand nehmen wollen. In Deutschland gibt es allein 20.000 Konzessionsverträge zur Gasversorgung, von denen in den kommenden beiden Jahren 2000 auslaufen. Dies gilt den Klägern zufolge in noch größerem Ausmaß für die Stromversorgung. Konzessionsverträge dazu würden demnächst auch in Hamburg und Stuttgart auslaufen.

Dem Bundeskartellamt zufolge sind derzeit viele Kommunen bemüht, die neuen Konzessionen an kommunale Unternehmen zu vergeben. Nachdem in den vergangenen Jahrzehnten viele Kommunen ihre Stadtwerke an große Energiekonzerne verkauft haben, versuchen die Städte und Gemeinden nun, diese Einnahmequelle wieder zurückzugewinnen und kaufen ihre Stadtwerke zurück oder gründen neuen Unternehmen.

Bei der mündlichen Verhandlung verwiesen die EVU auf eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes von 2005, wonach sie bei Auslaufen der Konzessionsverträge nach 20 Jahren lediglich zur "Überlassung" der Strom- oder Gasnetze an die Kommunen verpflichtet seien. Dieser Pflicht könne auch durch Verpachtung der Netze nachgekommen werden.

Der Kartellsenat verwies demgegenüber darauf, dass die 1991 abgeschlossenen Verträge womöglich nicht unverhältnismäßig seien: Der Pflicht der EVU zum Verkauf stehe die Pflicht der Gemeinden zum Kauf der Netze gegenüber. Für den Senat stehe insoweit die Prüfung des vertraglichen Anspruchs auf Übereignung im Vordergrund - und nicht die Frage, ob und inwieweit das Gesetz von 2005 auf die Altverträge angewandt werden muss.

29. September 2009 - 13.48 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


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