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Kokain:

Von Rechtsanwalt Sven Skana
19.7.2012 | Ratgeber - Strafrecht | 1077 Aufrufe
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Drogen, Kokain, Verkehr, Fahruntüchtigkeit, Unfall

Allein der Beweis der Einnahme begründet noch keine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit i.S.d. § 316 Abs. 2 StGB

Im vorliegenden Fall geriet der Angeklagte mit seinem PKW in einen Verkehrsunfall. Eine Blutprobe des Angeklagten zwei Stunden nach dem Unfall fiel positiv aus und bewies dabei die Einnahme von Benzoylecgonin in einer Konzentration von 387 ng/ml und Kokain in einer Konzentration von 14,6 ng/mg. Zudem wirkte der Angeklagte bei der Blutentnahme „leicht beeinflusst“.

Demzufolge verurteile das Landgericht den Angeklagten gem. § 316 Abs. 2 StGB auf Grund einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit.

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Von Rechtsanwalt
Sven Skana
Berlin
Fachanwalt Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht, Verkehrszivilrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Autokaufrecht

Allerdings brachte hier die Revision des Angeklagten Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass allein das Überschreiten des empfohlenen Grenzwertes der Grenzwertkommission, auch wenn dieser hier um das fünffache überschritten sei, nicht allein den Nachweis dafür bringe, dass eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit vorliege. Anders als bei Alkohol liegen bei Rauschmitteln gerade keine gesicherten Erfahrungswerte vor, die von der Blutwertkonzentration auf die Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Vielmehr bedarf es noch weiterer Kriterien im Einzelfall. Diese konnten jedoch gerade nicht erbracht werden. Allein die Feststellung, der Angeklagte wirkte „ leicht beeinflusst“, vermögen dem nicht zu genügen.

(Beschluss des BGH vom 21.12.2011)

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist im Verkehrs-Unfallrecht & Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner der Kanzlei Johlige, Skana & Partner, Hauptsitz: Kurfürstendamm 173 (am Adenauerplatz), 10 707 Berlin, Tel: 030-679 65 812
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