Kommerzieller "Online"-Videorecorder

15. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
Agenor
Status:
Praktikant
(690 Beiträge, 161x hilfreich)
Kommerzieller "Online"-Videorecorder

Hallo!

Leider weiß ich nicht, ob ich im richtigen Unterforum bin. Aber im Endeffekt hat es was mit dem Urheberrecht (evtl. eben dem Missachten des Urheberrechts) zu tun.

Vor einiger Zeit (Jahre her) gab es den Streit, inwiefern kommerzielle Anbieter einen "Online" Videorecorder anbieten dürfen. Der Anbieter bietet hier seinen Kunden an, dass die sich Programme im frei zugänglichen TV auswählen können und der Anbieter dann diese aufzeichnet und dem Kunden die Aufnahme zum späteren Download anbietet (unbearbeitet, also inkl. der Werbung).

Nachdem es heute ja mehrere solcher Anbieter gibt ist anzunehmen, dass solche Dienste grundsätzlich legal und etabliert sind. Die Sender (mit den Verwertungsrechten) können also nicht dagegen vorgehen, wenn eben so ein "Online" Videorecorder angeboten wird. Letztlich ist es nichts anderes, als das private Aufnehmen über einen Receiver.

Wie aber ist es mit einem Dienst, der es Kunden erlaubt, auch "nachträglich" Sendungen zur Aufnahme auszuwählen (weil Sendung verpasst)? Ist das dann schon nicht mehr gedeckt, weil der Anbieter ja zunächst "ohne Auftrag" Aufnahmen erstellt, welche er dann den Kunden zur Verfügung stellt? Gerade bei Sendern ohne oder unvollständiger Mediathek wäre das ja eine Nische für solche Anbieter.

Gruß
Agenor

-----------------
" "

Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Letztlich ist es nichts anderes, als das private Aufnehmen über einen Receiver. <hr size=1 noshade>


§53 I S. 2 UrhG :

"Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht [...]"

Da dies nicht der Fall ist, haben wir keine zulässige Privatkopie. Für den Kunden haben wir trotzdem die Erlaubnis der "nicht offensichtlich illegalen Quelle/Vorlage", aber der Betreiber hat da ein Problem.

quote:<hr size=1 noshade>Wie aber ist es mit einem Dienst, der es Kunden erlaubt, auch "nachträglich" Sendungen zur Aufnahme auszuwählen (weil Sendung verpasst)? <hr size=1 noshade>


Da ist es dann "noch schlimmer" für den Betreiber. Das ist ja erst recht nichts anderes als die kommerzielle Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke Dritter ohne deren Erlaubnis.

quote:<hr size=1 noshade>Nachdem es heute ja mehrere solcher Anbieter gibt ist anzunehmen, dass solche Dienste grundsätzlich legal und etabliert sind. <hr size=1 noshade>


Nicht zwingend; viele arbeiten auch in einer Grauzone bzw. riskieren es einfach.

Oder sie erwerben eine Lizenz von den Rechteinhabern.

Der BGH war da deutlich:
http://irights.info/bundesgerichtshof-online-videorekorder-mussen-lizenzen-erwerben


-- Editiert BigiBigiBigi am 15.04.2014 17:42

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Agenor
Status:
Praktikant
(690 Beiträge, 161x hilfreich)

Hallo BigiBigiBigi,

danke für die Antwort und den Link! Offenbar steckt hier wirklich nach wie vor viel an Streitpotential dahinter. Ohne das dies auf den ersten Blick erkennbar wird. Denn die Privatkopie die sich jeder Zuschauer selbst mit Hilfe des Festplattenrecorders machen könnte, unterscheidet sich ja nicht von dem, was ein Dienstleister anbieten würde.

Gruß
Agenor


-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Offenbar steckt hier wirklich nach wie vor viel an Streitpotential dahinter.


Nein, dank des Urteils des BGH ist die Sache rechtlich gesehen eindeutig.

quote:
Denn die Privatkopie die sich jeder Zuschauer selbst mit Hilfe des Festplattenrecorders machen könnte, unterscheidet sich ja nicht von dem, was ein Dienstleister anbieten würde.


Richtig, aber genau solche Modelle wollte der Gesetzgeber mit dem oben von mir zitierten Bestandteil des UrhG ausschließen, weil sie ein klarer Umgehungstatbestand für das Vervielfältigungsverbot wären.

Es ist nun mal nicht jede Dienstleistung, die denkbar ist, auch legal. Ich kann auch CD's von Freunden kopieren, deswegen darf ich aber noch keine Firma aufmachen, die Leuten irgendwelche kopierten CD's zugänglich macht.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Agenor
Status:
Praktikant
(690 Beiträge, 161x hilfreich)

quote:
deswegen darf ich aber noch keine Firma aufmachen, die Leuten irgendwelche kopierten CD's zugänglich macht

Das leuchtet ja ein - aber was für mich als Laien schwerer nachzuvollziehen ist, ist wohl das Verbot eine Firma zu gründen, welche CDs von Person A für Person A vervielfältigt (also Privatkopie, weil Person A evtl. die Zeit oder Mittel nicht hat). Das wäre die Analogie zu der Idee für Dritte die Aufzeichnung zu übernehmen. An Außenstehende darf diese Aufzeichnung dann natürlich nicht gegeben werden (vom Dienstleister).

Das niemand Geld damit verdienen darf indem ein Fernsehfilm aufgenommen wird und der dann zum Download (für Geld) angeboten wird ist klar.

Aber wenn Person A die Fima X damit beauftragt (auch gegen Bezahlung) eine Sendung am nächsten Tag für genau Person A aufzuzeichnen, dann wird der Unterschied zu dem, das Person A sich diese Aufzeichnung über einen Recorder selbst erstellt, nicht wirklich deutlich.

Unabhängig davon ist aber die Rechtslage so und damit wird man leben können.

Gruß
Agenor

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Agenor
Status:
Praktikant
(690 Beiträge, 161x hilfreich)

quote:
deswegen darf ich aber noch keine Firma aufmachen, die Leuten irgendwelche kopierten CD's zugänglich macht

Das leuchtet ja ein - aber was für mich als Laien schwerer nachzuvollziehen ist, ist wohl das Verbot eine Firma zu gründen, welche CDs von Person A für Person A vervielfältigt (also Privatkopie, weil Person A evtl. die Zeit oder Mittel nicht hat). Das wäre die Analogie zu der Idee für Dritte die Aufzeichnung zu übernehmen. An Außenstehende darf diese Aufzeichnung dann natürlich nicht gegeben werden (vom Dienstleister).

Das niemand Geld damit verdienen darf indem ein Fernsehfilm aufgenommen wird und der dann zum Download (für Geld) angeboten wird ist klar.

Aber wenn Person A die Fima X damit beauftragt (auch gegen Bezahlung) eine Sendung am nächsten Tag für genau Person A aufzuzeichnen, dann wird der Unterschied zu dem, das Person A sich diese Aufzeichnung über einen Recorder selbst erstellt, nicht wirklich deutlich.

Unabhängig davon ist aber die Rechtslage so und damit wird man leben können.

Gruß
Agenor

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
das Verbot eine Firma zu gründen, welche CDs von Person A für Person A vervielfältigt


Wie schon gesagt, der Sinn ist nur, einen Umgehungstatbestand zu verhindern.

Dürftest du sowas machen, kommt der nächste und sagt "warum muß der Kunde die CD selber mitbringen, ich kann genau so gut die nehmen, die ich schon habe". Und dann zieht sich jeder zurück hinter "der Kunde hat mir versichert, die CD zu besitzen".

Du mußt bedenken, daß die Privatkopie eine Ausnahme im Gesetz ist und eben nicht die Regel. Die Regel ist, daß der Rechteinhaber alleine bestimmt, wo, wie und von wem sein Werk kopiert/aufgezeichnet werden darf.
Das mag man "unfreiheitlich" finden, aber was andernfalls passiert, sieht man ja seit Aufkommen der "Tauschbörsen".


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
das Verbot eine Firma zu gründen, welche CDs von Person A für Person A vervielfältigt


quote:
Das niemand Geld damit verdienen darf indem ein Fernsehfilm aufgenommen wird und der dann zum Download (für Geld) angeboten wird ist klar.

Natürlich darf man das beides.

Man muss sich nur eine entsprechende Genehmigung der Rechteinhaber bzw. der Verwertungsgesellschaften sein eigen nennen.



Ich plädiere zwar dafür, das die Online-Rekorder nur die Rekorder der Privatleute sind welche einfach in die Cloud ausgelagert wurden, aber das wird noch etwas dauern bis der BGH das ebenfalls so sieht ... :grins:





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
Im übrigen gilt "

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Ich plädiere zwar dafür, das die Online-Rekorder nur die Rekorder der Privatleute sind welche einfach in die Cloud ausgelagert wurden, aber das wird noch etwas dauern bis der BGH das ebenfalls so sieht ...


Sicher kann man das so sehen, aber da das der Umgehung des UrhG Tür und Tor öffnen würde, wird der BGH sich da sicher so schnell nicht umentscheiden - und selbst wenn er es täte, würde sicherlich der Bundestag das UrhG entsprechend ändern, daß es dann wieder nicht erlaubt wäre.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Man beachte aufmerksam die neuen Angebote wie von Magine. Es werden dort immer Verträge geschlossen und dann gibt es auch keinen Streit, insbesondere wenn die Privaten an den Angeboten mitverdienen dürfen.
Selbst "kostenlose" Angebote hätten wegen Werbung und Datenausbeutung einen kommerziellen Aspekt.

-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen